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    主觀的 不法要素 : 고의와 주관적 정당화요소의 관계를 중심으로 = (Die) subjektiven Unrechtselemente : Über die Beziehungen zwischen Vorsatz und subjektiven Rechtfertigungselementen

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    https://www.riss.kr/link?id=T12338304

    • 저자
    • 발행사항

      경산 : 嶺南大學校, 2011

    • 학위논문사항

      학위논문(박사) -- 嶺南大學校 大學院 , 公法學科 公法專攻 , 2011

    • 발행연도

      2011

    • 작성언어

      한국어

    • KDC

      364.143 판사항(5)

    • DDC

      345.03 판사항(21)

    • 발행국(도시)

      경상북도

    • 형태사항

      vii, 208 p. ; 26 cm

    • 일반주기명

      참고문헌: p. 178-204

    • 소장기관
      • 국립중앙도서관 국립중앙도서관 우편복사 서비스
      • 영남대학교 도서관 소장기관정보
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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역


    ? 13 KStGB regelt den Vorsatz. In Zusammenhnag damit wird der Vorsatz als ?Wissen' und ?Wollen' oder ?Mischung von Wissen und Wollen' der Tatbestandverwirklichung beschrieben. Der Vorsatz als subjektive Tatbestandsmerkmale stellt das innerliche und psychische Element des T?ters im Hinblick auf eine Verwirklichung des objketiven Tatbestandes dar. Die objektive Tatbestandverwirklichung wird erstmals die tatbestandliche Handlung je nach diesem subjektiven Element.
    Obwohl der T?ter eine Tatbestandliche Handlung begangen hat, ist es anerkannt, dass solche Handlung in bestimmte Rechtfertigungselemente als rechtsm癌ige Handlung gesehen wird. Insofern es den allen Bestandteil der Rechtswidrigkeitsausschie?ungsgr?nde erhalten w?rde, vermag das Unrecht abzul?sen. Das Problem ergibt sich daraus, dass es kann gegebenenfalls nicht abl?sen, insofern es diese Bestanteile gesamtlich nicht erf?llt ist. Wir k?nnten einmal zum Beispiel den Fall setzten, dass zwar das objektive Rechtfertigungselement erf?llt ist, doch ist das subjkeitve Rechtfertigungselement gefehlt oder es gibt auch die umgekehrte Situation. In der Praxis und in der akademischen Welt wirft hierbei das gro?te Problem auf, nach welchen Kriterien vern?nftig zu bewerten, ob die Strafbarkeit existent ist.
    Darauf w?rde diese Arbeit sich f?r die Rechtsfolge des Vorsatzdeliktes konzentrieren, ob das subjektive Rechtfertigungselement existent ist. Um die Korrelation zwischen Vorsatz und subjektiven Rechtfertigungselementen zu untersuchen, hatte ich mich ein Wesen des Unrechts befasst. Denn das Vorsatz als Element des Handlungsunwertes ist in Unrecht erreichendes Merkmal bezeichnet ist, das subjektve Rechtfertigungselement ist als subjketives handlungsbedingtes Rechtfertigungselement mit Gerechtigkeit bezeichnet. Das Wesen des Unrechts besteht aus Handlungsunwert und Gesinnungsunwert, der mit selbst?ndigen Gr秤e und gleichwertigen Teile ein Unrecht beging.
    Als Element des Handlungsunwertes das Vorsatz einschlie?lich der Fahrl?ssigkeit wird aus allgemeinen subjektiven Unrechtselmenten gebildet. Wie man mit Vorsatz und Fahrl?ssigkeit als subjektive Unrechtselemente konkret diskutiert, hatte ich darunter versteht, dass das Wesen des Vorsatzes mit dem haupts?chlichen erkenntnistheoretischen Element und dem in Begleichtung davon untergeordneten willentlichen Element fertigstellen wird. Diese Ansicht als neue Rechtstheorie(sog. Neo-Wissentheorie) aufgrund von Wissentheorie kommt einerseits die doppelte Funktion des Vorsatzes in Betracht und spiegelt andererseits die anders lautende Auffassung in Rechtsprechung hinsichtlich des Wesens des Vorsatzes. Hingegen versteht das Wesen der Farhl?ssigkeit unter ?der Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht?. In diesem Wesen liegt in beiderlei Hinsicht der Unterschied und damit ist im Fall des Fahrl?ssigkeitsdelikts im Vergleich zum Vorsatzdelikt das subjektive Rechtfertigungselement nicht erforderlich.
