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박규환 한국공법학회 2005 公法硏究 Vol.33 No.3
Je nachdem inwieweit die Realisierung der Wirkung mglich ist, kann man die Wirkung als theoretische formelle Geltung oder als pragmatische materielle Geltung unterscheiden. Um den Inhalt der Grundrechte zu realisieren, muss demnach die Wirkung des Rechts der Grundrechtsberechtigten festgestellt werden. Die Wirkung der Grundrechte entstand also vom Inhalt der Grundrechte her ausgehend. Aber diese Wirkung darf eingeschrnkt werden, wenn einzelne die eigene Rechte nicht entfalten knnen, ohne dabei gegen die Rechte anderer zu verstoßen. Besonders im Verhltnis der Brger zueinander lst die anerkennte Theorie der Ausstrahlungswirkung im Bereich der Drittwirkung der Grundrechte diese Situation, in der der einzelne eigene Rechte nicht vllig entfalten kann, sondern deren teilweise Einschrnkung akzeptieren muss, auf. Trotzdem besteht jedoch noch keine vllige Klarheit ber die Konstruktion der Bindung der Drittwirkung der Grundrechte und deren Inhalt, wiewohl sich die Standpunkte inzwischen sehr angenhert haben.Diese Lsung findet sich in der Eigenschaft der Rechtswirkung in der Staatsgemeinschaft in beide Richtungen auszustrahlen, das heißt, auf die Wirkung der Rechte nicht nur von den inneren zu den ußeren Seiten des Normbereiches des Staates auszustrahlen, sondern auch von den ußeren Bereiche auf die inneren Bereiche zu wirken. Diese Lsung nenne ich ‘Duale Ausstrahlungswirkung.’