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    독일 연방토양보호법상의 정화의무자 = Sanierungspflichtige im deutschen undes-Bodenschutzgesetz

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Mit dem am 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) hat der deutsche Gesetzgeber ein Regelungswerk zum Bodenschutz geschaffen. Kernstuck des Gesetzes ist die Regelung der Sanierungsverantwortlichkeit und damit der Frage, wer die Sanierung einer vorhandenen schadlichen Bodenveranderung oder Altlast durchzufuhren und die anfallenden Kosten zu tragen hat. Die Pflichtenkatalog des § 4 Abs. 3, 6 BBodSchG nennt alternativ und ggf. kumulativ, aber abschließend folgende Sanierungspflichtige und deren Verantwortlichkeiten: - Zunachst ist der Verursacher nach § 4 Abs. 3 1. Alt. zur Sanierung verantwortlich. Dies entspricht der Haftung des polizeirechtlichen Verhaltensstorer. - Der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schadlichen Bodenveranderung oder Altlast nach § 4 Abs. 3 2. Alt. haftet unabhangig davon, ob bereits gegenuber dem Verursacher der Kontamination Sanierungsmaßnahmen angeordnet worden sind. - Der Grundstuckseigentumer und der Inhaber der tatsachlichen Gewalt uber ein Grundstuck sind als Zustandsstorer zur Sanierung verantwortlich. Diese Haftung wird verfassungsrechtlich aus dem Sozialpflichtigkeitsgebot des Art. 14 Abs. 2 GG abgeleitet. - Zur Sanierung verpflichtet derjenige, der fur eine juristische Person, der ein mit einer schadlichen Bodenveranderung oder einer Altlast belastetes Grundstuck gehort, aus handelsrechtlichem oder gesellschaftlichem Rechtsgrund einzustehen hat. Dabei handelt es sich um die gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung oder qualifizierter Konzernabhangigkeit. - Der Derelinquent ist auch zur Sanierung verantwortlich. Somit kann sich der Eigentumer einer storenden Sache nicht durch Dereliktion der Zustandshaftung entziehn. - § 4 Abs. 6 ubertragt die durch § 4 Abs. 3 begrundete Sanierungspflicht unter besimmten Umstanden auf fruhere Eigentumer eines Grundstucks. Es steht zu erwarten, dass der Rechtsvergleich des BBodSchG mit dem koreanischen Bodenschutzgesetz (KBodSchG) einem effektiveren und gerechteren Umgang mit konta- minierten Boden in Korea dient.
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    Mit dem am 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) hat der deutsche Gesetzgeber ein Regelungswerk zum Bodenschutz geschaffen. Kernstuck des Gesetzes ist die Regelung der Sanierungsverantwortlichkeit und damit der Frage, wer di...

    Mit dem am 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) hat der deutsche Gesetzgeber ein Regelungswerk zum Bodenschutz geschaffen. Kernstuck des Gesetzes ist die Regelung der Sanierungsverantwortlichkeit und damit der Frage, wer die Sanierung einer vorhandenen schadlichen Bodenveranderung oder Altlast durchzufuhren und die anfallenden Kosten zu tragen hat. Die Pflichtenkatalog des § 4 Abs. 3, 6 BBodSchG nennt alternativ und ggf. kumulativ, aber abschließend folgende Sanierungspflichtige und deren Verantwortlichkeiten: - Zunachst ist der Verursacher nach § 4 Abs. 3 1. Alt. zur Sanierung verantwortlich. Dies entspricht der Haftung des polizeirechtlichen Verhaltensstorer. - Der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schadlichen Bodenveranderung oder Altlast nach § 4 Abs. 3 2. Alt. haftet unabhangig davon, ob bereits gegenuber dem Verursacher der Kontamination Sanierungsmaßnahmen angeordnet worden sind. - Der Grundstuckseigentumer und der Inhaber der tatsachlichen Gewalt uber ein Grundstuck sind als Zustandsstorer zur Sanierung verantwortlich. Diese Haftung wird verfassungsrechtlich aus dem Sozialpflichtigkeitsgebot des Art. 14 Abs. 2 GG abgeleitet. - Zur Sanierung verpflichtet derjenige, der fur eine juristische Person, der ein mit einer schadlichen Bodenveranderung oder einer Altlast belastetes Grundstuck gehort, aus handelsrechtlichem oder gesellschaftlichem Rechtsgrund einzustehen hat. Dabei handelt es sich um die gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung oder qualifizierter Konzernabhangigkeit. - Der Derelinquent ist auch zur Sanierung verantwortlich. Somit kann sich der Eigentumer einer storenden Sache nicht durch Dereliktion der Zustandshaftung entziehn. - § 4 Abs. 6 ubertragt die durch § 4 Abs. 3 begrundete Sanierungspflicht unter besimmten Umstanden auf fruhere Eigentumer eines Grundstucks. Es steht zu erwarten, dass der Rechtsvergleich des BBodSchG mit dem koreanischen Bodenschutzgesetz (KBodSchG) einem effektiveren und gerechteren Umgang mit konta- minierten Boden in Korea dient.

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    참고문헌 (Reference)

    1 "행정법강의(하" 2005

    2 "토양정화책임-토양환경보전법 제10조의3에 대한 비판적 검토" 34 (34): 187-, 2005

    3 "주주유한책임의 제한 -독일법상의 실체파악책임을 중심으로" 23 (23): 297-, 2004

    4 "ドイツ土保全法の究" 2001

    5 "Zur Haftungsbegrenzung bei Inanspruchnahme des Inhabers der tatschlichen Gewalt als Verantwortlicher im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes" NVwZ 2004 2004

    6 "Umweltrecht, Bd.III"

    7 "Umweltrecht," 2004

    8 "Umweltrecht" 2003

    9 "Polizei- und Ordnungsrecht" 2004

    10 "Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit" 2002

    1 "행정법강의(하" 2005

    2 "토양정화책임-토양환경보전법 제10조의3에 대한 비판적 검토" 34 (34): 187-, 2005

    3 "주주유한책임의 제한 -독일법상의 실체파악책임을 중심으로" 23 (23): 297-, 2004

    4 "ドイツ土保全法の究" 2001

    5 "Zur Haftungsbegrenzung bei Inanspruchnahme des Inhabers der tatschlichen Gewalt als Verantwortlicher im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes" NVwZ 2004 2004

    6 "Umweltrecht, Bd.III"

    7 "Umweltrecht," 2004

    8 "Umweltrecht" 2003

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    10 "Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit" 2002

    11 "Kommentar zum BauGB" 2005

    12 "Kommentar zum BBodSchG" 1999

    13 "Kommentar zum BBodSchG" 1998

    14 "Kommentar zum BBodSchG" 2005

    15 "Kommentar zum BBodSchG" 1998

    16 "Kommentar zum BBodSchG" 2004

    17 "Handbuch des Polizeirechts" 2001

    18 "Altlastengerechtigkeit im Vergleich" 2002

    19 "Altlasten:Amtshaftung fr fehlerhafte Bauleitplanung" 885-,

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    2016 1.14 1.14 1.15
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    1.04 0.97 1.226 0.39
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