    Es wird in aller Regel berichtet, dass das subjkeitve Rechtfertigungselement hat eine Funktion, den Vorsatz bzw. das Handlungsunrecht abzul?sen. Wenn das subjektive Rechtfertigungselement eine oben dargestellte Funktion innehabe, muss solches Tatbestandelement der gleiche oder zumindest gleichwertige Bestandteil mit dem Wesen des Vorsatzes. Um den Inhalt des subjektiven Rechtfertigungselementes konkret erzugreifen, stellte ich in erster Linie das Wesen des Vorsatzes zur Diskussion. Wie oben aufgef?hrt, insofern anhand von Neo-Wissenschaftstheorie das Wesen des Vorsatzes begreifen w?rde, geht auch ?ber den eigentlichen Anerkennungsbereich des Vorsatzes hinaus. Aber die darum Sorge ist das Ohneproblem. Weil demgem癌 die Umfang des subjektven Rechtfertigungselementes zusamenn ausgedehnt werden kann. Wenn dem T?ter die subjektive Aspekte der Rechtfertigungselement existiert, braucht es die Frage des Missbrauchs des Vorsatzes nicht zu sorgen.
    Deshalb soll auch der Inhalt des subjektiven Rechtfertigungselementes mit dem Wesen des Vorsatzes ?bereinstimmen. In diesem Punkt bestehen als Merkmale des Unrecht und der Gerechtigkeit Vorsatz und das subjektive Rechtfertigungselement in der Beziehung der gegenseitigen Abl?sung bzw. Ausschlie?ung und demzufolge daraus ergibt die wirksame Rechtsfolge auf Grund dieser Logik das subjektive Rechtfertigungselement existiert, hat eine sinnvolle Bedeutung als Anwendungskrtiterien des Strafgesetzes.
    Das subjektive Rechtfertigungselement hat die das Unrecht in Gerechtigkeit drehende Funktion. Hierbei wirken abl?sende und ausschlie?ende Faktoren zusammen. Daraus kann man eine immanente Funktion herleiten; es spielt noch eine Funktion, um wegen der Erforderlichkeit f?r das subjektiven Rechtfertigunselement insbesondere im Fall des Vorsatzdelikts den Missbrauch der Rechtswidrigkeitsausschie?ungsgr?nde zu verhindern. Diese Tatsache ist dem Verhalten des Strafgesetzes, das dem Vorsatzdelikt strafbar strikter als das Fahrl?ssigkeitsdelikt steht, anzupassen.
    Schlussendlich resultiert das Thema der Argumentation daraus, dass Welchen Einfluss die vorhandene oder nicht subjektive Rechtfertigungselement auf das Vorsatzdelikt hat. Als die Irrtumsfrage im Anschluss an die Existenz oder Nichtexistenz des subjektiven Rechtfertigungselementes hatte ich konzentrierende Argumentationen zu einem Erlaubnistatbestandsirrtum und umgekehten Erlaubnistatbestandsirrtum betrieben. Ein Ergebnis f?r die Rechtsfolgen des Vorsatzdeliktes nach Existenz oder Nichtexistenz des subjektiven Rechtfertigungselementes lautet wie folgt;
    Wenn prinzipiell das subjektve Rechtfertigungselement im Fall des Vorsatzdelkites bestehend w?re, w?rde es die vorsatzausschlie?ende Rechtsfolge herbeif?hren und wenn im Fall des Irrtums, auf dem die dargestellte Rechtsfolge nicht anzuwenden, ist es logisch sachgem?ss, dass die Rechtsfolge der Vorsatzausschlie?ung analog zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang er?ffnet grunds?tzlich die M?glichkeit zur wissenschaftlichen Voraussetzung, dass das Irrtum, der in der vollst?ndigen Gerechtigkeit nicht erreichen konnte, ist umgekehrt inm s?mtlichen Unrecht nicht erreichbar. Dementsprechend ist zwar das Sachverhalt des Irrtums, der objektiv und abschlie?end die Rechtswidrigkeit ausschlie?en ist, zu tatbestandlichem Ergebnis f?hre, aber wegen der Vorhandensein des Risikos f?r die Handlung muss die Rechtsfolge des untauglichen Versuchs in Analog Anwendung kommen. Im Zusammenhang damit vermag im Fall der versehentlich herausfordernden Notwehr prinzipiell die Notwehr nicht anzuerkennen. Es wird ebenfalls im Fall der Herbeif?hrung infolge der Fahrl?ssigkeit. Nur in dem die solchen F?lle verursachenden T?ter in der unvermeidlichen Notlage muss ausnahmsweise die Notwehr erlauben.
    Das ist kurz zusammengefasst:
    Zwischen das Vorsatz und subjektive Rechtfertigungselement besteht eine enge Wechselwirkung, indem sie nicht einander unmittelbar, sondern mittelbar durch die Mittel(Handlungsunwert․Handlungswert) zusammenspielen.












