Die Umweltvertraglichkeitsprufung (UVP) ist ein wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes. Durch den Einbezug von Behorden und Burgern sowie Umweltberichten konnen fruhzeitig die moglichen Folgen eines Projektes fur die Umwelt erkannt und bei der Entsc...
Die Umweltvertraglichkeitsprufung (UVP) ist ein wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes. Durch den Einbezug von Behorden und Burgern sowie Umweltberichten konnen fruhzeitig die moglichen Folgen eines Projektes fur die Umwelt erkannt und bei der Entscheidung uber das Projekt berucksichtigt werden. Ziel von UVP ist einerseits, die menschliche Gesundheit und die naturliche Umwelt vor vorhersehbar schadlichen Auswirkungen geplanter Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen zu schutzen. Zudem soll die UVP durch Transparenz und Einbindung der Offentlichkeit in den Entscheidungsprozess zur Akzeptanz des betreffenden Projekts beitragen. Durch die UVP wird festgestellt und in einem Bericht beschrieben, wie sich ein Projekt auf Menschen, Tiere, Pflanzen sowie Kulturguter auswirken kann. Zu dem Bericht konnen die Offentlichkeit, fachlich betroffene Behorden, aber auch Burger und Behorden in eventuell betroffenen Nachbarstadte Stellung nehmen. Die Behorde, die fur die Zulassung eines Projektes zustandig ist, hat die Aufgabe, die Informationen und Stellungnahmen zu bewerten und die Ergebnisse der UVP bei ihrer Entscheidung uber die Zulassung eines Projektes zu berucksichtigen. Die gerichtliche Uberprufbarkeit ist mehrfach beschrankt. Die UVP ist ein Verfahrensinstrument. Aus dessen Anwendung ergibt sich, daβ ihre Uberprufung erst im Rahmen der Uberprufung der Zulassungsentscheidung erfolgen kann. Die Klage gegen die Zulassungsentscheidung kann jedoch nur derjenige erheben, der eine Verletzung seines subjektiven Rechts i. S. des § 12 koreanischen VwGO geltend machen kann. Die Drittbetroffenen konnen weiterhin nur dann klagen, wenn die verletzte Rechtsvorschrift auch gerade ihren Schutz bezweckt hat. Hierauf gestutzt konnen die Betroffenen die Verletzung des Abwagungsgebotes mit der Begrundung geltend machen, die Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens auf die Umwelt seien nicht den Anforderungen der UVPG entsprechend ermittelt, beschrieben und bewertet und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwagung eingestellt worden. Nach der Rechtsprechung muβte der formelle Fehler auch die materielle Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung nach sich ziehen konnen, damit er beachtlich wird. Eine Anfechtungsklage, die allein auf die nicht hinreichend erfolgte Offentlichkeitsbeteiligung gestutzt wird, sollte jedoch nicht ohne weiteres Erfolg haben. Dagegen fuhrt das Unterbleiben einer UVP indes zwangslaufig zur Aufhebung der Genehmigung.