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      자기위해행위의 제한에 관한 헌법적 고찰 = Eine vefassungsrechtliche Studie über die Schranke der Selbstgefährdung

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

      Eine der grundrechtlegenden Aufgaben des Staates ist es, seine Bürger vor Rechtsverletzungen durch andere zu schützen. Es gibt aber auch Situationen, in denen sich die Frage stellt, ob der Staat nicht die Bürger vor sich selbst schützen muss oder dazu jedenfalls berechtigt ist. Es sind damit so unterschiedliche Bereiche angesprochen wie beispielweise Unterbringung eines psychisch Kranken in einer geschlossenen Anstalt zum Schutz vor sich selbst, staatliche Verbotvon wissenschaftlichen Selbstversuchen, Geschlechtsumwanlungen und gefährliche Sportarten, Alkohol oder Nikotin, die Surt- bzw. Helmpflicht im Starßenverkehr.
      Auf dem ersten Blick weicht der Grundrechtsschutz vor Selbstgefährdung vom herkömmlichen Schema ab. Denn hier scheint weder die klassische erste Dimmension der Grundrechte als Abwehrrechte noch die zweite Dimension als Leistungs- und Teilhaberechte betroffen zu sein. An sich wird nämlich nicht der Betroffene vor einem staatlichen Eingriff geschützt, sondern die grundrechtlichen Schutzgüter vor ihrem Inhaber.
      Selbstbestimmtes menschenliches Verhalten ist auch dann Ausübung grundrechtlich garantierter Freiheit, wenn es sich selbstgefährdend oder gar selbstschädigend auswirkt. Grundrechtsbeschränkungen bedürfen der Rechtfetigung durch schutzwürdige Interessen anderer oder der Allgemeinheit. Kein Eingriffslegitimation verschafft hingegen die Absicht, nur die Rechtsgüter dessen zu schützen, dem gegenüber Beschränkungen ergehen.
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      Eine der grundrechtlegenden Aufgaben des Staates ist es, seine Bürger vor Rechtsverletzungen durch andere zu schützen. Es gibt aber auch Situationen, in denen sich die Frage stellt, ob der Staat nicht die Bürger vor sich selbst schützen muss oder ...

      Eine der grundrechtlegenden Aufgaben des Staates ist es, seine Bürger vor Rechtsverletzungen durch andere zu schützen. Es gibt aber auch Situationen, in denen sich die Frage stellt, ob der Staat nicht die Bürger vor sich selbst schützen muss oder dazu jedenfalls berechtigt ist. Es sind damit so unterschiedliche Bereiche angesprochen wie beispielweise Unterbringung eines psychisch Kranken in einer geschlossenen Anstalt zum Schutz vor sich selbst, staatliche Verbotvon wissenschaftlichen Selbstversuchen, Geschlechtsumwanlungen und gefährliche Sportarten, Alkohol oder Nikotin, die Surt- bzw. Helmpflicht im Starßenverkehr.
      Auf dem ersten Blick weicht der Grundrechtsschutz vor Selbstgefährdung vom herkömmlichen Schema ab. Denn hier scheint weder die klassische erste Dimmension der Grundrechte als Abwehrrechte noch die zweite Dimension als Leistungs- und Teilhaberechte betroffen zu sein. An sich wird nämlich nicht der Betroffene vor einem staatlichen Eingriff geschützt, sondern die grundrechtlichen Schutzgüter vor ihrem Inhaber.
      Selbstbestimmtes menschenliches Verhalten ist auch dann Ausübung grundrechtlich garantierter Freiheit, wenn es sich selbstgefährdend oder gar selbstschädigend auswirkt. Grundrechtsbeschränkungen bedürfen der Rechtfetigung durch schutzwürdige Interessen anderer oder der Allgemeinheit. Kein Eingriffslegitimation verschafft hingegen die Absicht, nur die Rechtsgüter dessen zu schützen, dem gegenüber Beschränkungen ergehen.

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      Eine der grundrechtlegenden Aufgaben des Staates ist es, seine Bürger vor Rechtsverletzungen durch andere zu schützen. Es gibt aber auch Situationen, in denen sich die Frage stellt, ob der Staat nicht die Bürger vor sich selbst schützen muss oder dazu jedenfalls berechtigt ist. Es sind damit so unterschiedliche Bereiche angesprochen wie beispielweise Unterbringung eines psychisch Kranken in einer geschlossenen Anstalt zum Schutz vor sich selbst, staatliche Verbotvon wissenschaftlichen Selbstversuchen, Geschlechtsumwanlungen und gefährliche Sportarten, Alkohol oder Nikotin, die Surt- bzw. Helmpflicht im Starßenverkehr.
      Auf dem ersten Blick weicht der Grundrechtsschutz vor Selbstgefährdung vom herkömmlichen Schema ab. Denn hier scheint weder die klassische erste Dimmension der Grundrechte als Abwehrrechte noch die zweite Dimension als Leistungs- und Teilhaberechte betroffen zu sein. An sich wird nämlich nicht der Betroffene vor einem staatlichen Eingriff geschützt, sondern die grundrechtlichen Schutzgüter vor ihrem Inhaber.
      Selbstbestimmtes menschenliches Verhalten ist auch dann Ausübung grundrechtlich garantierter Freiheit, wenn es sich selbstgefährdend oder gar selbstschädigend auswirkt. Grundrechtsbeschränkungen bedürfen der Rechtfetigung durch schutzwürdige Interessen anderer oder der Allgemeinheit. Kein Eingriffslegitimation verschafft hingegen die Absicht, nur die Rechtsgüter dessen zu schützen, dem gegenüber Beschränkungen ergehen.
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      Eine der grundrechtlegenden Aufgaben des Staates ist es, seine Bürger vor Rechtsverletzungen durch andere zu schützen. Es gibt aber auch Situationen, in denen sich die Frage stellt, ob der Staat nicht die Bürger vor sich selbst schützen muss oder ...

