? 13 KStGB regelt den Vorsatz. In Zusammenhnag damit wird der Vorsatz als ?Wissen' und ?Wollen' oder ?Mischung von Wissen und Wollen' der Tatbestandverwirklichung beschrieben. Der Vorsatz als subjektive Tatbestandsmerkmale stellt das innerli...

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경산 : 嶺南大學校, 2011
2011
한국어
364.143 판사항(5)
345.03 판사항(21)
경상북도
vii, 208 p. ; 26 cm
참고문헌: p. 178-204
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? 13 KStGB regelt den Vorsatz. In Zusammenhnag damit wird der Vorsatz als ?Wissen' und ?Wollen' oder ?Mischung von Wissen und Wollen' der Tatbestandverwirklichung beschrieben. Der Vorsatz als subjektive Tatbestandsmerkmale stellt das innerli...
? 13 KStGB regelt den Vorsatz. In Zusammenhnag damit wird der Vorsatz als ?Wissen' und ?Wollen' oder ?Mischung von Wissen und Wollen' der Tatbestandverwirklichung beschrieben. Der Vorsatz als subjektive Tatbestandsmerkmale stellt das innerliche und psychische Element des T?ters im Hinblick auf eine Verwirklichung des objketiven Tatbestandes dar. Die objektive Tatbestandverwirklichung wird erstmals die tatbestandliche Handlung je nach diesem subjektiven Element.
Obwohl der T?ter eine Tatbestandliche Handlung begangen hat, ist es anerkannt, dass solche Handlung in bestimmte Rechtfertigungselemente als rechtsm癌ige Handlung gesehen wird. Insofern es den allen Bestandteil der Rechtswidrigkeitsausschie?ungsgr?nde erhalten w?rde, vermag das Unrecht abzul?sen. Das Problem ergibt sich daraus, dass es kann gegebenenfalls nicht abl?sen, insofern es diese Bestanteile gesamtlich nicht erf?llt ist. Wir k?nnten einmal zum Beispiel den Fall setzten, dass zwar das objektive Rechtfertigungselement erf?llt ist, doch ist das subjkeitve Rechtfertigungselement gefehlt oder es gibt auch die umgekehrte Situation. In der Praxis und in der akademischen Welt wirft hierbei das gro?te Problem auf, nach welchen Kriterien vern?nftig zu bewerten, ob die Strafbarkeit existent ist.
Darauf w?rde diese Arbeit sich f?r die Rechtsfolge des Vorsatzdeliktes konzentrieren, ob das subjektive Rechtfertigungselement existent ist. Um die Korrelation zwischen Vorsatz und subjektiven Rechtfertigungselementen zu untersuchen, hatte ich mich ein Wesen des Unrechts befasst. Denn das Vorsatz als Element des Handlungsunwertes ist in Unrecht erreichendes Merkmal bezeichnet ist, das subjektve Rechtfertigungselement ist als subjketives handlungsbedingtes Rechtfertigungselement mit Gerechtigkeit bezeichnet. Das Wesen des Unrechts besteht aus Handlungsunwert und Gesinnungsunwert, der mit selbst?ndigen Gr秤e und gleichwertigen Teile ein Unrecht beging.
Als Element des Handlungsunwertes das Vorsatz einschlie?lich der Fahrl?ssigkeit wird aus allgemeinen subjektiven Unrechtselmenten gebildet. Wie man mit Vorsatz und Fahrl?ssigkeit als subjektive Unrechtselemente konkret diskutiert, hatte ich darunter versteht, dass das Wesen des Vorsatzes mit dem haupts?chlichen erkenntnistheoretischen Element und dem in Begleichtung davon untergeordneten willentlichen Element fertigstellen wird. Diese Ansicht als neue Rechtstheorie(sog. Neo-Wissentheorie) aufgrund von Wissentheorie kommt einerseits die doppelte Funktion des Vorsatzes in Betracht und spiegelt andererseits die anders lautende Auffassung in Rechtsprechung hinsichtlich des Wesens des Vorsatzes. Hingegen versteht das Wesen der Farhl?ssigkeit unter ?der Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht?. In diesem Wesen liegt in beiderlei Hinsicht der Unterschied und damit ist im Fall des Fahrl?ssigkeitsdelikts im Vergleich zum Vorsatzdelikt das subjektive Rechtfertigungselement nicht erforderlich.
