Nach der Verordnung uber das Gemeinsames Europaischen Kaufrecht (Commen European Sales Law) betragt die kurze Verjahrungsfrist zwei Jahre. Dlese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Glaubiger von den das Recht begrundenden Umstanden Kenntnis er...
Nach der Verordnung uber das Gemeinsames Europaischen Kaufrecht (Commen European Sales Law) betragt die kurze Verjahrungsfrist zwei Jahre. Dlese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Glaubiger von den das Recht begrundenden Umstanden Kenntnis erhielt. Die lange Verjahrungsfrist betragt zehn Jahre, die mit dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten muss, bzw. bei Schadensersatzanspruchen wegen Personenschaden dreißig Jahre, die mit dem Zeitpunkt, zu dem die das Recht begrundende Handlung ergolgte. Die Parteien konnen zwar die Verjahrungsfrist einvernehmlich verkurzt oder verlangert, aber durfen die Anwendung die Vorschriften nicht ausschließen. Nach Ablauf der Verjahrungsfrist ist der Schuldner berechtigt, die Erfullung zu verweigern. Diese Regelungen von subjektiver Kurzverjahrung und objektiver Langverjahrung, Wirkung der Verjahrung und Vereinbarung der Parteien vereinbaren mit dem allgemeinen Tendenz bei der Neuregelung im Verjahrungsrecht in den letzten Zeiten. Nach dem anderungsvorschlag des koreanischen Zivilgesetzbuchs ist ein subjektiver Kurzverjahrungssystem einzufuhren. Die Parteien durfen nach wie vor die Verjahrungsfrist einvernehmlich verkurzt, aber nicht verlangert. Es ist mir fraglich, ob diese Regelungshaltung aus rechtpolitischen Hinsichten wunschenswert ist. Anders als die Verjahrungsregelung im Gemeinsames Europaischen Kaufrecht (Commen European Sales Law) konnen nach dem geltenden koreanischen Zivilrecht nur diejenigen, die von der Verjahrung begunstigen, behaupten, dass das Recht verjahrt und damit erloscht haben. Nach Ablauf der Verjahrungsfrist erloscht zwar das Recht, muss aber diese Wirkung der Verjahrung von Schuldner etc. behauptet werden. Es ist mir nicht sicher, ob diese Regelung zur Klarstellung der Rechtslage beitragen kann. Daher es ist bei der Diskussion der Reform des Verjahrungsrechts auch zu fragen, ob diese geltenden Regelungen beizubehalten sind.