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    법익론의 생성, 발전과 변환 = Bemerkung zur Rechtsgutslehre, insbesondere in Bezug auf ihre Entstehung, Entwicklung und Meinungsvariante

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens
    zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im
    Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre,
    daß es die Aufgabe des Strafrechts sei, Rechtsgüter zu schützen. Strafvorschriften
    ohne Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut gibt es danach nicht oder darf es doch
    nicht geben.
    Der Begriff des <Gutes> ist von Birnbaum 1834 in die strafrechtliche
    Diskussion eingeführt worden, mit dem erklärten Ziel, eine <natürliche>, vom
    positiven Recht unabhängige Definition des Verbrechen zu erhalten. Dieser
    Anspruch hat sich jedoch bis heute nicht einlösen lassen. Für Binding, der den
    Begriff des <Rechtsgutes> erst eigentlich durchgesetzt hat, war allein die
    Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend, einem Gut rechtlichen Schutz zu
    gewähren. <Vorgesetzliche> Maßstäbe haben demgegenüber vor allem v. Liszt und
    die neukantische Strafrechtslehre, repräsentiert etwa durch M.E. Mayer und Honig,
    zu entwickeln versucht. v. Liszt hat die Rechtsgüter als <menschliche Interessen>
    definiert, die das Leben selbst hervorbringe, dabei aber niemals genauer angeben
    können, welche Interessen strafrechtlichen Schutz verdienen und welche nicht. Die
    neukantischen Lehren haben sich demgegenüber bei der inhaltlichen Bestimmung
    des Rechtsgutes auf kulturell vorgegebene Wertvorstellungen bezogen und damit
    normative Gesichtspunkte wieder stärker zur Geltung gebracht, der Rechtsgutslehre
    allerdings dank solcher Bindung an die jeweilige Kulturüberzeugung gerade die kritische Funktion, die hier in Frage steht, nicht vermitteln können.
    Die Aufgabenbestimmung des Strafrechts vom Rechtsgut her ist der Versuche,
    dem Strafgesetzgeber ein plausibles und verwendungsfähiges Kriterium seiner
    Entscheidungen an die Hand zu geben und zugleich einen externen Prüfungsmaßstab
    für die Gerechtigkeit dieser Entscheidungen zu entwickeln. Das Kriterium
    sollte greifbar und jedem zugänglich sein und so verhindern, daß der Gesetzgeber
    alles und jedes, <an dessen unveränderter und ungestörter Erhaltung das positive
    Recht nach seiner Ansicht ein Interesse hat>, unter Strafrechtsschutz stellt. Diese
    Zusagen kann das Rechtsgutskonzept nicht gänzlich einhalten. Es erfährt deshalb
    wachsende Kritik. Die Kritik konzentriert sich im wesentlichen auf drei Punkte.
    Insbesondere gegen die Rechtsgutslehre wird eingewendet, sie könne kollektive
    Rechtsgüter(Universalrechtsgüter) nicht ohne Brüche einbeziehen. Als besonders
    problematisch erscheint die Begründung der Umwelttatbestände. Teilweise wird aus
    dieser Kritik die Konsequenz gezogen, das Rechtsgutskonzept durch die Anerkennung
    von Verhaltensdelikten zu ergänzen oder gänzlich zu ersetzen.
    Auf der anderen Seiten wird eingewendet, der Rechtsgutsbegriff sei zu weit, um
    den Anspruch einer strafrechtskritischen und -begrenzenden Konzeption einlösen zu
    können. Entgegen seinem kritischen Anspruch begünstige das Rechtsgutskonzept
    geradezu eine Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes.
    Schließlich wird geltend gemacht, die Beurteilung der Legitimität strafrechtlicher
    tatbestände könne nicht allein der Rechtsgutslehre überlassen werden.
    Vielmehr komme der Lehre von der Deliktsstruktur eine eigenständige normative
    Bedeutung zu. Dieser Forderung nach einer Ergänzung des Rechtsgutskonzepts
    durch eine elaborierte Theorie der Deliktstypen steht aus der Sicht der Rechtsgutslehre
    nichts entgegen.
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    Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre, daß es die Au...

    Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens
    zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im
    Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre,
    daß es die Aufgabe des Strafrechts sei, Rechtsgüter zu schützen. Strafvorschriften
    ohne Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut gibt es danach nicht oder darf es doch
    nicht geben.
    Der Begriff des <Gutes> ist von Birnbaum 1834 in die strafrechtliche
    Diskussion eingeführt worden, mit dem erklärten Ziel, eine <natürliche>, vom
    positiven Recht unabhängige Definition des Verbrechen zu erhalten. Dieser
    Anspruch hat sich jedoch bis heute nicht einlösen lassen. Für Binding, der den
    Begriff des <Rechtsgutes> erst eigentlich durchgesetzt hat, war allein die
    Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend, einem Gut rechtlichen Schutz zu
    gewähren. <Vorgesetzliche> Maßstäbe haben demgegenüber vor allem v. Liszt und
    die neukantische Strafrechtslehre, repräsentiert etwa durch M.E. Mayer und Honig,
    zu entwickeln versucht. v. Liszt hat die Rechtsgüter als <menschliche Interessen>
    definiert, die das Leben selbst hervorbringe, dabei aber niemals genauer angeben
    können, welche Interessen strafrechtlichen Schutz verdienen und welche nicht. Die
    neukantischen Lehren haben sich demgegenüber bei der inhaltlichen Bestimmung
    des Rechtsgutes auf kulturell vorgegebene Wertvorstellungen bezogen und damit
    normative Gesichtspunkte wieder stärker zur Geltung gebracht, der Rechtsgutslehre
    allerdings dank solcher Bindung an die jeweilige Kulturüberzeugung gerade die kritische Funktion, die hier in Frage steht, nicht vermitteln können.
    Die Aufgabenbestimmung des Strafrechts vom Rechtsgut her ist der Versuche,
    dem Strafgesetzgeber ein plausibles und verwendungsfähiges Kriterium seiner
    Entscheidungen an die Hand zu geben und zugleich einen externen Prüfungsmaßstab
    für die Gerechtigkeit dieser Entscheidungen zu entwickeln. Das Kriterium
    sollte greifbar und jedem zugänglich sein und so verhindern, daß der Gesetzgeber
    alles und jedes, <an dessen unveränderter und ungestörter Erhaltung das positive
    Recht nach seiner Ansicht ein Interesse hat>, unter Strafrechtsschutz stellt. Diese
    Zusagen kann das Rechtsgutskonzept nicht gänzlich einhalten. Es erfährt deshalb
    wachsende Kritik. Die Kritik konzentriert sich im wesentlichen auf drei Punkte.
    Insbesondere gegen die Rechtsgutslehre wird eingewendet, sie könne kollektive
    Rechtsgüter(Universalrechtsgüter) nicht ohne Brüche einbeziehen. Als besonders
    problematisch erscheint die Begründung der Umwelttatbestände. Teilweise wird aus
    dieser Kritik die Konsequenz gezogen, das Rechtsgutskonzept durch die Anerkennung
    von Verhaltensdelikten zu ergänzen oder gänzlich zu ersetzen.
    Auf der anderen Seiten wird eingewendet, der Rechtsgutsbegriff sei zu weit, um
    den Anspruch einer strafrechtskritischen und -begrenzenden Konzeption einlösen zu
    können. Entgegen seinem kritischen Anspruch begünstige das Rechtsgutskonzept
    geradezu eine Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes.
    Schließlich wird geltend gemacht, die Beurteilung der Legitimität strafrechtlicher
    tatbestände könne nicht allein der Rechtsgutslehre überlassen werden.
    Vielmehr komme der Lehre von der Deliktsstruktur eine eigenständige normative
    Bedeutung zu. Dieser Forderung nach einer Ergänzung des Rechtsgutskonzepts
    durch eine elaborierte Theorie der Deliktstypen steht aus der Sicht der Rechtsgutslehre
    nichts entgegen.