    Schlagw?rter: Die subjektiven Unrechtselemente, Vorsatz, Fahrl?ssigkeit,
    Die subjektiven Rechtfertigungselemente, Erlaubnistatbestandsirrtum,
    Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum, Neo-wissentheorie,
    Analogietheorie, Vorsatzausschliebende Rechtsfolge
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    ? 13 KStGB regelt den Vorsatz. In Zusammenhnag damit wird der Vorsatz als ?Wissen' und ?Wollen' oder ?Mischung von Wissen und Wollen' der Tatbestandverwirklichung beschrieben. Der Vorsatz als subjektive Tatbestandsmerkmale stellt das innerli...


    ? 13 KStGB regelt den Vorsatz. In Zusammenhnag damit wird der Vorsatz als ?Wissen' und ?Wollen' oder ?Mischung von Wissen und Wollen' der Tatbestandverwirklichung beschrieben. Der Vorsatz als subjektive Tatbestandsmerkmale stellt das innerliche und psychische Element des T?ters im Hinblick auf eine Verwirklichung des objketiven Tatbestandes dar. Die objektive Tatbestandverwirklichung wird erstmals die tatbestandliche Handlung je nach diesem subjektiven Element.
    Obwohl der T?ter eine Tatbestandliche Handlung begangen hat, ist es anerkannt, dass solche Handlung in bestimmte Rechtfertigungselemente als rechtsm癌ige Handlung gesehen wird. Insofern es den allen Bestandteil der Rechtswidrigkeitsausschie?ungsgr?nde erhalten w?rde, vermag das Unrecht abzul?sen. Das Problem ergibt sich daraus, dass es kann gegebenenfalls nicht abl?sen, insofern es diese Bestanteile gesamtlich nicht erf?llt ist. Wir k?nnten einmal zum Beispiel den Fall setzten, dass zwar das objektive Rechtfertigungselement erf?llt ist, doch ist das subjkeitve Rechtfertigungselement gefehlt oder es gibt auch die umgekehrte Situation. In der Praxis und in der akademischen Welt wirft hierbei das gro?te Problem auf, nach welchen Kriterien vern?nftig zu bewerten, ob die Strafbarkeit existent ist.
    Darauf w?rde diese Arbeit sich f?r die Rechtsfolge des Vorsatzdeliktes konzentrieren, ob das subjektive Rechtfertigungselement existent ist. Um die Korrelation zwischen Vorsatz und subjektiven Rechtfertigungselementen zu untersuchen, hatte ich mich ein Wesen des Unrechts befasst. Denn das Vorsatz als Element des Handlungsunwertes ist in Unrecht erreichendes Merkmal bezeichnet ist, das subjektve Rechtfertigungselement ist als subjketives handlungsbedingtes Rechtfertigungselement mit Gerechtigkeit bezeichnet. Das Wesen des Unrechts besteht aus Handlungsunwert und Gesinnungsunwert, der mit selbst?ndigen Gr秤e und gleichwertigen Teile ein Unrecht beging.
    Als Element des Handlungsunwertes das Vorsatz einschlie?lich der Fahrl?ssigkeit wird aus allgemeinen subjektiven Unrechtselmenten gebildet. Wie man mit Vorsatz und Fahrl?ssigkeit als subjektive Unrechtselemente konkret diskutiert, hatte ich darunter versteht, dass das Wesen des Vorsatzes mit dem haupts?chlichen erkenntnistheoretischen Element und dem in Begleichtung davon untergeordneten willentlichen Element fertigstellen wird. Diese Ansicht als neue Rechtstheorie(sog. Neo-Wissentheorie) aufgrund von Wissentheorie kommt einerseits die doppelte Funktion des Vorsatzes in Betracht und spiegelt andererseits die anders lautende Auffassung in Rechtsprechung hinsichtlich des Wesens des Vorsatzes. Hingegen versteht das Wesen der Farhl?ssigkeit unter ?der Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht?. In diesem Wesen liegt in beiderlei Hinsicht der Unterschied und damit ist im Fall des Fahrl?ssigkeitsdelikts im Vergleich zum Vorsatzdelikt das subjektive Rechtfertigungselement nicht erforderlich.
