Zur Zeit haben sich manchmal in Bezug auf die Baugenehmigung die Konflikte zwischen Bauherrn, Baubeho¨rde und Nachbarn ereignet. Insbesondere geht es um die Eingreifen des Nachbarrechts durch Baugenehmigung. Dafu¨r kann es darauf zuru¨ckgefu¨hrt w...
Zur Zeit haben sich manchmal in Bezug auf die Baugenehmigung die Konflikte zwischen Bauherrn, Baubeho¨rde und Nachbarn ereignet. Insbesondere geht es um die Eingreifen des Nachbarrechts durch Baugenehmigung. Dafu¨r kann es darauf zuru¨ckgefu¨hrt werden, daβ in den aktuellen baulichen Gesetzen gar keine Schutznormen u¨ber das nachbarliche Umweltrecht gibt und da die Baugenehmigung als gebundene Verwaltung verstanden ist, deswegen das bauliche Vorhaben genemigt wrden muβ, wenn gesetzliche Genehmigungsvoraussetzungen angefu¨llt werden.
Inzwischen hat das Gericht so verurteilt, daβ Baugenemigung fu¨r den Umweltschutz eingeschra¨nkt zu werden ist. Mit dieser Verhundlung werden diese neue Tendenz der Urteile kritisch untersucht.
Die Problematik der Baugenehmigung beginnt mit der Beschra¨nkung der Baufreiheit. Die Baufeiheit als eine Eigentumsgarantie gewa¨hrleistet heute nur unter der starken Sozialbindung der Eigentum. Diese Sozialbindung ist in den Gesetzen als Genehmigungsanforderungen konkret festgesetzt. In diesem Gesichtpunkt ist das Zweck des Umweltrechtsschutzes durch Baugenemigung so zu erreichen, daβ gesetzliche Genehmigungsanforderungen fu¨r den Umweltschutz noch sta¨rker vorgeschrieben werden, aber nicht dadurch, daβ den Baubeho¨rden, die fu¨r Baugenehmigung zusta¨ndig sind, die Ermessenskompetenz gegeben sind.
Da in Korea vor allem die baulich nutzbaren Fla¨chen relativ wenig sind und Bevo¨lkerungsdichte ziemlich hoch ist, deswegen vergro¨βert sich die Erforderlichkeit der vernu¨nftigen Baukontrollen. Damit kann es fu¨r die effektive und angenehme Nutzung der gegebenen Fla¨chen ein verha¨ltnisma¨βiger Lo¨sungsweg sein, die U¨bereinstimmung mit der bestehenden Gesetzen und die Vertra¨glichkeit mit der Umwelt der Umgebung des Vorhabens als Genehmigungsvoraussetzung in den Gesetzen vorzuschreiben und damit die baulichen Vorhaben vernu¨nftigerweise zu kontrollieren.