Die Arbeit wird sich mit der Erfolgsqualifizierten Delikte befassen.
Neben reinen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten gibt es im Koreanischen StGB auch sog. Kombinationstatbestände, die Vorsatz bei der Tathandlung und wenigstens Fahrlässigkeit hi...
Die Arbeit wird sich mit der Erfolgsqualifizierten Delikte befassen.
Neben reinen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten gibt es im Koreanischen StGB auch sog. Kombinationstatbestände, die Vorsatz bei der Tathandlung und wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verwirklichung einer besonders schweren Folge voraussetzen. Bei Erfolgsqualifizierten Delikten knüpft insb. ein eigenständig strafbarer und vorsätzlich verwirklichter Grundtatbestand an fahrlässige Verwirklichung eines besonders schweren Erfolges an, der für sich allein strafbar ist.
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Reform des Koreanischen StGB 1995 den Versuch der Erfolgsqualifizierten Delikte bei einigen Paragrafen bestimmt. Somit ist diesbezüglich Streitigkeit, ob bei diesen Erfolgsqualifizierten Delikten ein Versuch der fahrlässige Verursachung der schweren Folge ausgeschlossen ist, oder ob das wenigstens in die entsprechende Norm hineingelesen werden muß.
Ein Versuch der Erfolgsqualifizierten Delikte ist m. E. strafbar, wenn der Versuch eines Grunddelikts zwar strafbar ist, die Erfolgsqualifizierten Delikte dennoch nicht geregelt wurde; wenn die Erfolgsqualifizierten Delikte zwar strafbar ist, der Versuch des Grunddelikts dennoch nicht strafbar war.
Wir brauchen neue Regelungen, damit der Versuch der Erfolgsqualifizierten Delikte zu bdstrafen ist. Weiter brauchen wir die Erweitrungen vorsätzlicher Kombinationsdelikte und ihre Versuchsbestimmung, weil der Versuch eines unechten Erfolgsqualifizierten Delikts eindeutlich behandelt werden kann.
Eine Teilnahme der Erfolgsqualifizierten Delikte auf den Koreanischen StGB Nebenbestimmung des Art.33 angewendet werden, weil die Erfolgsqualifizierten Delikte ist unechten Sonderdelikt. Also eine Täterschaft als der Erfolgsqualifizierten Delikte bestraft werden kann. Aber Eine Teilnahme als einem Grunddelikt bestraft werden müssen.