Die Praxis des Kreditsicherungswesens in Deutschland hat im vergangenen Jahrzent viele Harden nehmen massen. Aber keine Rechtsprechung hat die Praxis so sehr verwirrt wie der Streit der verschiedenen BGH-Senate um Freigabeklauseln, die Deckungsgrenze ...
Die Praxis des Kreditsicherungswesens in Deutschland hat im vergangenen Jahrzent viele Harden nehmen massen. Aber keine Rechtsprechung hat die Praxis so sehr verwirrt wie der Streit der verschiedenen BGH-Senate um Freigabeklauseln, die Deckungsgrenze and den BewertungsmaBstab bei U¨bersicherung.
Der Ausgangspunkt der Auseinandersetzung urn die qualifizierte Freigabeklauseln mit zahlenma¨ßig bestimmter Deckungsgrenze war eine Entscheidung der Ⅷ. Zivilsenats des BGH vom 29. November 1989 zur Globalzession.
Bis zu dieser Rechtsprechung war es allgemein u¨blich, in dem Sicherungsvertrag eine Klausel zu vereinbaren, die Freigabe nicht mehr beno¨tigter Sicherheiten, soweit sie nicht nur voru¨bergehend nicht mehr benotigt werden, in das billige Ermessen des Sicherungsnehmers zu stellen.
Der Ⅷ. Senat des BGH jedoch verscha¨rfte mit seinem Urteil die Anforderungen an die Freigabeklauseln bei formularma¨ßigen Globalzessionen.
Der BGH dehnte spa¨ter das Erfordernis qualifizierter Freigabeklausel and konkreter Deckungsgrenze richtigerweise auch auf Sicherungsu¨bereignungen von Warenlagern mit wechselndem Bestand aus.
Zum Schutz gegen eine unargemessene U¨bersicherung sei fu¨r eine geeignete Freigabeklausel erforderlich, dass eine zahlenma¨ßig bestimmte Deckungsgrenze festgelegt wird and eine ermessensunabha¨ngig ausgestaltete Verpflichtung des Sicherungsnehmers, die u¨berschieBende Deckung freizugeben, ausdru¨cklich vereinbart wird.
Der Ⅶ. and Ⅸ. Zivilsenat schlossen sich der Ansicht des Ⅷ. Zivilsenats an.
Der XI. Zivilsenat au¨ßerte jedoch Bedenken gegen dieser neuen Rechtsprechung.
Aufgrund der Divergenz zwischen den Zivilsenaten des BGH warden die Fragen schlieBlich dem Goßen Senat fur Zivilsachen des BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Der Große Senat folgte aufgrund von Vorlagen des Ⅸ. and XI. Senats in seinem Bschluss der Auffassung des XI. Zivilsenats, dass weder eine ausdruckliche Freigaberegelung, eine zahlenmaBig bestimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel fur die Bewertung der Sicherheiten Wirksamkeitsvoraussetzungen der Globalsicherheiten seien.
Der BGH argumentierte seinen Standpunkt dahingehend, dass ein Freigabeanspruch des Sicherungsgebers aus dem Grundsatz von Treu and Glauben hergeleitet werden kann and daher grundsa¨tzlich nicht klauselma¨ßig vereinbart werden muss.
Auch nach der herrschenden Meinung in der Literatur ist aufgrund des vertragsimmanenten Freigabeanspruchs keine ausdru¨ckliche Freigaberegelung zum Schutz des Sicherungsgebers erforderlich.
Trotz Kritiken von Seiten des Schriftums hat der GroBe Zivilsenat somit hinsichtlich der Frage der U¨bersicherung Rechtssicherheit in der Kreditwirtschaft geschaffen.