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      사회복지의 헌법적 기초로서 사회적 기본권

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

      Das Hauptanliegen dieses Aufsatzes liegt darin, aufzuklären, was die Rechtsnatur der sozialen Grundrechte ist, welche rechtliche Bedeutung man ihnen zumißt, inwieweit ihnen die subjekivtrechtliche Komponente anzuerkennen sind, wenn das soziale Staatsziel in der Verfassung in Gestalt von sozialen Grundrechten konkretisiert wird. Die Eigenart des subjektiven Rechts bedeutet, daß durch eine objektive Rechtsnorm dem Einzelnen ein gerichtlich verfolgbarer Anspruch erwächst. Die Existenz eines subjektiven Rechts hängt entscheidend von einer Justitiabilität ab. Die Bezeichnung “soziale Grundrechte” erweckt den Anschein, als gehe es um Grundrechte im Sinne subjektiver, gerichtlich durchsetzbarer Rechte des einzelnen.
      Aber festzuhalten ist, daß der Gegenstand der meisten sozialen Grundrechte äußerst unbestimmt ist, so daß soziale Grundrechte nicht oder nur sehr im geringen Maße justitiabel sind. Daher ist das individualrechtliche Verständnis weitgehend abzulehnen, sei es wegen mangelnder Konkretisierbarkeit und Justitiabilität der sozialen Grundrechte, fehlender staatlicher Verfügungsmacht über den Anspruchsinhalt. Der größere Teil der sozialen Grundrechte hat rechtlich die Bedeutung von an den Gesetzgeber gerichteten Verfassungsprinzipien, Richtlinien und Aufträgen, mit denen das sozialstaatliche Ziel für bestimmte Bereiche eine Konkretisierung erfährt. Die sozialen Grundrechte sind vor allen als Staatszielbestimmungen zu qualifizieren, die für die Verwirklichung des wohlfahrtsstaatlichen Staatsziels in Gestalt von Grundrechten in die Verfassung aufgenommen sind. Sie sind gleichzeitig Verfassungsaufträge, die den objektiven Inhalt der sozialen Grundrechte zu erfüllende Verflichtungen den Staatsorganen auferlegen.
      Jedoch werden subjektivrechtliche Komponente nicht schlechthin ausgeschlossen. Diese subjektivrechtliche Seite erscheint in der Form von Abwehransprüchen betroffener einzelner gegen eine Untätigkeit, grobe Vernachlässigung bei der Druchführung des Verfassungsauftrags. Solche Anprüche richten sich jedoch nicht auf ein bestimmtes positives Tun, sondern auf die Abwehr von Verletzungen der verfassungsrechtlichen Bindung, die dem Gegetzgeber durch die Verfassungsaufträge gezogen sind.
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      Das Hauptanliegen dieses Aufsatzes liegt darin, aufzuklären, was die Rechtsnatur der sozialen Grundrechte ist, welche rechtliche Bedeutung man ihnen zumißt, inwieweit ihnen die subjekivtrechtliche Komponente anzuerkennen sind, wenn das soziale S...

