Nach der herkommlichen Lehre wurde eine Bauerlaubnis als eine verbindliche Verwaltungshandlung verstanden. Meines Erachtens gibt es jedoch dabei Unterschied zwischen einem Haus als einem Wohnraum and einem grossen Hochhaus als gewerblichen Raum. Bei j...
Nach der herkommlichen Lehre wurde eine Bauerlaubnis als eine verbindliche Verwaltungshandlung verstanden. Meines Erachtens gibt es jedoch dabei Unterschied zwischen einem Haus als einem Wohnraum and einem grossen Hochhaus als gewerblichen Raum. Bei jenem hat die betreffende Behoerde kein Recht dazu, die Bauerlaubnis abzulehnen, wenn dessen Voraussetzungen nach den Vorschriften des Gesetzes, das im Zusammenhang mit der Bauerlaubnis steht, erfuellt.
Bei dem gewerblichen Raum ist jedoch die Rechtslage unterschiedlich von dem oben erwaehnten Wohnraum zu verstehen. In einem solchen Fall kann die Behoerde die Bauerlaubnis ablehnen oder von diesem zuruecktreten, wenn dabei oeffentliche Interesse vorhanden sind. D. h., einerseits ist die Rechtsnatur einer Bauerlaubnis je nach der Grrosse oder Nutzungszweck des Gebauedes aenlich mit dem Erlaubnis oder mit dem Sondererlaubnis. andererseits hat es im Gesichtswinkel des betreffenden Rechts die Aehnlichkeit mit dem verbindlichen Verwaltungs- oder dem freien Ermessenschakrakter. Darin liegt der Ablehnungsgrund der Bauerlaubnis, fuer die Voraussetzungen fuer die Wirksamkeit nach den Vorschriften des betreffenden Gesetzes erfuellt wurden, wenn ein Bauplan ueber ein Hotel, das in der Naehe eines Wohngebiets oder einer Schule liegt, vorgelegt wird.