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    KCI등재

    민사소송에 있어서의 자유증명 이론의 기원과 전개 ‑독일에서의 논의를 중심으로‑ = Die Entstehung und die Entwicklung der Freibeweistheorie in Zivilprozess

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    https://www.riss.kr/link?id=A104730277

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Ursprünglich entstammt der Begriff des Freibeweises dem Strafprozessrecht. Während der Strengbeweis für die Feststellung materiell erheblicher Tatsachen dort als verpflichtend angesehen wird, soll für die nicht auf Schuld und Straffrage bezogenen prozessual erheblichen Tatsachen das Freibeweisverfahren zulässig sein.
    Ungeachtet der Tatsache, dass der Freibeweis auch in der StPO nicht geregelt und in der strafrechtlichen Literatur ebenfalls nicht unumstritten ist, hat man diesen Gedanken parallel auf den Ziviprozess übertragen und allein den maßgeblichen Sachverhalt zum Kernstück des Prozesses erklärt.
    Dagegen ist mit Recht einzuwenden, dass die prozessualen Vorauszetzungen eines Urteils nicht weniger wichtig sind als die materiell-rechtrichen, da diesen den Ausgang des Rechtsstreits entscheiden können.
    Für zulässig erachtet wurde der Freibeweis im Zivilprozess nach der h.M. bisher für von Amts wegen zu ermittelnde Tatsachen wie die Prozessvorauszetzung und die Rechts mittel Voraussetzungen, ferner für Verfahrensabschnitte ohne müntliche Verhandlung.
    Vor allem Peters hat immer wieder angemahnt, dass die Zuverlässigkeit der Beweisergebnisse nicht durch Preisgabe der tragenden Verfahrensprinzipien leiden dürfe. Auch wenn das Beweismaß beim Strengbeweis nicht vermindert ist, kann man letzlich die Gefahr, dass sich die Gerichte mit einem geringeren Grad an Gewissheit zufrieden geben, nicht von der Hand weisen.
    Das trotz der erheblichen dogmatischen Einwände bei den prozessualen Tatsachen am Freibeweis festgehalten wirt, hat vor allem progmatische Gründe. Der Freibeweis ist im Vergleich zur strikten Einhaltung der Formalien des Strengbeweises einfacher, schneller und billiger, jedenfalls dann, wenn sich bezüglich der ermittelten Tatsachen kein Strengbeweis mehr anschrießen kann.
    Nachfolgend soll Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises grundsätzlich zulässig und sinnvoll sein kann und wo ihre Grenzen liegen müssen. Zum Schluß denke Ich, dass Anwendungsbereich des Freibeweises in den Punkten der Harmonie der Vorteile auf zweie Beweisarten restriktiver als bisher führen soll.
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    Ursprünglich entstammt der Begriff des Freibeweises dem Strafprozessrecht. Während der Strengbeweis für die Feststellung materiell erheblicher Tatsachen dort als verpflichtend angesehen wird, soll für die nicht auf Schuld und Straffrage bezogenen ...

    Ursprünglich entstammt der Begriff des Freibeweises dem Strafprozessrecht. Während der Strengbeweis für die Feststellung materiell erheblicher Tatsachen dort als verpflichtend angesehen wird, soll für die nicht auf Schuld und Straffrage bezogenen prozessual erheblichen Tatsachen das Freibeweisverfahren zulässig sein.
    Ungeachtet der Tatsache, dass der Freibeweis auch in der StPO nicht geregelt und in der strafrechtlichen Literatur ebenfalls nicht unumstritten ist, hat man diesen Gedanken parallel auf den Ziviprozess übertragen und allein den maßgeblichen Sachverhalt zum Kernstück des Prozesses erklärt.
    Dagegen ist mit Recht einzuwenden, dass die prozessualen Vorauszetzungen eines Urteils nicht weniger wichtig sind als die materiell-rechtrichen, da diesen den Ausgang des Rechtsstreits entscheiden können.
    Für zulässig erachtet wurde der Freibeweis im Zivilprozess nach der h.M. bisher für von Amts wegen zu ermittelnde Tatsachen wie die Prozessvorauszetzung und die Rechts mittel Voraussetzungen, ferner für Verfahrensabschnitte ohne müntliche Verhandlung.
    Vor allem Peters hat immer wieder angemahnt, dass die Zuverlässigkeit der Beweisergebnisse nicht durch Preisgabe der tragenden Verfahrensprinzipien leiden dürfe. Auch wenn das Beweismaß beim Strengbeweis nicht vermindert ist, kann man letzlich die Gefahr, dass sich die Gerichte mit einem geringeren Grad an Gewissheit zufrieden geben, nicht von der Hand weisen.
    Das trotz der erheblichen dogmatischen Einwände bei den prozessualen Tatsachen am Freibeweis festgehalten wirt, hat vor allem progmatische Gründe. Der Freibeweis ist im Vergleich zur strikten Einhaltung der Formalien des Strengbeweises einfacher, schneller und billiger, jedenfalls dann, wenn sich bezüglich der ermittelten Tatsachen kein Strengbeweis mehr anschrießen kann.
    Nachfolgend soll Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises grundsätzlich zulässig und sinnvoll sein kann und wo ihre Grenzen liegen müssen. Zum Schluß denke Ich, dass Anwendungsbereich des Freibeweises in den Punkten der Harmonie der Vorteile auf zweie Beweisarten restriktiver als bisher führen soll.