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    Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens
    zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im
    Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre,
    daß es die Aufgabe des Strafrechts sei, Rechtsgüter zu schützen. Strafvorschriften
    ohne Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut gibt es danach nicht oder darf es doch
    nicht geben.
    Der Begriff des <Gutes> ist von Birnbaum 1834 in die strafrechtliche
    Diskussion eingeführt worden, mit dem erklärten Ziel, eine <natürliche>, vom
    positiven Recht unabhängige Definition des Verbrechen zu erhalten. Dieser
    Anspruch hat sich jedoch bis heute nicht einlösen lassen. Für Binding, der den
    Begriff des <Rechtsgutes> erst eigentlich durchgesetzt hat, war allein die
    Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend, einem Gut rechtlichen Schutz zu
    gewähren. <Vorgesetzliche> Maßstäbe haben demgegenüber vor allem v. Liszt und
    die neukantische Strafrechtslehre, repräsentiert etwa durch M.E. Mayer und Honig,
    zu entwickeln versucht. v. Liszt hat die Rechtsgüter als <menschliche Interessen>
    definiert, die das Leben selbst hervorbringe, dabei aber niemals genauer angeben
    können, welche Interessen strafrechtlichen Schutz verdienen und welche nicht. Die
    neukantischen Lehren haben sich demgegenüber bei der inhaltlichen Bestimmung
    des Rechtsgutes auf kulturell vorgegebene Wertvorstellungen bezogen und damit
    normative Gesichtspunkte wieder stärker zur Geltung gebracht, der Rechtsgutslehre
    allerdings dank solcher Bindung an die jeweilige Kulturüberzeugung gerade die kritische Funktion, die hier in Frage steht, nicht vermitteln können.
    Die Aufgabenbestimmung des Strafrechts vom Rechtsgut her ist der Versuche,
    dem Strafgesetzgeber ein plausibles und verwendungsfähiges Kriterium seiner
    Entscheidungen an die Hand zu geben und zugleich einen externen Prüfungsmaßstab
    für die Gerechtigkeit dieser Entscheidungen zu entwickeln. Das Kriterium
    sollte greifbar und jedem zugänglich sein und so verhindern, daß der Gesetzgeber
    alles und jedes, <an dessen unveränderter und ungestörter Erhaltung das positive
    Recht nach seiner Ansicht ein Interesse hat>, unter Strafrechtsschutz stellt. Diese
    Zusagen kann das Rechtsgutskonzept nicht gänzlich einhalten. Es erfährt deshalb
    wachsende Kritik. Die Kritik konzentriert sich im wesentlichen auf drei Punkte.
    Insbesondere gegen die Rechtsgutslehre wird eingewendet, sie könne kollektive
    Rechtsgüter(Universalrechtsgüter) nicht ohne Brüche einbeziehen. Als besonders
    problematisch erscheint die Begründung der Umwelttatbestände. Teilweise wird aus
    dieser Kritik die Konsequenz gezogen, das Rechtsgutskonzept durch die Anerkennung
    von Verhaltensdelikten zu ergänzen oder gänzlich zu ersetzen.
    Auf der anderen Seiten wird eingewendet, der Rechtsgutsbegriff sei zu weit, um
    den Anspruch einer strafrechtskritischen und -begrenzenden Konzeption einlösen zu
    können. Entgegen seinem kritischen Anspruch begünstige das Rechtsgutskonzept
    geradezu eine Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes.
    Schließlich wird geltend gemacht, die Beurteilung der Legitimität strafrechtlicher
    tatbestände könne nicht allein der Rechtsgutslehre überlassen werden.
    Vielmehr komme der Lehre von der Deliktsstruktur eine eigenständige normative
    Bedeutung zu. Dieser Forderung nach einer Ergänzung des Rechtsgutskonzepts
    durch eine elaborierte Theorie der Deliktstypen steht aus der Sicht der Rechtsgutslehre
    nichts entgegen.
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    Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre, daß es die...

    Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens
    zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im
    Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre,
    daß es die Aufgabe des Strafrechts sei, Rechtsgüter zu schützen. Strafvorschriften
    ohne Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut gibt es danach nicht oder darf es doch
    nicht geben.
    Der Begriff des <Gutes> ist von Birnbaum 1834 in die strafrechtliche
    Diskussion eingeführt worden, mit dem erklärten Ziel, eine <natürliche>, vom
    positiven Recht unabhängige Definition des Verbrechen zu erhalten. Dieser
    Anspruch hat sich jedoch bis heute nicht einlösen lassen. Für Binding, der den
    Begriff des <Rechtsgutes> erst eigentlich durchgesetzt hat, war allein die
    Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend, einem Gut rechtlichen Schutz zu
    gewähren. <Vorgesetzliche> Maßstäbe haben demgegenüber vor allem v. Liszt und
    die neukantische Strafrechtslehre, repräsentiert etwa durch M.E. Mayer und Honig,
    zu entwickeln versucht. v. Liszt hat die Rechtsgüter als <menschliche Interessen>
    definiert, die das Leben selbst hervorbringe, dabei aber niemals genauer angeben
    können, welche Interessen strafrechtlichen Schutz verdienen und welche nicht. Die
    neukantischen Lehren haben sich demgegenüber bei der inhaltlichen Bestimmung
    des Rechtsgutes auf kulturell vorgegebene Wertvorstellungen bezogen und damit
    normative Gesichtspunkte wieder stärker zur Geltung gebracht, der Rechtsgutslehre
    allerdings dank solcher Bindung an die jeweilige Kulturüberzeugung gerade die kritische Funktion, die hier in Frage steht, nicht vermitteln können.
    Die Aufgabenbestimmung des Strafrechts vom Rechtsgut her ist der Versuche,
    dem Strafgesetzgeber ein plausibles und verwendungsfähiges Kriterium seiner
    Entscheidungen an die Hand zu geben und zugleich einen externen Prüfungsmaßstab
    für die Gerechtigkeit dieser Entscheidungen zu entwickeln. Das Kriterium
    sollte greifbar und jedem zugänglich sein und so verhindern, daß der Gesetzgeber
    alles und jedes, <an dessen unveränderter und ungestörter Erhaltung das positive
    Recht nach seiner Ansicht ein Interesse hat>, unter Strafrechtsschutz stellt. Diese
    Zusagen kann das Rechtsgutskonzept nicht gänzlich einhalten. Es erfährt deshalb
    wachsende Kritik. Die Kritik konzentriert sich im wesentlichen auf drei Punkte.
    Insbesondere gegen die Rechtsgutslehre wird eingewendet, sie könne kollektive
    Rechtsgüter(Universalrechtsgüter) nicht ohne Brüche einbeziehen. Als besonders
    problematisch erscheint die Begründung der Umwelttatbestände. Teilweise wird aus
    dieser Kritik die Konsequenz gezogen, das Rechtsgutskonzept durch die Anerkennung
    von Verhaltensdelikten zu ergänzen oder gänzlich zu ersetzen.
    Auf der anderen Seiten wird eingewendet, der Rechtsgutsbegriff sei zu weit, um
    den Anspruch einer strafrechtskritischen und -begrenzenden Konzeption einlösen zu
    können. Entgegen seinem kritischen Anspruch begünstige das Rechtsgutskonzept
    geradezu eine Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes.
    Schließlich wird geltend gemacht, die Beurteilung der Legitimität strafrechtlicher
    tatbestände könne nicht allein der Rechtsgutslehre überlassen werden.
    Vielmehr komme der Lehre von der Deliktsstruktur eine eigenständige normative
    Bedeutung zu. Dieser Forderung nach einer Ergänzung des Rechtsgutskonzepts
    durch eine elaborierte Theorie der Deliktstypen steht aus der Sicht der Rechtsgutslehre
    nichts entgegen.

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    참고문헌 (Reference)

    1 김일수, "형법학원론" 1988

    2 박상기, "형법총론" 2007

    3 임웅, "형법상의 법익개념에 관한 연구"

    4 안동준, "형법각론의 재구성"

    5 김재윤, "현대 환경형법에 있어 보편적법익보호의 정당성에 관한 고찰" 한국환경법학회 26 (26): 97-120, 2004

    6 이용식, "위험사회에서의 법익보호와 적극적 일반예방" 13 (13): 2001

    7 류전철, "보호법익으로서의 公共의 信用의 형법해석론상 의미" (18) : 2002

    8 嘉門優, "法益論の現代的意義" 47 (47): 2007

    9 山口厚, "危險犯の硏究"

    10 甲斐克則, "刑事立法と法益槪念の機能" 75 (75): 2003

    1 김일수, "형법학원론" 1988

    2 박상기, "형법총론" 2007

    3 임웅, "형법상의 법익개념에 관한 연구"

    4 안동준, "형법각론의 재구성"

    5 김재윤, "현대 환경형법에 있어 보편적법익보호의 정당성에 관한 고찰" 한국환경법학회 26 (26): 97-120, 2004

    6 이용식, "위험사회에서의 법익보호와 적극적 일반예방" 13 (13): 2001

    7 류전철, "보호법익으로서의 公共의 信用의 형법해석론상 의미" (18) : 2002

    8 嘉門優, "法益論の現代的意義" 47 (47): 2007

    9 山口厚, "危險犯の硏究"