    Es wird in aller Regel berichtet, dass das subjkeitve Rechtfertigungselement hat eine Funktion, den Vorsatz bzw. das Handlungsunrecht abzul?sen. Wenn das subjektive Rechtfertigungselement eine oben dargestellte Funktion innehabe, muss solches Tatbestandelement der gleiche oder zumindest gleichwertige Bestandteil mit dem Wesen des Vorsatzes. Um den Inhalt des subjektiven Rechtfertigungselementes konkret erzugreifen, stellte ich in erster Linie das Wesen des Vorsatzes zur Diskussion. Wie oben aufgef?hrt, insofern anhand von Neo-Wissenschaftstheorie das Wesen des Vorsatzes begreifen w?rde, geht auch ?ber den eigentlichen Anerkennungsbereich des Vorsatzes hinaus. Aber die darum Sorge ist das Ohneproblem. Weil demgem癌 die Umfang des subjektven Rechtfertigungselementes zusamenn ausgedehnt werden kann. Wenn dem T?ter die subjektive Aspekte der Rechtfertigungselement existiert, braucht es die Frage des Missbrauchs des Vorsatzes nicht zu sorgen.
    Deshalb soll auch der Inhalt des subjektiven Rechtfertigungselementes mit dem Wesen des Vorsatzes ?bereinstimmen. In diesem Punkt bestehen als Merkmale des Unrecht und der Gerechtigkeit Vorsatz und das subjektive Rechtfertigungselement in der Beziehung der gegenseitigen Abl?sung bzw. Ausschlie?ung und demzufolge daraus ergibt die wirksame Rechtsfolge auf Grund dieser Logik das subjektive Rechtfertigungselement existiert, hat eine sinnvolle Bedeutung als Anwendungskrtiterien des Strafgesetzes.
    Das subjektive Rechtfertigungselement hat die das Unrecht in Gerechtigkeit drehende Funktion. Hierbei wirken abl?sende und ausschlie?ende Faktoren zusammen. Daraus kann man eine immanente Funktion herleiten; es spielt noch eine Funktion, um wegen der Erforderlichkeit f?r das subjektiven Rechtfertigunselement insbesondere im Fall des Vorsatzdelikts den Missbrauch der Rechtswidrigkeitsausschie?ungsgr?nde zu verhindern. Diese Tatsache ist dem Verhalten des Strafgesetzes, das dem Vorsatzdelikt strafbar strikter als das Fahrl?ssigkeitsdelikt steht, anzupassen.
    Schlussendlich resultiert das Thema der Argumentation daraus, dass Welchen Einfluss die vorhandene oder nicht subjektive Rechtfertigungselement auf das Vorsatzdelikt hat. Als die Irrtumsfrage im Anschluss an die Existenz oder Nichtexistenz des subjektiven Rechtfertigungselementes hatte ich konzentrierende Argumentationen zu einem Erlaubnistatbestandsirrtum und umgekehten Erlaubnistatbestandsirrtum betrieben. Ein Ergebnis f?r die Rechtsfolgen des Vorsatzdeliktes nach Existenz oder Nichtexistenz des subjektiven Rechtfertigungselementes lautet wie folgt;
    Wenn prinzipiell das subjektve Rechtfertigungselement im Fall des Vorsatzdelkites bestehend w?re, w?rde es die vorsatzausschlie?ende Rechtsfolge herbeif?hren und wenn im Fall des Irrtums, auf dem die dargestellte Rechtsfolge nicht anzuwenden, ist es logisch sachgem?ss, dass die Rechtsfolge der Vorsatzausschlie?ung analog zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang er?ffnet grunds?tzlich die M?glichkeit zur wissenschaftlichen Voraussetzung, dass das Irrtum, der in der vollst?ndigen Gerechtigkeit nicht erreichen konnte, ist umgekehrt inm s?mtlichen Unrecht nicht erreichbar. Dementsprechend ist zwar das Sachverhalt des Irrtums, der objektiv und abschlie?end die Rechtswidrigkeit ausschlie?en ist, zu tatbestandlichem Ergebnis f?hre, aber wegen der Vorhandensein des Risikos f?r die Handlung muss die Rechtsfolge des untauglichen Versuchs in Analog Anwendung kommen. Im Zusammenhang damit vermag im Fall der versehentlich herausfordernden Notwehr prinzipiell die Notwehr nicht anzuerkennen. Es wird ebenfalls im Fall der Herbeif?hrung infolge der Fahrl?ssigkeit. Nur in dem die solchen F?lle verursachenden T?ter in der unvermeidlichen Notlage muss ausnahmsweise die Notwehr erlauben.
    Das ist kurz zusammengefasst:
    Zwischen das Vorsatz und subjektive Rechtfertigungselement besteht eine enge Wechselwirkung, indem sie nicht einander unmittelbar, sondern mittelbar durch die Mittel(Handlungsunwert․Handlungswert) zusammenspielen.












