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    행위 중에 형벌법규의 변경이 있는 경우 적용법규의 문제 = Gesetzesänderung während der Tatbegehung

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    § 1 StGB trägt dem Umstand Rechnung, daß die Rechtsordnung nicht statisch, sondern Änderungen unterworfen ist. Da zwischen Tatbegehung und Aburteilung stets eine mehr oder minder lange Zeit vergeht, kann zwischen beiden das verletzte Strafgesetz geändert worden sein. Für solche Fälle enthält § 1 StGB Regelungen, ob
    und wonach der Täter bestraft werden kann. Damit erfüllt § 1 StGB eine zentrale Funktion innerhalb der Strafrechtsordnung. § 1 Abs. 1 StGB stellt eine Geltungsnorm dar, die die Fortgeltung einer einmal verletzten Strafnorm für den jeweiligen Täter und den Richter anordnet. § 1 Abs. 1 StGB steht freilich nicht allein. Dies zeigt § 1 Abs. 2. Danach gilt für den Täter nicht notwendig die verletzte Strafnorm. Sofern bei einer Änderung sein Verhalten nach dem neueren Gesetz milder zu beurteilen ist, gilt für ihn die günstigere Strafnorm. Auch Absatz 2 enthält folglich eine Geltungsnorm. Bei einer Gesetzesänderung ergibt sich die Geltung der jeweiligen Strafnorm aus § 1 Abs. 1 im Verbindung mit Abs. 2. Die Bedeutung von § 1 Abs. 1 reicht deshalb weit über die
    bloße Wiederholung des Rückwirkungsverbotes hinaus. Wird ein bestimmtes Verhalten erst während seiner Verwirklichung strafbar, oder Trifft während der Tatbegehung eine Verschärfung der Strafdrohung in Kraft, wenn
    die Gesetzesänderung eine unteilbare Tat betrifft, bleibt das Verhalten straflos, oder kann der Täter aus dem neuen Straftatbestand verurteilt werden. Wenn die Gesetzesänderung nicht eine unteilbare Tat, sondern wie bei den Dauerdelikten eine Vielzahl im Prinzip unterscheidbarer Tatbestandsverwirklighungen betrifft, die als eine
    Tat abgeurteilt werden, kann der Täter aus dem neuen Straftatbestand verurteilt werden. Handelt es sich bei dem neuen Gesetz um das mildere, folgt dies aus § 1 Abs. 2. Führt die Rechtsänderung dagegen zu einer Strafverschärfung, entspricht die Verurteilung aus dem neuen Gesetz dem Rückwirkungsverbotesprinzip, da der Tater auch jenes verletzt hat.
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    § 1 StGB trägt dem Umstand Rechnung, daß die Rechtsordnung nicht statisch, sondern Änderungen unterworfen ist. Da zwischen Tatbegehung und Aburteilung stets eine mehr oder minder lange Zeit vergeht, kann zwischen beiden das verletzte Straf...

    § 1 StGB trägt dem Umstand Rechnung, daß die Rechtsordnung nicht statisch, sondern Änderungen unterworfen ist. Da zwischen Tatbegehung und Aburteilung stets eine mehr oder minder lange Zeit vergeht, kann zwischen beiden das verletzte Strafgesetz geändert worden sein. Für solche Fälle enthält § 1 StGB Regelungen, ob
    und wonach der Täter bestraft werden kann. Damit erfüllt § 1 StGB eine zentrale Funktion innerhalb der Strafrechtsordnung. § 1 Abs. 1 StGB stellt eine Geltungsnorm dar, die die Fortgeltung einer einmal verletzten Strafnorm für den jeweiligen Täter und den Richter anordnet. § 1 Abs. 1 StGB steht freilich nicht allein. Dies zeigt § 1 Abs. 2. Danach gilt für den Täter nicht notwendig die verletzte Strafnorm. Sofern bei einer Änderung sein Verhalten nach dem neueren Gesetz milder zu beurteilen ist, gilt für ihn die günstigere Strafnorm. Auch Absatz 2 enthält folglich eine Geltungsnorm. Bei einer Gesetzesänderung ergibt sich die Geltung der jeweiligen Strafnorm aus § 1 Abs. 1 im Verbindung mit Abs. 2. Die Bedeutung von § 1 Abs. 1 reicht deshalb weit über die
    bloße Wiederholung des Rückwirkungsverbotes hinaus. Wird ein bestimmtes Verhalten erst während seiner Verwirklichung strafbar, oder Trifft während der Tatbegehung eine Verschärfung der Strafdrohung in Kraft, wenn
    die Gesetzesänderung eine unteilbare Tat betrifft, bleibt das Verhalten straflos, oder kann der Täter aus dem neuen Straftatbestand verurteilt werden. Wenn die Gesetzesänderung nicht eine unteilbare Tat, sondern wie bei den Dauerdelikten eine Vielzahl im Prinzip unterscheidbarer Tatbestandsverwirklighungen betrifft, die als eine
    Tat abgeurteilt werden, kann der Täter aus dem neuen Straftatbestand verurteilt werden. Handelt es sich bei dem neuen Gesetz um das mildere, folgt dies aus § 1 Abs. 2. Führt die Rechtsänderung dagegen zu einer Strafverschärfung, entspricht die Verurteilung aus dem neuen Gesetz dem Rückwirkungsverbotesprinzip, da der Tater auch jenes verletzt hat.

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    목차 (Table of Contents)

    • Ⅰ. 여는 말
    • Ⅱ. 형법질서 내에서 형법 제1조의 기능
    • Ⅲ. 행위 중 형벌법규의 변경이 있는 경우 적용법규에 관한 학설과 판례에 대한 검토
    • Ⅳ. 행위 중 형벌법규의 변경이 있는 경우 적용법규에 관한 새로운 해석론의 시도
    • Ⅴ. 닫는 말
    • Ⅰ. 여는 말
    • Ⅱ. 형법질서 내에서 형법 제1조의 기능
    • Ⅲ. 행위 중 형벌법규의 변경이 있는 경우 적용법규에 관한 학설과 판례에 대한 검토
    • Ⅳ. 행위 중 형벌법규의 변경이 있는 경우 적용법규에 관한 새로운 해석론의 시도
    • Ⅴ. 닫는 말
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