    10 甲斐克則, "刑事立法と法益槪念の機能" 75 (75): 2003

    11 Mittermayer, "Über die Grundfehler der Behandlung des Criminalrechts in Lehr- und Strafgesetzbüchern"

    12 Birnbaum, "Über das Erfordernis einer Rechtsverletzung zum Begriff des Verbrechens, mit besonderer Rücksicht auf den Begriff der Ehrenkränkung, Archiv des Criminalrechts, Neue Folge, Bd. 15."

    13 Marx, "Zur Definition des Begriffs "

    14 Stratenwerth, "Zum Begriff des “Rechtsgutes”, FS-Lenckner(1998) Wohlers, Rechtsgutstheorie und Deliktsstruktur, GA 2002/1"

    15 Volz, "Unrecht und Schuld abstrakter Gefährdungsdelikte"

    16 Kuhlen, "Umweltstrafrecht auf der Suche nach einer neuen Dogmatik, ZStW Bd. 105"

    17 Stratenwerth, "Strafrecht, ATⅠ. 4. Aufl."

    18 Hassemer, "Nomos Kommentar(NK), Bd.1, 2. Aufl."

    19 Liszt, "Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 4. Aufl."

    20 Feuerbach, "Kritik des kleinschrodischen Entwurfs zu einem peinlichen Gesetzbuche für die Chur-Pfalz-Bayrischen Staaten"

    21 Binding, "Handbuch des Strafrechts, Bd.Ⅰ"

    22 Binding, "Die Normen und ihre Ubertretung, Bd.Ⅰ"

    23 Hefendehl, "Die Materialisierung von Rechtsgut und Deliktsstruktur"

    24 Krüger, "Die Entmaterialisierungstendenz beim Rechtsgutsbegriff"

    25 Honig, "Die Einwilligung des Verletzten"

    26 Seelmann, "Die Berücksichtigung der Natur im Rahmen der Straftheorien In: Ökologische Ethik und Rechtstheorie" ?ologische Ethik und Rechtstheorie 1995

    27 M.E. Mayer, "Der allgemeine Teil des deutschen Strafrechts, 2. Aufl."

    28 Cramer, "Der Vollrauschtatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt"

    29 Liszt, "Der Begriff des Rechtsgutes im Strafrecht und in der Encyclopädie der Rechtswissenschaft, ZStW Bd. 8"

    30 Wohlers, "Deliktstypen des Präventionsstrafrechts-zur Dogmatik Gefährdungsdelikte"

    31 Hohmann, "Das Rechtsgut der Umweltdelikte"

    32 Kühl, "Anthropozentrische oder nichtanthropozentrische Rechtsgüter im Umweltstrafrecht? In: Ökologische Ethik und Recht" 1995

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    2020-01-01 등재 등재학술지 유지 (재인증) KCI등재
    2017-01-01 등재 등재학술지 유지 (계속평가) KCI등재
    2013-01-01 등재 등재 1차 FAIL (등재유지) KCI등재
    2010-01-01 등재 등재학술지 선정 (등재후보2차) KCI등재
    2009-06-18 학회명변경 한글명 : 전남대학교 법학연구소 -> 법학연구소 KCI등재후보
    2009-06-11 학회명변경 한글명 : 법률행정연구소 -> 전남대학교 법학연구소
    영문명 : Research Institute of Law & Public Administration -> Legal Research Institute of Chonnam National University
    KCI등재후보
    2009-04-02 학회명변경 한글명 : 전남대학교 법학연구소 -> 법학연구소 KCI등재후보
    2009-03-27 학회명변경 한글명 : 법률행정연구소 -> 전남대학교 법학연구소
    영문명 : Research Institute of Law & Public Administration -> Legal Research Institute of Chonnam National University
    KCI등재후보
    2009-01-01 등재 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) KCI등재후보
    2007-01-01 등재 등재후보학술지 선정 (신규평가) KCI등재후보
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    기준연도 WOS-KCI 통합IF(2년) KCIF(2년) KCIF(3년)
    2016 0.59 0.59 0.66
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    0.77 0.75 0.805 0.3
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