    Schlagw?rter: Die subjektiven Unrechtselemente, Vorsatz, Fahrl?ssigkeit,
    Die subjektiven Rechtfertigungselemente, Erlaubnistatbestandsirrtum,
    Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum, Neo-wissentheorie,
    Analogietheorie, Vorsatzausschliebende Rechtsfolge

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    목차 (Table of Contents)

    • 제1장 서 론 1
    • 제1절 연구의 목적 1
    • 제2절 연구의 범위와 방법 3
    • 제2장 불법의 본질과 주관적 불법요소 6
    • 제1절 불법의 개념과 위법성판단의 요소 6
    • 제1장 서 론 1
    • 제1절 연구의 목적 1
    • 제2절 연구의 범위와 방법 3
    • 제2장 불법의 본질과 주관적 불법요소 6
    • 제1절 불법의 개념과 위법성판단의 요소 6
    • Ⅰ. 불법의 개념과 발전과정 6
    • 1. 불법의 개념 6
    • 2. 불법개념의 등장과 발전 7
    • (1) 古典的 犯罪體系 7
    • (2) 新古典的 犯罪體系 8
    • (3) 目的的 犯罪體系 9
    • (4) 合一態的 犯罪體系 10
    • Ⅱ. 불법구성요건의 요소 12
    • 1. 客觀的 構成要件要素와 主觀的 構成要件要素 12
    • 2. 記述的 構成要件要素와 規範的 構成要件要素 13
    • Ⅲ. 위법성판단의 요소 15
    • 제2절 불법의 본질론 15
    • Ⅰ. 意義 15
    • Ⅱ. 結果反價値論 17
    • 1. 개념 17
    • 2. 기능 18
    • 3. 비판적 검토 18
    • Ⅲ. 行爲反價値論 19
    • 1. 人的 不法論(Welzel) 19
    • 2. 一元的主觀的 人的 不法論 20
    • 3. 二元的 人的 不法論 22
    • Ⅳ. 結果反價値論과 行爲反價値論에 관한 검토 23
    • 1. 형법의 기능에 관한 측면 23
    • 2. 위법성의 평가에 관한 측면 24
    • 3. 주관적 불법요소와 주관적 정당화요소에 관한 측면 25
    • 4. 허용구성요건착오에 관한 측면 27
    • 5. 과실범에 관한 측면 28
    • Ⅴ. 小結 29
    • 제3절 주관적 불법요소 30
    • Ⅰ. 개념과 발전과정 31
    • Ⅱ. 주관적 불법요소의 종류 33
    • 1. 고의 33
    • 2. 목적 34
    • 3. 경향 36
    • 4. 불법영득(이득)의사 37
    • (1) 개념 37
    • (2) 불법영득의사의 적용범위 38
    • ① 절도죄와 불법영득의사 39
    • ② 강도죄 및 기타 재산범죄와 불법영득의사 40
    • ③ 장물죄와 불법영득(이득)의사 41
    • Ⅲ. 관련문제 42
    • 1. 과실 42
    • 2. 표현 43
    • 제3장 주관적 불법요소로서의 고의 45
    • 제1절 故意의 개념과 종류 45
    • Ⅰ. 故意의 개념과 형법 제13조의 해석 45
    • 1. 형법상 故意槪念의 연혁과 규정 45
    • (1) 형법상 故意槪念의 연혁 45
    • (2) 형법상 故意槪念의 규정과 해석 47
