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    종합부동산세의 구조와 성격 및 헌법적 문제점 -헌재 2008.11.13. 2006헌바112등 결정에 대한 평석- = Struktur, Charakter und verfassungsrechtliche Probleme der Gesamtgrundsteuer -Uber den Beschluss v. 13.11.2008 vom KVerfG-

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Am 13.11.2008 hat das Koreanische Verfassungsgericht(KVerfG) uber Verfassungsvereinbarkeiten der Bestimmungen des Gesetzes zur Gesamtgrundsteuer entschieden. Sein Tenor war teils Verfassungwidrigkeit, teils Verfassungsunvereinbarkeit und im Restlichen Verfassungsmaβigkeit. Vor allem hat das Gericht die Haushaltsbesteuerung, die die Steuerbelastung der Ehe und Familie unter der Progression durch die Kumulierung der Grundvermogenswerte verscharfend funktionierte, fur verfassungswidrig erklart, weil sie das verfassungsrechtliche Gebot des Schutzes von Ehe und Familie(Art.36 Abs.1 der Koreanischen Verfassung) verletzt. Daruberhinaus hat das Gericht unter der Betonung des verfassungsrechltichen Gebotes vom besonderen Schutz des Wohnungseigentums die Besteuerung von Einfamilienhausern durch Gesamtgrundsteuer fur verfassungsunvereinbar erklart. Dieser Beschluss ist von groβer Tragweite und Bedeutung, die nicht auf die einschlagigen Verfassungsbeschwerdefuhrer(§ 68 Abs. 2 des Koreanischen Verfassungsgerichtsgesetzes) und den einschlagigen Klager des Ausgangsverfahrens beschrankt sind. Sein Tenor und seine wichtige Argumente werden dabei als schlaggebende Kriterien funktionieren, verfassungsrechtliche Grundlage und Grenze der besonderen Belastung auf den Besitz von Grundvermogen(Sozialbindung des Grundeingentums) aufzuklaren. Freilich sind nicht alle Argumente des Gerichts in diesem Beschluss einwandfrei. Z.B. ist es von wenig Uberzeugungskraft, dass das Gericht bei der Bewertung, ob die Belastung der Gesamtgrundsteuer mit dem Verhaltnismaβigkeitsprinzip im engeren Sinne vereinbar ist, nur Werte der einschlagigen Grundvermogen mit den einschlagigen Steuerbetragen abgewogen hat. Durch die Anderung des Gesetzes zur Gesamtgrundsteuer v. 26.12.2008. wurden die vom KVerfG als verfassungswidrig bzw. verfassungsunvereinbar gehaltenen Elemente der Gesamtgrundsteuer beseitigt und viele verfassungsrechtlichen Probleme der Gesamtgrundsteuer gelost. Dennoch werden Bedenken gegen die Verfassungsmaβigkeit der Gesamtgrundsteuer nicht vollig ausgeraumt. Der Dualismus der Grundsteuer und der Gesamtgrundsteuer wirft ein grundlegendes Problem der vertikalen Steuergleichheit auf. Denn die Grundsteuer als Gemeindesteuer wird mit niedrigen Steuersatzen (und zwar im Fall der Wohnungseigentum wird die Bemessungsrundlage nicht kumuliert) erhoben und die Gesamtgrundsteuer wird als Staatssteuer nicht allen, sondern nur bestimmten Grundsteuerpflichtigern mit rasch verscharften Steuersatzen(und zwar wird die Bemessungsrundlage-nach dem Verfassungswidrigkeitsbeschluss uber die Haushaltsbesteuerung je Steuerpflichtigem-kumuliert zurechnet) auferlegt. Ferner sollten die Belastungen zwischen der Gesamtgrundsteuer und der Verauβerungsertragssteuer u.s.w. vernunftig ausgeglichen werden. Naturlich wird diese Aufgabe nicht dem KVerfG, sondern dem Gesetzgeber zugewiesen.
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    Am 13.11.2008 hat das Koreanische Verfassungsgericht(KVerfG) uber Verfassungsvereinbarkeiten der Bestimmungen des Gesetzes zur Gesamtgrundsteuer entschieden. Sein Tenor war teils Verfassungwidrigkeit, teils Verfassungsunvereinbarkeit und im Restlichen...