      Eine der grundrechtlegenden Aufgaben des Staates ist es, seine Bürger vor Rechtsverletzungen durch andere zu schützen. Es gibt aber auch Situationen, in denen sich die Frage stellt, ob der Staat nicht die Bürger vor sich selbst schützen muss oder dazu jedenfalls berechtigt ist. Es sind damit so unterschiedliche Bereiche angesprochen wie beispielweise Unterbringung eines psychisch Kranken in einer geschlossenen Anstalt zum Schutz vor sich selbst, staatliche Verbotvon wissenschaftlichen Selbstversuchen, Geschlechtsumwanlungen und gefährliche Sportarten, Alkohol oder Nikotin, die Surt- bzw. Helmpflicht im Starßenverkehr.
      Auf dem ersten Blick weicht der Grundrechtsschutz vor Selbstgefährdung vom herkömmlichen Schema ab. Denn hier scheint weder die klassische erste Dimmension der Grundrechte als Abwehrrechte noch die zweite Dimension als Leistungs- und Teilhaberechte betroffen zu sein. An sich wird nämlich nicht der Betroffene vor einem staatlichen Eingriff geschützt, sondern die grundrechtlichen Schutzgüter vor ihrem Inhaber.
      Selbstbestimmtes menschenliches Verhalten ist auch dann Ausübung grundrechtlich garantierter Freiheit, wenn es sich selbstgefährdend oder gar selbstschädigend auswirkt. Grundrechtsbeschränkungen bedürfen der Rechtfetigung durch schutzwürdige Interessen anderer oder der Allgemeinheit. Kein Eingriffslegitimation verschafft hingegen die Absicht, nur die Rechtsgüter dessen zu schützen, dem gegenüber Beschränkungen ergehen.

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      참고문헌 (Reference)

      1 강태수, "현대국가에서 기본권내용의 개방적 전개와 문제점- 주관적 공권을 중심으로" 한국공법학회 32 (32): 67-90, 2004

      2 방승주, "헌법 제10조 in 헌법주석" 법제처 2007

      3 김선택, "출생전 인간생명의 헌법적 보호" 16 : 2005

      4 정문식, "독일에서의 인간의 존엄과 생명권의 관계 - 배아줄기세포연구에 있어서 배아의 인간존엄과 생명권 관계를 예로" 한국비교공법학회 7 (7): 265-294, 2006

      5 정태호, "기본권보호의무" (252) : 1997

      6 이승우, "국가의 기본권보호의무 in 양승두교수 화갑기념논문집(Ⅰ)" 1994

      7 강태수, "개인의 의사에 반하는 국가의 보호 in 허경교수화갑기념논문집" 1999

      8 Singer, R., "Vertragsfreiheit, Grundrechte und der Schutz des Menschen vor sich selbst" 1995

      9 Gampp/Hebeler, "Grundrechtsschutz vor Selbstgef?rdung?, BayVBl 9/2004"

      10 Littwin, F., "Grundrechtsschutz gegen sich selbst" 1993

      1 강태수, "현대국가에서 기본권내용의 개방적 전개와 문제점- 주관적 공권을 중심으로" 한국공법학회 32 (32): 67-90, 2004

      2 방승주, "헌법 제10조 in 헌법주석" 법제처 2007

      3 김선택, "출생전 인간생명의 헌법적 보호" 16 : 2005

      4 정문식, "독일에서의 인간의 존엄과 생명권의 관계 - 배아줄기세포연구에 있어서 배아의 인간존엄과 생명권 관계를 예로" 한국비교공법학회 7 (7): 265-294, 2006

      5 정태호, "기본권보호의무" (252) : 1997

      6 이승우, "국가의 기본권보호의무 in 양승두교수 화갑기념논문집(Ⅰ)" 1994

      7 강태수, "개인의 의사에 반하는 국가의 보호 in 허경교수화갑기념논문집" 1999

      8 Singer, R., "Vertragsfreiheit, Grundrechte und der Schutz des Menschen vor sich selbst" 1995

      9 Gampp/Hebeler, "Grundrechtsschutz vor Selbstgef?rdung?, BayVBl 9/2004"

      10 Littwin, F., "Grundrechtsschutz gegen sich selbst" 1993

      11 M?ch, I.V., "Grundrechtschutz gegen sich selbst, Festschrift f? H. P. Ipsen zum 70" Geburtstag 1977

      12 Wolff, H. A., "Die Willensfreiheit und die Grundrechte" 2006

      13 Doehring, K., "Die Gesunderhaltung des Menschen im Spannungsverh?tnis zwischen Staatsf?sorge und Individualentscheidung, Festschrift f? W. Zeidler, Bd.2"

      14 Schwabe, J., "Der Schutz des Menschen vor sich selbst" 1998

      15 Hillgruber, Ch., "Der Schutz des Menschen vor sich selbst" 1992

      16 Hermes, G., "Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit"

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