    • 2. 형법 제13조의 입법론적 문제점 49
    • (1) 형법 제13조의 고의와 제14조의 과실의 관계 49
    • (2) 구성요건적 착오와 형법 제13조의 입법론 49
    • Ⅱ. 형법상 故意의 종류 52
    • 1. 意義 52
    • 2. 고의의 종류와 특수형태 53
    • (1) 意圖的 故意 53
    • (2) 知情故意 54
    • (3) 未必的 故意 54
    • (4) 고의의 특수형태 55
    • ① 擇一的 故意 55
    • ② 소위 槪括的 故意의 문제 56
    • 제2절 범죄체계상 故意過失의 체계구조 57
    • Ⅰ. 故意의 체계적 지위 57
    • 1. 意義 58
    • 2. 責任要素說 59
    • 3. 構成要件要素說 59
    • 4. 故意의 二重的 地位說 60
    • 5. 二種의 故意槪念說 62
    • Ⅱ. 故意와 대비되는 過失의 체계구조 63
    • 1. 過失의 본질 63
    • (1) 과실의 개념 63
    • (2) 과실의 표지와 그 내용 65
    • 2. 過失의 체계적 지위 67
    • Ⅲ. 過失의 불법구조 69
    • 제3절 故意의 본질 69
    • Ⅰ. 問題의 所在 70
    • Ⅱ. 故意의 본질에 관한 학설 70
    • 1. 認識說 70
    • 2. 意思說 74
    • 3. 小結 78
    • Ⅲ. 故意의 구성요소와 성립요건 79
    • 1. 故意의 구성요소 79
    • (1) 知的 要素 79
    • ① 인식의 범위 80
    • ② 인식의 형태 81
    • (2) 意的 要素 82
    • (3) 故意와 違法性認識과의 관계 83
    • 2. 故意의 구성요소의 단계에 따른 구분 84
    • (1) 지적 요소의 단계에 따른 구분 84
    • (2) 의적 요소의 단계에 따른 구분 84
    • Ⅳ. 故意의 본질에 관한 判例의 태도 85
    • 1. 인식설의 입장을 따른 판례 86
    • (1) 대법원 2009.2.26. 선고 2008도9867 판결 86
    • 2. 용인설의 입장을 따른 판례 86
    • (1) 대법원 2004.5.14. 선고 2004도74 판결 86
    • 3. 판례에 대한 평가 87
    • 제4장 주관적 정당화요소의 필요성 여부와 내용 89
    • 제1절 주관적 정당화요소이론 89
    • Ⅰ. 意義 89
    • 1. 槪念 89
    • 2. 故意와의 比較 91
    • Ⅱ. 주관적 정당화요소이론의 전개 91
    • 제2절 主觀的 正當化要素의 필요성 여부 96
    • Ⅰ. 故意犯에서의 주관적 정당화요소의 필요성 여부 96
    • 1. 문제의 소재 96
    • 2. 학설 97
    • (1) 불요설 97
    • ① 독일의 경우 98
    • ⓐ Oehler의 견해 98
    • ⓑ Spendel의 견해 100
    • ② 일본의 경우 102
    • (2) 필요설 103
    • ① 불법의 본질에 근거를 두는 견해 104
    • ⓐ 일원적주관적 인적불법론 104
    • ⓑ 이원적 인적 불법론 106
    • ② 소극적 구성요건표지이론의 견해 107
    • ③ 법률의 명문규정에 근거한 견해 108
    • ④ 정당화행위의 목적론적 구조에 근거한 견해 109
    • ⑤ 정당화원리에 근거한 견해 109
    • 3. 판례 111
    • 4. 검토 113
