Die Laienbeteiligung im Strafverfahren zahlt zu den Grundlagen demokratischen Denkens. Die ersten Anfange der Laienbeteiligung im Strafverfahren fur das deutsche Gebiet lassen bereits auf das 1. Jh. v. Chr. zuruckfuhren, Als Urvater der heutigen Schof...
Die Laienbeteiligung im Strafverfahren zahlt zu den Grundlagen demokratischen Denkens. Die ersten Anfange der Laienbeteiligung im Strafverfahren fur das deutsche Gebiet lassen bereits auf das 1. Jh. v. Chr. zuruckfuhren, Als Urvater der heutigen Schoffengerichtsverfassung darf Karl der Grobe gelten. Im Unterschied zum modernen Schoffengericht handelte es sich bei den Schoffen seines Rechtssystems allerdings gerade um in Rechtsdingen besonders bewanderte Personen, die, auf Lebenszeit bestellt, das alleinige Recht zur Urteilsfindung besaben. Im 17. Jh. beseitigte der Absolutismus das Amt des Volksrichters im Wesentlichen. Die Schwurgerichte wurden in fast allen deutschen Landern als Ergebnis der Revolution von 1848 eingefuhrt, danach die Entwicklung eines spezifischen Modells von Schoffengerichten als verbesserter Ersatz von Schwurgerichten in der Strafgerichtsverfassung beginnt in Deutschland in den Parlamenten. Das Deutsche Reich in seiner Gesamtheit blieb jedoch zunachst in dem Sinne zuruckhaltend, als das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 die Schoffengerichte nur mit der Aburteilung leichterer Strafsachen betraute. Erst die Weimarer Republik verhalt dieser Institution mit der Einfuhrung der groben Schoffengerichte 1924 endgultig zum Durchbruch. Sie blieben in Deutschland bis 1974, also 50 Jahre lang, erhalten. Seit diesem Zeitpunkt ist die Laienbeteiligung in der uns heute bekannten Form - zwei Laienrichter in allen Instanzen - geregelt. Heute sind Laienrichter an Amts- und Landgerichten vertreten.