    Am 13.11.2008 hat das Koreanische Verfassungsgericht(KVerfG) uber Verfassungsvereinbarkeiten der Bestimmungen des Gesetzes zur Gesamtgrundsteuer entschieden. Sein Tenor war teils Verfassungwidrigkeit, teils Verfassungsunvereinbarkeit und im Restlichen Verfassungsmaβigkeit. Vor allem hat das Gericht die Haushaltsbesteuerung, die die Steuerbelastung der Ehe und Familie unter der Progression durch die Kumulierung der Grundvermogenswerte verscharfend funktionierte, fur verfassungswidrig erklart, weil sie das verfassungsrechtliche Gebot des Schutzes von Ehe und Familie(Art.36 Abs.1 der Koreanischen Verfassung) verletzt. Daruberhinaus hat das Gericht unter der Betonung des verfassungsrechltichen Gebotes vom besonderen Schutz des Wohnungseigentums die Besteuerung von Einfamilienhausern durch Gesamtgrundsteuer fur verfassungsunvereinbar erklart. Dieser Beschluss ist von groβer Tragweite und Bedeutung, die nicht auf die einschlagigen Verfassungsbeschwerdefuhrer(§ 68 Abs. 2 des Koreanischen Verfassungsgerichtsgesetzes) und den einschlagigen Klager des Ausgangsverfahrens beschrankt sind. Sein Tenor und seine wichtige Argumente werden dabei als schlaggebende Kriterien funktionieren, verfassungsrechtliche Grundlage und Grenze der besonderen Belastung auf den Besitz von Grundvermogen(Sozialbindung des Grundeingentums) aufzuklaren. Freilich sind nicht alle Argumente des Gerichts in diesem Beschluss einwandfrei. Z.B. ist es von wenig Uberzeugungskraft, dass das Gericht bei der Bewertung, ob die Belastung der Gesamtgrundsteuer mit dem Verhaltnismaβigkeitsprinzip im engeren Sinne vereinbar ist, nur Werte der einschlagigen Grundvermogen mit den einschlagigen Steuerbetragen abgewogen hat. Durch die Anderung des Gesetzes zur Gesamtgrundsteuer v. 26.12.2008. wurden die vom KVerfG als verfassungswidrig bzw. verfassungsunvereinbar gehaltenen Elemente der Gesamtgrundsteuer beseitigt und viele verfassungsrechtlichen Probleme der Gesamtgrundsteuer gelost. Dennoch werden Bedenken gegen die Verfassungsmaβigkeit der Gesamtgrundsteuer nicht vollig ausgeraumt. Der Dualismus der Grundsteuer und der Gesamtgrundsteuer wirft ein grundlegendes Problem der vertikalen Steuergleichheit auf. Denn die Grundsteuer als Gemeindesteuer wird mit niedrigen Steuersatzen (und zwar im Fall der Wohnungseigentum wird die Bemessungsrundlage nicht kumuliert) erhoben und die Gesamtgrundsteuer wird als Staatssteuer nicht allen, sondern nur bestimmten Grundsteuerpflichtigern mit rasch verscharften Steuersatzen(und zwar wird die Bemessungsrundlage-nach dem Verfassungswidrigkeitsbeschluss uber die Haushaltsbesteuerung je Steuerpflichtigem-kumuliert zurechnet) auferlegt. Ferner sollten die Belastungen zwischen der Gesamtgrundsteuer und der Verauβerungsertragssteuer u.s.w. vernunftig ausgeglichen werden. Naturlich wird diese Aufgabe nicht dem KVerfG, sondern dem Gesetzgeber zugewiesen.

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