Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre, daß es die Au...

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안동준 (전남대학교)
2008
Korean
인격적 법익론 ; 정당성 ; 핵심형법 ; 보편적 법익 ; 추상적 위험범 ; 축적범 ; 행태범 ; Personale Rechtsgutslehre ; Legitimität ; Kernstrafrecht ; Universal- rechtsgüter ; Abstrakte Gefährdungsdelikte ; Kumulationsdelikte ; Verhaltensdelikte. ; Personale Rechtsgutslehre ; Legitimität ; Kernstrafrecht ; Universal- rechtsgüter ; Abstrakte Gefährdungsdelikte ; Kumulationsdelikte ; Verhaltensdelikte.
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학술저널
393-412(20쪽)
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Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre, daß es die Au...
Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens
zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im
Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre,
daß es die Aufgabe des Strafrechts sei, Rechtsgüter zu schützen. Strafvorschriften
ohne Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut gibt es danach nicht oder darf es doch
nicht geben.
Der Begriff des <Gutes> ist von Birnbaum 1834 in die strafrechtliche
Diskussion eingeführt worden, mit dem erklärten Ziel, eine <natürliche>, vom
positiven Recht unabhängige Definition des Verbrechen zu erhalten. Dieser
Anspruch hat sich jedoch bis heute nicht einlösen lassen. Für Binding, der den
Begriff des <Rechtsgutes> erst eigentlich durchgesetzt hat, war allein die
Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend, einem Gut rechtlichen Schutz zu
gewähren. <Vorgesetzliche> Maßstäbe haben demgegenüber vor allem v. Liszt und
die neukantische Strafrechtslehre, repräsentiert etwa durch M.E. Mayer und Honig,
zu entwickeln versucht. v. Liszt hat die Rechtsgüter als <menschliche Interessen>
definiert, die das Leben selbst hervorbringe, dabei aber niemals genauer angeben
können, welche Interessen strafrechtlichen Schutz verdienen und welche nicht. Die
neukantischen Lehren haben sich demgegenüber bei der inhaltlichen Bestimmung
des Rechtsgutes auf kulturell vorgegebene Wertvorstellungen bezogen und damit
normative Gesichtspunkte wieder stärker zur Geltung gebracht, der Rechtsgutslehre
allerdings dank solcher Bindung an die jeweilige Kulturüberzeugung gerade die kritische Funktion, die hier in Frage steht, nicht vermitteln können.
Die Aufgabenbestimmung des Strafrechts vom Rechtsgut her ist der Versuche,
dem Strafgesetzgeber ein plausibles und verwendungsfähiges Kriterium seiner
Entscheidungen an die Hand zu geben und zugleich einen externen Prüfungsmaßstab
für die Gerechtigkeit dieser Entscheidungen zu entwickeln. Das Kriterium
sollte greifbar und jedem zugänglich sein und so verhindern, daß der Gesetzgeber
alles und jedes, <an dessen unveränderter und ungestörter Erhaltung das positive
Recht nach seiner Ansicht ein Interesse hat>, unter Strafrechtsschutz stellt. Diese
Zusagen kann das Rechtsgutskonzept nicht gänzlich einhalten. Es erfährt deshalb
wachsende Kritik. Die Kritik konzentriert sich im wesentlichen auf drei Punkte.
Insbesondere gegen die Rechtsgutslehre wird eingewendet, sie könne kollektive
Rechtsgüter(Universalrechtsgüter) nicht ohne Brüche einbeziehen. Als besonders
problematisch erscheint die Begründung der Umwelttatbestände. Teilweise wird aus
dieser Kritik die Konsequenz gezogen, das Rechtsgutskonzept durch die Anerkennung
von Verhaltensdelikten zu ergänzen oder gänzlich zu ersetzen.
Auf der anderen Seiten wird eingewendet, der Rechtsgutsbegriff sei zu weit, um
den Anspruch einer strafrechtskritischen und -begrenzenden Konzeption einlösen zu
können. Entgegen seinem kritischen Anspruch begünstige das Rechtsgutskonzept
geradezu eine Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes.
Schließlich wird geltend gemacht, die Beurteilung der Legitimität strafrechtlicher
tatbestände könne nicht allein der Rechtsgutslehre überlassen werden.
Vielmehr komme der Lehre von der Deliktsstruktur eine eigenständige normative
Bedeutung zu. Dieser Forderung nach einer Ergänzung des Rechtsgutskonzepts
durch eine elaborierte Theorie der Deliktstypen steht aus der Sicht der Rechtsgutslehre
nichts entgegen.
다국어 초록 (Multilingual Abstract)
Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre, daß es die...