      Das Hauptanliegen dieses Aufsatzes liegt darin, aufzuklären, was die Rechtsnatur der sozialen Grundrechte ist, welche rechtliche Bedeutung man ihnen zumißt, inwieweit ihnen die subjekivtrechtliche Komponente anzuerkennen sind, wenn das soziale Staatsziel in der Verfassung in Gestalt von sozialen Grundrechten konkretisiert wird. Die Eigenart des subjektiven Rechts bedeutet, daß durch eine objektive Rechtsnorm dem Einzelnen ein gerichtlich verfolgbarer Anspruch erwächst. Die Existenz eines subjektiven Rechts hängt entscheidend von einer Justitiabilität ab. Die Bezeichnung “soziale Grundrechte” erweckt den Anschein, als gehe es um Grundrechte im Sinne subjektiver, gerichtlich durchsetzbarer Rechte des einzelnen.
      Aber festzuhalten ist, daß der Gegenstand der meisten sozialen Grundrechte äußerst unbestimmt ist, so daß soziale Grundrechte nicht oder nur sehr im geringen Maße justitiabel sind. Daher ist das individualrechtliche Verständnis weitgehend abzulehnen, sei es wegen mangelnder Konkretisierbarkeit und Justitiabilität der sozialen Grundrechte, fehlender staatlicher Verfügungsmacht über den Anspruchsinhalt. Der größere Teil der sozialen Grundrechte hat rechtlich die Bedeutung von an den Gesetzgeber gerichteten Verfassungsprinzipien, Richtlinien und Aufträgen, mit denen das sozialstaatliche Ziel für bestimmte Bereiche eine Konkretisierung erfährt. Die sozialen Grundrechte sind vor allen als Staatszielbestimmungen zu qualifizieren, die für die Verwirklichung des wohlfahrtsstaatlichen Staatsziels in Gestalt von Grundrechten in die Verfassung aufgenommen sind. Sie sind gleichzeitig Verfassungsaufträge, die den objektiven Inhalt der sozialen Grundrechte zu erfüllende Verflichtungen den Staatsorganen auferlegen.
      Jedoch werden subjektivrechtliche Komponente nicht schlechthin ausgeschlossen. Diese subjektivrechtliche Seite erscheint in der Form von Abwehransprüchen betroffener einzelner gegen eine Untätigkeit, grobe Vernachlässigung bei der Druchführung des Verfassungsauftrags. Solche Anprüche richten sich jedoch nicht auf ein bestimmtes positives Tun, sondern auf die Abwehr von Verletzungen der verfassungsrechtlichen Bindung, die dem Gegetzgeber durch die Verfassungsaufträge gezogen sind.

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      참고문헌 (Reference)

      1 김철수, "헌법학개론" 박영사 2004

      2 김승대, "헌법학강론(제2판)" 법문사 2012

      3 김승대, "헌법학강론" 법문사 2010

      4 계희열, "헌법학(중)" 박영사 2004

      5 홍성방, "헌법학(중)" 박영사 2010

      6 한수웅, "헌법소송을통한사회적기본권실현의한계-법적권리설로부터의결별-" 1997

      7 전광석, "한국헌법론, 제6판" 법문사 2010

      8 정태호, "원리(Prinzip)로서의사회적기본권, R. Alexy의원리모델(Prinzipienmodel)을중심으로, In 청암정경식박사화갑기념논문집,법과인간의존엄" 1997

      9 이준일, "사회적 기본권" 한국헌법학회 10 (10): 449-483, 2004

      10 Böckenförde, Die, "sozialen Grundrechte im Verfassungsgefüge" Soziale Grundrechte 1981

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      2 김승대, "헌법학강론(제2판)" 법문사 2012

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      11 Isensee, "Wirtschaftsdemokratie-Wirtschaftsgrundrechte-soziale Gewaltenteilung" Der Staat 1978

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      14 Alexy, "Theorie der Grundrechte" 1986

      15 Stern, "Staatsrecht I"

      16 Maurer, "Staatsrecht"

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      19 Gusy, "Parlamentsrischer Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht"

      20 J. P. Müller, "P, In Soziale Grundrechte in der schweizerischen Rechtsordnung, in der europäischen Sozialcharta und den UNO-Menschenrechtspakten" Soziale Grundrechte 1981

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      23 Hesse, "Grundzüge des Verfassungsrechts der BRD"

      24 Böckenförde, "Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, NJW" 1974

      25 Isensee, "Grundrechte und Demokratie" Der Staat 1981

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      28 Isensee, "Gemeinwohl und Staatsaufgaben im Verfassungsstaat, HStR III"

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      30 W. Weber, "Die verfassungsrechtlichen Grenzen sozialstaatlichen Forderungen, Der Staat"

      31 Benda, "Der soziale Rechtsstaat, in: HdbVerR"

      32 Badura, "Der Sozialstaat, DÖV"

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      34 Badura, "Das Prinzip der sozialen Grundrechte und seine Verwirklichung im Recht der BRD, Der Staat"

      35 Badura, "Arten der Verfassungssätze, HStR VII"

      36 Maurer, "Allgemeines Verwaltungsrecht" 1983

      37 Zippelius, "Allgemeine Staatslehre"

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