Es wird in aller Regel berichtet, dass das subjkeitve Rechtfertigungselement hat eine Funktion, den Vorsatz bzw. das Handlungsunrecht abzul?sen. Wenn das subjektive Rechtfertigungselement eine oben dargestellte Funktion innehabe, muss solches Tatbestandelement der gleiche oder zumindest gleichwertige Bestandteil mit dem Wesen des Vorsatzes. Um den Inhalt des subjektiven Rechtfertigungselementes konkret erzugreifen, stellte ich in erster Linie das Wesen des Vorsatzes zur Diskussion. Wie oben aufgef?hrt, insofern anhand von Neo-Wissenschaftstheorie das Wesen des Vorsatzes begreifen w?rde, geht auch ?ber den eigentlichen Anerkennungsbereich des Vorsatzes hinaus. Aber die darum Sorge ist das Ohneproblem. Weil demgem癌 die Umfang des subjektven Rechtfertigungselementes zusamenn ausgedehnt werden kann. Wenn dem T?ter die subjektive Aspekte der Rechtfertigungselement existiert, braucht es die Frage des Missbrauchs des Vorsatzes nicht zu sorgen.
Deshalb soll auch der Inhalt des subjektiven Rechtfertigungselementes mit dem Wesen des Vorsatzes ?bereinstimmen. In diesem Punkt bestehen als Merkmale des Unrecht und der Gerechtigkeit Vorsatz und das subjektive Rechtfertigungselement in der Beziehung der gegenseitigen Abl?sung bzw. Ausschlie?ung und demzufolge daraus ergibt die wirksame Rechtsfolge auf Grund dieser Logik das subjektive Rechtfertigungselement existiert, hat eine sinnvolle Bedeutung als Anwendungskrtiterien des Strafgesetzes.
Das subjektive Rechtfertigungselement hat die das Unrecht in Gerechtigkeit drehende Funktion. Hierbei wirken abl?sende und ausschlie?ende Faktoren zusammen. Daraus kann man eine immanente Funktion herleiten; es spielt noch eine Funktion, um wegen der Erforderlichkeit f?r das subjektiven Rechtfertigunselement insbesondere im Fall des Vorsatzdelikts den Missbrauch der Rechtswidrigkeitsausschie?ungsgr?nde zu verhindern. Diese Tatsache ist dem Verhalten des Strafgesetzes, das dem Vorsatzdelikt strafbar strikter als das Fahrl?ssigkeitsdelikt steht, anzupassen.
Schlussendlich resultiert das Thema der Argumentation daraus, dass Welchen Einfluss die vorhandene oder nicht subjektive Rechtfertigungselement auf das Vorsatzdelikt hat. Als die Irrtumsfrage im Anschluss an die Existenz oder Nichtexistenz des subjektiven Rechtfertigungselementes hatte ich konzentrierende Argumentationen zu einem Erlaubnistatbestandsirrtum und umgekehten Erlaubnistatbestandsirrtum betrieben. Ein Ergebnis f?r die Rechtsfolgen des Vorsatzdeliktes nach Existenz oder Nichtexistenz des subjektiven Rechtfertigungselementes lautet wie folgt;
Wenn prinzipiell das subjektve Rechtfertigungselement im Fall des Vorsatzdelkites bestehend w?re, w?rde es die vorsatzausschlie?ende Rechtsfolge herbeif?hren und wenn im Fall des Irrtums, auf dem die dargestellte Rechtsfolge nicht anzuwenden, ist es logisch sachgem?ss, dass die Rechtsfolge der Vorsatzausschlie?ung analog zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang er?ffnet grunds?tzlich die M?glichkeit zur wissenschaftlichen Voraussetzung, dass das Irrtum, der in der vollst?ndigen Gerechtigkeit nicht erreichen konnte, ist umgekehrt inm s?mtlichen Unrecht nicht erreichbar. Dementsprechend ist zwar das Sachverhalt des Irrtums, der objektiv und abschlie?end die Rechtswidrigkeit ausschlie?en ist, zu tatbestandlichem Ergebnis f?hre, aber wegen der Vorhandensein des Risikos f?r die Handlung muss die Rechtsfolge des untauglichen Versuchs in Analog Anwendung kommen. Im Zusammenhang damit vermag im Fall der versehentlich herausfordernden Notwehr prinzipiell die Notwehr nicht anzuerkennen. Es wird ebenfalls im Fall der Herbeif?hrung infolge der Fahrl?ssigkeit. Nur in dem die solchen F?lle verursachenden T?ter in der unvermeidlichen Notlage muss ausnahmsweise die Notwehr erlauben.
Das ist kurz zusammengefasst:
Zwischen das Vorsatz und subjektive Rechtfertigungselement besteht eine enge Wechselwirkung, indem sie nicht einander unmittelbar, sondern mittelbar durch die Mittel(Handlungsunwert․Handlungswert) zusammenspielen.
Schlagw?rter: Die subjektiven Unrechtselemente, Vorsatz, Fahrl?ssigkeit,
Die subjektiven Rechtfertigungselemente, Erlaubnistatbestandsirrtum,
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum, Neo-wissentheorie,
Analogietheorie, Vorsatzausschliebende Rechtsfolge
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