Versuche, präzisere Maßstäbe für die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens
zu benennen, werden unter verschiedenen Gesichtspunkten unternommen. Im
Vordergrund steht dabei nach wie vor die im 19. Jahrhundert entwickelte Lehre,
daß es die Aufgabe des Strafrechts sei, Rechtsgüter zu schützen. Strafvorschriften
ohne Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut gibt es danach nicht oder darf es doch
nicht geben.
Der Begriff des <Gutes> ist von Birnbaum 1834 in die strafrechtliche
Diskussion eingeführt worden, mit dem erklärten Ziel, eine <natürliche>, vom
positiven Recht unabhängige Definition des Verbrechen zu erhalten. Dieser
Anspruch hat sich jedoch bis heute nicht einlösen lassen. Für Binding, der den
Begriff des <Rechtsgutes> erst eigentlich durchgesetzt hat, war allein die
Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend, einem Gut rechtlichen Schutz zu
gewähren. <Vorgesetzliche> Maßstäbe haben demgegenüber vor allem v. Liszt und
die neukantische Strafrechtslehre, repräsentiert etwa durch M.E. Mayer und Honig,
zu entwickeln versucht. v. Liszt hat die Rechtsgüter als <menschliche Interessen>
definiert, die das Leben selbst hervorbringe, dabei aber niemals genauer angeben
können, welche Interessen strafrechtlichen Schutz verdienen und welche nicht. Die
neukantischen Lehren haben sich demgegenüber bei der inhaltlichen Bestimmung
des Rechtsgutes auf kulturell vorgegebene Wertvorstellungen bezogen und damit
normative Gesichtspunkte wieder stärker zur Geltung gebracht, der Rechtsgutslehre
allerdings dank solcher Bindung an die jeweilige Kulturüberzeugung gerade die kritische Funktion, die hier in Frage steht, nicht vermitteln können.
Die Aufgabenbestimmung des Strafrechts vom Rechtsgut her ist der Versuche,
dem Strafgesetzgeber ein plausibles und verwendungsfähiges Kriterium seiner
Entscheidungen an die Hand zu geben und zugleich einen externen Prüfungsmaßstab
für die Gerechtigkeit dieser Entscheidungen zu entwickeln. Das Kriterium
sollte greifbar und jedem zugänglich sein und so verhindern, daß der Gesetzgeber
alles und jedes, <an dessen unveränderter und ungestörter Erhaltung das positive
Recht nach seiner Ansicht ein Interesse hat>, unter Strafrechtsschutz stellt. Diese
Zusagen kann das Rechtsgutskonzept nicht gänzlich einhalten. Es erfährt deshalb
wachsende Kritik. Die Kritik konzentriert sich im wesentlichen auf drei Punkte.
Insbesondere gegen die Rechtsgutslehre wird eingewendet, sie könne kollektive
Rechtsgüter(Universalrechtsgüter) nicht ohne Brüche einbeziehen. Als besonders
problematisch erscheint die Begründung der Umwelttatbestände. Teilweise wird aus
dieser Kritik die Konsequenz gezogen, das Rechtsgutskonzept durch die Anerkennung
von Verhaltensdelikten zu ergänzen oder gänzlich zu ersetzen.
Auf der anderen Seiten wird eingewendet, der Rechtsgutsbegriff sei zu weit, um
den Anspruch einer strafrechtskritischen und -begrenzenden Konzeption einlösen zu
können. Entgegen seinem kritischen Anspruch begünstige das Rechtsgutskonzept
geradezu eine Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes.
Schließlich wird geltend gemacht, die Beurteilung der Legitimität strafrechtlicher
tatbestände könne nicht allein der Rechtsgutslehre überlassen werden.
Vielmehr komme der Lehre von der Deliktsstruktur eine eigenständige normative
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durch eine elaborierte Theorie der Deliktstypen steht aus der Sicht der Rechtsgutslehre
nichts entgegen.
