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    매수인의 추완청구권(Nacherfüllungsanspruch)과 매도인의 추완권(Recht zur Nacherfüllung) 사이의 이익균형

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Durch die BGH und EuGH Urteile können wir die angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer feststellen. Insbesondere können die folgenden drei Probleme im Zusammenhang mit den Erträgen von Nutzungsgewinnen identifiziert werden.
    1. 437 Nr. 1, 439 I BGB. Hiergegen regte sich indes schnell beachtlicher Widerstand in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum, der den BGH – mit einer einschlägigen Fallgestaltung im Jahre 2006 in Gestalt eines defekten Herd-Sets konfrontiert– dazu veranlasste, die Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen. In Frage stand die Vereinbarkeit des
    Nutzungsersatzanspruchs nach § 439 IV i.V. m. § 346 I BGB mit europäischem Recht, genauer gesagt der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. In seiner berühmten Quelle-Entscheidung stellte der EuGH daraufhin klar, dass Art. 3 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Käufer eine Ersatzpflicht für die Nutzung der
    vertragswidrigen Kaufsache auferlegt. Die Entscheidung führte nicht nur in Bezug auf die konkrete Rechtsfrage zu einem Umdenken, sondern war auch für die rechtsmethodische Behandlung erkannter Verstöße nationaler Vorschriften gegen Gemeinschaftsrecht von grundlegender Bedeutung. Im Anschluss an den EuGH entschied der BGH sodann, dass § 439 IV BGB im Wege richtlinienkonformer Rechtsfortbildung teleologisch zu reduzieren sei,
    soweit es sich um einen Verbrauchsgüterkauf iSd. § 474 I 1 BGB handele. Zwar richte sich die Rückgewähr der mangelhaften Kaufsache nach § 439 IV i.V. m. §§ 346 ff. BGB. Zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. zur Leistung von Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache sei der Käufer indes nicht verpflichtet. Diese
    Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in Parallele zum höchstrichterlichen Verfahren durch die Neufassung des § 474 II 1 BGB umgesetzt, der die Verpflichtung des Käufers auf Leistung von Nutzungsersatz in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs nun explizit ausschließt.
    2. Darüber hinaus hat der EuGH kürzlich in seinem Messner-Urteil entschieden, dass die Fernabsatzrichtlinie nationalem Recht entgegensteht, das den Käufer bei fristgerechter Ausübung des Widerrufsrechts aus einem Fernabsatzvertrag generell mit einem Nutzungs- oder Wertersatzanspruch belastet, es sei denn, die Benutzung der Sache widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben oder stellt eine ungerechtfertigte Bereicherung dar. Tragende Überlegung war, dass der Verbraucher durch eine solche Ersatzpflicht gehindert sei, dasWiderrufsrecht innerhalb der ihm eingeräumten Bedenkzeit öllig frei und ohne jeden Druck« auszuüben.
    3. Der Käufer ist beim Rücktritt vomKaufvertrag verpflichtet, dem Verkäufer die gezogenen sowie entgegen vernünftiger Wirtschaftsführung nicht gezogenen Nutzungen zu ersetzen. Diesem Ergebnis steht weder die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie noch das Quelle-Urteil des EuGH entgegen. Auch der neue § 474 II 1 BGB entfaltet keine
    Ausstrahlungswirkung auf das Rücktrittsrecht.
    In Zukunft werden die drei oben genannten Argumente wichtige Richtlinien für die Auslegung unseres Rechts sein.
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    Durch die BGH und EuGH Urteile können wir die angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer feststellen. Insbesondere können die folgenden drei Probleme im Zusammenhang mit den Erträgen von Nutzungsg...

    Durch die BGH und EuGH Urteile können wir die angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer feststellen. Insbesondere können die folgenden drei Probleme im Zusammenhang mit den Erträgen von Nutzungsgewinnen identifiziert werden.
    1. 437 Nr. 1, 439 I BGB. Hiergegen regte sich indes schnell beachtlicher Widerstand in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum, der den BGH – mit einer einschlägigen Fallgestaltung im Jahre 2006 in Gestalt eines defekten Herd-Sets konfrontiert– dazu veranlasste, die Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen. In Frage stand die Vereinbarkeit des
    Nutzungsersatzanspruchs nach § 439 IV i.V. m. § 346 I BGB mit europäischem Recht, genauer gesagt der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. In seiner berühmten Quelle-Entscheidung stellte der EuGH daraufhin klar, dass Art. 3 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Käufer eine Ersatzpflicht für die Nutzung der
    vertragswidrigen Kaufsache auferlegt. Die Entscheidung führte nicht nur in Bezug auf die konkrete Rechtsfrage zu einem Umdenken, sondern war auch für die rechtsmethodische Behandlung erkannter Verstöße nationaler Vorschriften gegen Gemeinschaftsrecht von grundlegender Bedeutung. Im Anschluss an den EuGH entschied der BGH sodann, dass § 439 IV BGB im Wege richtlinienkonformer Rechtsfortbildung teleologisch zu reduzieren sei,
    soweit es sich um einen Verbrauchsgüterkauf iSd. § 474 I 1 BGB handele. Zwar richte sich die Rückgewähr der mangelhaften Kaufsache nach § 439 IV i.V. m. §§ 346 ff. BGB. Zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. zur Leistung von Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache sei der Käufer indes nicht verpflichtet. Diese
    Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in Parallele zum höchstrichterlichen Verfahren durch die Neufassung des § 474 II 1 BGB umgesetzt, der die Verpflichtung des Käufers auf Leistung von Nutzungsersatz in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs nun explizit ausschließt.
    2. Darüber hinaus hat der EuGH kürzlich in seinem Messner-Urteil entschieden, dass die Fernabsatzrichtlinie nationalem Recht entgegensteht, das den Käufer bei fristgerechter Ausübung des Widerrufsrechts aus einem Fernabsatzvertrag generell mit einem Nutzungs- oder Wertersatzanspruch belastet, es sei denn, die Benutzung der Sache widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben oder stellt eine ungerechtfertigte Bereicherung dar. Tragende Überlegung war, dass der Verbraucher durch eine solche Ersatzpflicht gehindert sei, dasWiderrufsrecht innerhalb der ihm eingeräumten Bedenkzeit öllig frei und ohne jeden Druck« auszuüben.
    3. Der Käufer ist beim Rücktritt vomKaufvertrag verpflichtet, dem Verkäufer die gezogenen sowie entgegen vernünftiger Wirtschaftsführung nicht gezogenen Nutzungen zu ersetzen. Diesem Ergebnis steht weder die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie noch das Quelle-Urteil des EuGH entgegen. Auch der neue § 474 II 1 BGB entfaltet keine
    Ausstrahlungswirkung auf das Rücktrittsrecht.
    In Zukunft werden die drei oben genannten Argumente wichtige Richtlinien für die Auslegung unseres Rechts sein.

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