Bei dieser Abhandlung handelt es sich um die folgenden Inhalte ; Polizeibegriffe, insbesondere materieller Polizeibegriff, Rechtsgrundlagen polizeilicher Eingriffe (die Generalermächtigung), die polizeilich geschutzten Rechtsguter (öffentliche Siche...
Bei dieser Abhandlung handelt es sich um die folgenden Inhalte ; Polizeibegriffe, insbesondere materieller Polizeibegriff, Rechtsgrundlagen polizeilicher Eingriffe (die Generalermächtigung), die polizeilich geschutzten Rechtsguter (öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, polizeirechtliche Gefahrenbegriffe) usw.
Der Polizeibegriff ersteht sich in verschiedene Dimention funtinell, institutiontinell, sachlich usw. Der materielle Polizeibegriff ist funtional bestimmt. Hiernach ist die Polizei die mit Befehlsgewalt und Zwangsmitteln ausgestattete öffentliche Verwaltungsfunktion zur Abwehr von Gefahren fur die Sicherheit oder Ordnung. Der formelle Polizeibegriff ergibt sich aus der sachlichen Dimention und umfaßt die Summe aller sachlichen Zuständigkeiten.
Die Polizei im liberalen Sinne ist die durch unmittelbar, zum Teil geliehene staatliche Behörden wahrgenommen staatliche Funktion zur subsidiären Abwehr von Gefahren fur die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auf Grund spezieller oder genereller gesetzlicher Ermächtigungen.
In der britischen und in der amerikanischen Besatzungszone nach dem zweiten Weltkrieg in Deutchland erlitt das Polizeirecht entscheidende Verändeungen, durch welche der Polizeibegriff erneut eingeschränkt wurde während die “Polizei bisher stets als Kern den allgemeinen unmittelbaren Staatsverwaltung ubriggeblieben war, wurde sie nun nach anglo- amerikanischem Vorbild selbst zu einer dezentralisierten Fachverwaltung der Exekutive(Schutzpolizei) und Verbrechenbekämpfung (Kriminalpolizei). Die ubrigbleibende sog. Verwaltungspolizei wurde als Ordnungsverwaltung der allgemeinen Verwaltung eingliedert oder selbständig organisiert.
Es gibt die Generalernächtigung und Spezialermächtigung bei Rechtsgrundlagen der polizeilichen Eingriffe. Soweit die Polizeibehörden die zur Erfullung ihrer Aufgaben stutzen können also subsidiär, sind Generalermächtigungen anwendbar. Solche generellen Ermächtigungen zur Abwehr von Gefahren fur die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gibt es fur die Polizeibehöden des Bundes und in allen Ländern.
Die Generalermächtigungen sind verfassungsmäßig. Die Berechtigung des Staates, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen zu gewälrleisten, ergibt sich aus jedem legitimen Staatszweck. Insbesondere im Rechtsstaat gehört es zu den Mindestenaufgaben der Verwaltungsbehörden, die hierfur notwentigen Maßnahmen zu ergreifen. Da die in den Generalermächtigugen enthaltenen unbestrimmten Begriffe “Gefahr”, “Störung”, “offentliche Sicherheit, offentliche Ordnung durch Lehre und Rechtsprechung präzisiert worden sind, and die Generalemächtigungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt, wenn auch ihr Anwendungsbereich insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Ordnung von jeweils zeitlich und örtlich verchiedene Anschanungen der Allgemeinheit abhängt.
Die Polizeibehörden durfen auf Grund der Generalermächtigung Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung treffen. Diese beiden Begriffe sind unbestimmte Gesetzesbegriffe, deren Anwendung von den Gerichten uneingeschränkt nachgepruft wird und die daher durch die Rechtssprechung präzisiert worden sind. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit als ein polizeilich geschutztes Gut bedeutet den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, insbesondere des Staates und seiner Einrichtungen, sowie die Sorge fur eine ungestörte Ausubung der staatsburgerlichen Rechte.
Der Schutz bdeutet den Schutz der Individualguter Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen.
Die öffentliche Ordnung bedeutet den Inbegriff der Normen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und moralischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung fur ein gedeihliches Miteinanderleben der innerhalb eines Polizeibezirks wohnenden Menschen angesehen wird.
Der Begriff der polzeilichen Gefahr ist fur die Generalermächtigung von Bedeutung. Auch die Begriffe “Gefahr und Störung” sind unbestimmte Gesetzesbegriffe, deren Beurteilung im wesentlichen durch die allgemeinen Lebenserfahrung festgelegt ist.
Positive oder negative Argumente uber die Generalermächtigung ergeben sich aus der Frage, ob die Generalermächtigungsklausel im Koreanischen Polizeibeamtenamtvollstreekungsgesetz(Artikel 2) vorliegt.
Der Artikel 2 des Polizeiamtvollstreckungsgesetz ist Aufgabenzuweisungsnorm in grammatischer und systematischer Auslegung. Der Artikel 2 ist nicht als Befugnisnorm bestimmt. Im deutschen Polizeirecht(MEPolG) sind die Aufgabenzuweisungsnorm und die Befugnisnorm gegeneinander eingeteilt geregelt.
In Korea wird die Gesetzgebungsform fur die Trennung zwischen Aufgabenzuweisungsnorm und Befugnisnorm nach deutschem Vorbild erneut erfordert.