Heuzutage wird das Leistungsfa¨higkeitsprinzip weltweit als Fundamental-prinzip gerechter Besteuerung anerkannt. Im Steuerstaat korrespondiert der Allgemeinheit der Steuer die relative Belastungsgleichheit im Verha¨ltnis der einzelnen Steuerpflichti...
Heuzutage wird das Leistungsfa¨higkeitsprinzip weltweit als Fundamental-prinzip gerechter Besteuerung anerkannt. Im Steuerstaat korrespondiert der Allgemeinheit der Steuer die relative Belastungsgleichheit im Verha¨ltnis der einzelnen Steuerpflichtigen unter einander. Die Steuererhebung erfa¨hrt ihre grundletende Legitimation aus der Verbindung von Steuerstaatlichkeit und Besteuerungsgleichheit. Nach st. Rechstprechung des deutschen Bundes-verfassungsgerichts fordert der im allgemeinen Gleiheitssatz verankerte Grundsatz der Steuergerechtigkeit, dass die Steuerlasten auf die einzelnen Steuerpflichtigen im Verha¨ltnis der wirtschaftlichen Leistungsfa¨higkeit verteilt werden. Das Prinzip gilt als aberster Vergleichsmaßstab steuerlicher Lastengleichheit. Aus dem Rang eines in der Prinzipienhierarchie obersten Rechtsgrundsatzes folgt natu¨rlich seine Konkretisierungsbedu¨rftigkeit. Das Leistungsfa¨higkeits-prinzip wird wesentlich durch die Auswahl und Gestaltung der Steruer-bemessungsgrundlagen konkretisiert. Das Leistungsfa¨higkeitsprinzip kann vor allem je nach dem bereich der Einkommensteuer, der Ko¨rperschaftsteur und des internationalen Steuerrechts konkretisiert werden. Das Prinzip hat jedoch seine Schwa¨chen. Vor allem sind seiner praktischen Durchfu¨hrbarkeit Grenzen gesetzt. Die Steuer ist jedoch wesentlich im Hinblick auf die Verteilung der steuerlichen Belastung auf die Mitglieder der staatlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Maßstab fu¨r die Belastungsgleichheit ist dabei das Leistungsfa¨higkeitsprinzip. Es gebietet eine Bemessung der Steuer nach Maßgabe der Fa¨higkeit, Geldzahlungen zu erbringen.