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Ursprünglich entstammt der Begriff des Freibeweises dem Strafprozessrecht. Während der Strengbeweis für die Feststellung materiell erheblicher Tatsachen dort als verpflichtend angesehen wird, soll für die nicht auf Schuld und Straffrage bezogenen prozessual erheblichen Tatsachen das Freibeweisverfahren zulässig sein.
    Ungeachtet der Tatsache, dass der Freibeweis auch in der StPO nicht geregelt und in der strafrechtlichen Literatur ebenfalls nicht unumstritten ist, hat man diesen Gedanken parallel auf den Ziviprozess übertragen und allein den maßgeblichen Sachverhalt zum Kernstück des Prozesses erklärt.
    Dagegen ist mit Recht einzuwenden, dass die prozessualen Vorauszetzungen eines Urteils nicht weniger wichtig sind als die materiell-rechtrichen, da diesen den Ausgang des Rechtsstreits entscheiden können.
    Für zulässig erachtet wurde der Freibeweis im Zivilprozess nach der h.M. bisher für von Amts wegen zu ermittelnde Tatsachen wie die Prozessvorauszetzung und die Rechts mittel Voraussetzungen, ferner für Verfahrensabschnitte ohne müntliche Verhandlung.
    Vor allem Peters hat immer wieder angemahnt, dass die Zuverlässigkeit der Beweisergebnisse nicht durch Preisgabe der tragenden Verfahrensprinzipien leiden dürfe. Auch wenn das Beweismaß beim Strengbeweis nicht vermindert ist, kann man letzlich die Gefahr, dass sich die Gerichte mit einem geringeren Grad an Gewissheit zufrieden geben, nicht von der Hand weisen.
    Das trotz der erheblichen dogmatischen Einwände bei den prozessualen Tatsachen am Freibeweis festgehalten wirt, hat vor allem progmatische Gründe. Der Freibeweis ist im Vergleich zur strikten Einhaltung der Formalien des Strengbeweises einfacher, schneller und billiger, jedenfalls dann, wenn sich bezüglich der ermittelten Tatsachen kein Strengbeweis mehr anschrießen kann.
    Nachfolgend soll Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises grundsätzlich zulässig und sinnvoll sein kann und wo ihre Grenzen liegen müssen. Zum Schluß denke Ich, dass Anwendungsbereich des Freibeweises in den Punkten der Harmonie der Vorteile auf zweie Beweisarten restriktiver als bisher führen soll.
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    Ursprünglich entstammt der Begriff des Freibeweises dem Strafprozessrecht. Während der Strengbeweis für die Feststellung materiell erheblicher Tatsachen dort als verpflichtend angesehen wird, soll für die nicht auf Schuld und Straffrage bezogenen ...

