Im deutschen Verwaltungsrecht wurde der Begriff der Polizei vom Sinn des Staates bis zur Vollzugspolizei schrittweise reduziert. Insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg wird die Trennung der Ordnungsverwaltung in der amerikanischen Zone und in der bri...
Im deutschen Verwaltungsrecht wurde der Begriff der Polizei vom Sinn des Staates bis zur Vollzugspolizei schrittweise reduziert. Insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg wird die Trennung der Ordnungsverwaltung in der amerikanischen Zone und in der britischen Zone allgemein als „Entpolizeilichung‟ bezeichnet. Durch die Entpolizeilichung wurden verschiedene Aufgaben der abstrakten Gefahrenabwehr von der Gerichtsbarkeit der Polizeibehörden getrennt und in der Ordnungsbehörden wahrgenommen.
Andererseits bezeichnete Knemeyer die „Entpolizeilichung‟ als zweite Entpolizeilichung und erklärte, dass sie dreimal vorgekommen sei. Seiner Ansicht nach bezieht sich die erste Entpolizeilichung auf das Phänomen, dass die Wohlfahrtspflege vom Begriff der Polizei ausgeschlossen und auf die Gefahrenabwehr beschränkt ist. Die Ausgrenzung der Wohlfahrtsförderung aus der Polizei wurde letztlich durch das Kreuzberg-Urteil beendet. Die dritte Entpolizeilichung bezieht sich auf das Phänomen der Privatisierung der Gefahrenabwehr.
Durch die Entpolizeilichung das Polizei- und das Ordnungsrecht wurde unterschieden, und das Polizeisystem jedes Staates in Deutschland wurde in Trennungssystem und Einheitssystem unterteilt. Darüber hinaus wurde aufgrund der Entpolizeilichung zwischen der materiellen Polizeibegriff und institutionelle Polizeibegriff unterschieden wird. Es gibt auch eine positive Einschätzung, dass die Demokratisierung und die Restauration des Rechtsstaat wiederhergestellt werden und die Unabhängigkeit und Klarheit der Aufgabe der Gefahrenabwehr hergestellt wird.
In Bayern, haben sich jedoch kritische Ansichten über die Entpolizeilichung ergeben. Zwischen der Vollzugspolizei und der Sicherheitsbehörden gibt es Streitigkeiten der Aufgaben und der Befugnisse wegen der Entpolizeilichung. Darüber hinaus besteht die Tendenz, nach der kürzlich erfolgten Entpolizeilichung dagegen zu sein. Der Begriff der Gefahr wurde schrittweise um das „drohende Gefahr‟ erweitert. Aufgrund der zunehmenden Bedrohung durch Terrorismus und dem Aufkommen des neuen Polizeibereichs für das Internet ist die Polizei nach der Entpolizeilichung zu einer großen Herausforderung geworden.
Im deutschen Verwaltungsrecht kann die Überlegung der Entpolizeilichung auf die Polizei in Südkorea bezogen werden. In Südkorea, wie auch Deutschland, nach dem Zweiten Weltkrieg unter dem Einfluss der amerikanische Besatzungsmächte. Es wird erwartet, dass diese Studie einige Auswirkungen auf die Kontrolle der Polizeigewalt und die Durchsetzung des örtliche Polizei und die polizeilichen Aktivitäten im neu entstehenden Internetbereich haben wird.