    • Ⅱ. 過失犯에서의 주관적 정당화요소의 필요성 여부 114
    • 1. 문제의 소재 114
    • 2. 학설 114
    • (1) 불요설 115
    • (2) 필요설 117
    • (3) 부분적 필요설(절충설) 119
    • 3. 검토 120
    • 제3절 주관적 정당화요소의 내용 121
    • Ⅰ. 주관적 정당화요소의 일반적 내용 121
    • 1. 問題의 所在 121
    • 2. 學說 122
    • (1) 認識的 要素說 122
    • (2) 意思的 要素說 123
    • (3) 個別的 檢討說 126
    • 3. 判例의 입장 127
    • 4. 小結 128
    • Ⅱ. 의무합치적 검토의 문제 130
    • 1. 문제의 제기 130
    • 2. 학설 131
    • (1) 긍정설 131
    • (2) 부정설 132
    • 3. 판례 132
    • 4. 소결 134
    • Ⅲ. 주관적 정당화요소의 구체적 구성요소 135
    • 1. 문제의 제기 135
    • 2. 인식적 요소의 구성요소 135
    • (1) 인식의 정도 135
    • (2) 인식의 대상 및 범위 136
    • 3. 의사적 요소의 구성요소 138
    • (1) 방위의사에서의 의사의 정도 138
    • (2) 피난의사에서의 의사의 정도 139
    • (3) 자구의사에서의 의사의 정도 140
    • (4) 피해자의 승낙에서의 의사의 정도 140
    • (5) 정당행위에서의 의사의 정도 141
    • 제5장 주관적 정당화요소의 존부가 고의범에 미치는 영향 143
    • 제1절 問題의 提起 143
    • 제2절 주관적 정당화요소가 결여된 경우와 객관적 정당화요소에 관한 착오 143
    • Ⅰ. 주관적 정당화요소가 결여된 경우 144
    • 1. 개념 144
    • 2. 법적 효과 144
    • (1) 학설의 검토 145
    • ① 違法性阻却說(無罪說) 145
    • ② 旣遂犯說 146
    • ③ 不能未遂類推適用說 149
    • (2) 판례의 입장 151
    • 3. 소결 152
    • Ⅱ. 객관적 정당화요소에 관한 착오 152
    • 1. 개념 152
    • 2. 법적 효과 153
    • (1) 학설의 검토 153
    • (2) 판례의 입장 157
    • 3. 소결 158
    • Ⅲ. 관련문제 159
    • 1. 형법 제16조의 정당한 이유와 주관적 정당화요소 159
    • 2. 오상과잉방위의 법적 효과 162
    • 3. 주관적 정당화요소의 존부와 이중의 착오 164
    • 제3절 고의와 주관적 정당화요소의 관련성 167
    • Ⅰ. 양자의 상관관계 167
    • 1. 대응관계 167
    • 2. 상쇄관계 167
    • 제4절 주관적 정당화요소의 존부와 고의불법조각의 문제 168
    • Ⅰ. 고의개념의 재구성과 주관적 정당화요소의 인정범위 168
    • 1. 新認識說에 따른 고의개념의 재구성 168
    • 2. 故意槪念의 구체화와 주관적 정당화요소의 인정범위 171
    • Ⅱ. 주관적 정당화요소의 존부에 따른 고의범의 법적 효과 172
    • 제6장 결론 174
    • 참고문헌 178
    • Zusammenfassung 205
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