참고문헌 (Reference)
1 김일수, "형법학원론" 1988
2 박상기, "형법총론" 2007
3 임웅, "형법상의 법익개념에 관한 연구"
4 안동준, "형법각론의 재구성"
5 김재윤, "현대 환경형법에 있어 보편적법익보호의 정당성에 관한 고찰" 한국환경법학회 26 (26): 97-120, 2004
6 이용식, "위험사회에서의 법익보호와 적극적 일반예방" 13 (13): 2001
7 류전철, "보호법익으로서의 公共의 信用의 형법해석론상 의미" (18) : 2002
8 嘉門優, "法益論の現代的意義" 47 (47): 2007
9 山口厚, "危險犯の硏究"
10 甲斐克則, "刑事立法と法益槪念の機能" 75 (75): 2003
1 김일수, "형법학원론" 1988
2 박상기, "형법총론" 2007
3 임웅, "형법상의 법익개념에 관한 연구"
4 안동준, "형법각론의 재구성"
5 김재윤, "현대 환경형법에 있어 보편적법익보호의 정당성에 관한 고찰" 한국환경법학회 26 (26): 97-120, 2004
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7 류전철, "보호법익으로서의 公共의 信用의 형법해석론상 의미" (18) : 2002
8 嘉門優, "法益論の現代的意義" 47 (47): 2007
9 山口厚, "危險犯の硏究"
10 甲斐克則, "刑事立法と法益槪念の機能" 75 (75): 2003
11 Mittermayer, "Über die Grundfehler der Behandlung des Criminalrechts in Lehr- und Strafgesetzbüchern"
12 Birnbaum, "Über das Erfordernis einer Rechtsverletzung zum Begriff des Verbrechens, mit besonderer Rücksicht auf den Begriff der Ehrenkränkung, Archiv des Criminalrechts, Neue Folge, Bd. 15."
13 Marx, "Zur Definition des Begriffs
14 Stratenwerth, "Zum Begriff des “Rechtsgutes”, FS-Lenckner(1998) Wohlers, Rechtsgutstheorie und Deliktsstruktur, GA 2002/1"
15 Volz, "Unrecht und Schuld abstrakter Gefährdungsdelikte"
16 Kuhlen, "Umweltstrafrecht auf der Suche nach einer neuen Dogmatik, ZStW Bd. 105"
17 Stratenwerth, "Strafrecht, ATⅠ. 4. Aufl."
18 Hassemer, "Nomos Kommentar(NK), Bd.1, 2. Aufl."
19 Liszt, "Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 4. Aufl."
20 Feuerbach, "Kritik des kleinschrodischen Entwurfs zu einem peinlichen Gesetzbuche für die Chur-Pfalz-Bayrischen Staaten"
21 Binding, "Handbuch des Strafrechts, Bd.Ⅰ"
22 Binding, "Die Normen und ihre Ubertretung, Bd.Ⅰ"
23 Hefendehl, "Die Materialisierung von Rechtsgut und Deliktsstruktur"
24 Krüger, "Die Entmaterialisierungstendenz beim Rechtsgutsbegriff"
25 Honig, "Die Einwilligung des Verletzten"
26 Seelmann, "Die Berücksichtigung der Natur im Rahmen der Straftheorien In: Ökologische Ethik und Rechtstheorie" ?ologische Ethik und Rechtstheorie 1995
27 M.E. Mayer, "Der allgemeine Teil des deutschen Strafrechts, 2. Aufl."
28 Cramer, "Der Vollrauschtatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt"
29 Liszt, "Der Begriff des Rechtsgutes im Strafrecht und in der Encyclopädie der Rechtswissenschaft, ZStW Bd. 8"
30 Wohlers, "Deliktstypen des Präventionsstrafrechts-zur Dogmatik
31 Hohmann, "Das Rechtsgut der Umweltdelikte"
32 Kühl, "Anthropozentrische oder nichtanthropozentrische Rechtsgüter im Umweltstrafrecht? In: Ökologische Ethik und Recht" 1995
한국 행정소송제도와 일본 신행정소송제도의 비교 연구 - 정부안 · 대법원안을 포함하여 -
학술지 이력
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| 2026 | 평가 | 재인증평가 신청대상 (재인증) | |
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| 2010-01-01 | 등재 | 등재학술지 선정 (등재후보2차) | ![]() |
| 2009-06-18 | 학회명변경 | 한글명 : 전남대학교 법학연구소 -> 법학연구소 | ![]() |
| 2009-06-11 | 학회명변경 | 한글명 : 법률행정연구소 -> 전남대학교 법학연구소영문명 : Research Institute of Law & Public Administration -> Legal Research Institute of Chonnam National University | ![]() |
| 2009-04-02 | 학회명변경 | 한글명 : 전남대학교 법학연구소 -> 법학연구소 | ![]() |
| 2009-03-27 | 학회명변경 | 한글명 : 법률행정연구소 -> 전남대학교 법학연구소영문명 : Research Institute of Law & Public Administration -> Legal Research Institute of Chonnam National University | ![]() |
| 2009-01-01 | 등재 | 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) | ![]() |
| 2007-01-01 | 등재 | 등재후보학술지 선정 (신규평가) | ![]() |
학술지 인용정보
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| 2016 | 0.59 | 0.59 | 0.66 |
| KCIF(4년) | KCIF(5년) | 중심성지수(3년) | 즉시성지수 |
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