    Ursprünglich entstammt der Begriff des Freibeweises dem Strafprozessrecht. Während der Strengbeweis für die Feststellung materiell erheblicher Tatsachen dort als verpflichtend angesehen wird, soll für die nicht auf Schuld und Straffrage bezogenen prozessual erheblichen Tatsachen das Freibeweisverfahren zulässig sein.
    Ungeachtet der Tatsache, dass der Freibeweis auch in der StPO nicht geregelt und in der strafrechtlichen Literatur ebenfalls nicht unumstritten ist, hat man diesen Gedanken parallel auf den Ziviprozess übertragen und allein den maßgeblichen Sachverhalt zum Kernstück des Prozesses erklärt.
    Dagegen ist mit Recht einzuwenden, dass die prozessualen Vorauszetzungen eines Urteils nicht weniger wichtig sind als die materiell-rechtrichen, da diesen den Ausgang des Rechtsstreits entscheiden können.
    Für zulässig erachtet wurde der Freibeweis im Zivilprozess nach der h.M. bisher für von Amts wegen zu ermittelnde Tatsachen wie die Prozessvorauszetzung und die Rechts mittel Voraussetzungen, ferner für Verfahrensabschnitte ohne müntliche Verhandlung.
    Vor allem Peters hat immer wieder angemahnt, dass die Zuverlässigkeit der Beweisergebnisse nicht durch Preisgabe der tragenden Verfahrensprinzipien leiden dürfe. Auch wenn das Beweismaß beim Strengbeweis nicht vermindert ist, kann man letzlich die Gefahr, dass sich die Gerichte mit einem geringeren Grad an Gewissheit zufrieden geben, nicht von der Hand weisen.
    Das trotz der erheblichen dogmatischen Einwände bei den prozessualen Tatsachen am Freibeweis festgehalten wirt, hat vor allem progmatische Gründe. Der Freibeweis ist im Vergleich zur strikten Einhaltung der Formalien des Strengbeweises einfacher, schneller und billiger, jedenfalls dann, wenn sich bezüglich der ermittelten Tatsachen kein Strengbeweis mehr anschrießen kann.
    Nachfolgend soll Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises grundsätzlich zulässig und sinnvoll sein kann und wo ihre Grenzen liegen müssen. Zum Schluß denke Ich, dass Anwendungsbereich des Freibeweises in den Punkten der Harmonie der Vorteile auf zweie Beweisarten restriktiver als bisher führen soll.

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    참고문헌 (Reference)

    1 이재상, "신형사소송법" 박영사 2007

    2 이시윤, "신민사소송법" 박영사 2010

    3 高田昌宏, "自由證明の硏究" 有斐閣 2008

    4 小林秀之, "新證據法" 弘文堂 2003

    5 Arens, "Zivilprozeßrecht, 5. Aufage" C.H.Beck 1992

    6 Rosenberg, "Zivilprozeßrecht, 15. Auflage" C,H.Beck 1993

    7 Christoph Knauer, "Zivilprozessuale Änderungen durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz-Teil 1: Änderungen der ZPO" 2004

    8 Rosenberg, "Zivilprozessrecht, 13 Auf." C.H.Beck 1981

    9 Saenger(Hrsg.), "Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2 Auf" Nomos 2007

    10 Völzmann-Stickelbrock, "Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und Parteiöffentlichkeit-Nicht mehr zeitgemäße oder unverzichtbare Elemente des Zivilprozesses?" 118 : 2003

    1 이재상, "신형사소송법" 박영사 2007

    2 이시윤, "신민사소송법" 박영사 2010

    3 高田昌宏, "自由證明の硏究" 有斐閣 2008

    4 小林秀之, "新證據法" 弘文堂 2003

    5 Arens, "Zivilprozeßrecht, 5. Aufage" C.H.Beck 1992

    6 Rosenberg, "Zivilprozeßrecht, 15. Auflage" C,H.Beck 1993

    7 Christoph Knauer, "Zivilprozessuale Änderungen durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz-Teil 1: Änderungen der ZPO" 2004

    8 Rosenberg, "Zivilprozessrecht, 13 Auf." C.H.Beck 1981

    9 Saenger(Hrsg.), "Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2 Auf" Nomos 2007

    10 Völzmann-Stickelbrock, "Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und Parteiöffentlichkeit-Nicht mehr zeitgemäße oder unverzichtbare Elemente des Zivilprozesses?" 118 : 2003

    11 Pohlmann, "Streng-und Freibeweis in der freiwilligen Gerichtsbarkeit" 106 : 1993

    12 Thomas Peter, "Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3 Auf." 2008

    13 Stein, "Kommentar zur Zivilprozessordnung, Rdnr. 19. Auf." 1976

    14 Baumbach, "Kommentar zur Zivilprozessordnung, 63 Auf" 2005

    15 Zöller, "Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25 Auf." 2005

    16 Christian Balzer, "Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess: eine systematische Darstellung und Anleitug für die gerichtliche und anwaltliche Praxis" ERICH SCHMIDT VERLAG 2001

    17 Christian Katzenmeier, "BGH, Urteil vom 10. 12. 2002" 116 : 2003

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