Ein Computerprogramm ist eine Reihe von Befehlen und dazu gehöorigen Daten, die eine Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träager erfordert und danach fäahig sind zu wirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fäahigke...

http://chineseinput.net/에서 pinyin(병음)방식으로 중국어를 변환할 수 있습니다.
변환된 중국어를 복사하여 사용하시면 됩니다.
https://www.riss.kr/link?id=A76596948
2009
-
컴퓨터 프로그램 ; 라이선스 ; 혼합계약 ; 물건 ; 매매계약 ; Softwareü ; uberlassungsvertrag ; Computerprogramm ; eine Sache ; Kaufvertrag
360
KCI등재
학술저널
21-69(49쪽)
0
상세조회0
다운로드다국어 초록 (Multilingual Abstract)
Ein Computerprogramm ist eine Reihe von Befehlen und dazu gehöorigen Daten, die eine Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träager erfordert und danach fäahig sind zu wirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fäahigke...
Ein Computerprogramm ist eine Reihe von Befehlen und dazu gehöorigen Daten, die eine Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träager erfordert und danach fäahig sind zu wirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fäahigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausfüuhrt oder erzielt. Um diese Steuerungsfunktion zu erfüullen, muss es auf einem Datenträager verköorpert sein. Ein Computerprogramm und ein Datenträager, auf dem das Computerprogramm verköorpert ist, stellen daher eine untrennbare Einheit dar. Darin ist die Köorperlichkeit des Computerprogramms zu sehen. Ein Computerprogramm stellt daher eine Sache i.S.v. § 98 Koreanisches BGB(KBGB) dar.
Die Benutzungsvorgäge eines Programms umfassen technisch unbedingt erforderliche Kopiervorgäge des Programmwerks. Indessen stellen das Ablaufenlassen des Programms und das Laden im Arbeitsspeicher keine Vervielfätigungshandlung i.S.d. § 2 Nr. 22 Koreanisches Urheberrechtsgesetz(KUrhG) dar. Lediglich ist die Installation des Programms auf der Festplatte des Anwenders die Vervielfätigung. § 101-5 Abs. 1 KUrhG gibt dem berechtigten Erwerber eines Computerprogramms ein gesetzliches Nutzungsrecht. Der Anwender bedarf daher der Einrämung eines Nutzungsrechts von Rechtsinhaber nicht. Die Einrämung eines Nutzungsrechts ist somit kein Gegenstand eines Softwareüerlassungsvertrags.
Bei der Softwareüerlassung auf Dauer ist der Softwarelieferant dazu verpflichtet, dem Anwender das Eigentum und den Besitz an der vereinbarten Software zu verschaffen. Dafü muss der Anwender das vereinbarte Entgelt
entrichten. Die Struktur dieser Leistungspflichten entspricht der des Kaufvertrags im § 563 KBGB. Der Kaufgegenstand Software ist eine Sache. Daher liegt bei der Üerlassung eines Programms auf Dauer ein Sachkauf vor.
Die Mölichkeit, eine Software ohne Datenträer zu üertragen, kann dieser vertragstypologischen Einordnung nicht abträlich sein. Sie ist nur eine neue Art von Softwarevertrieb. Nach der unköperlichen Üertragung der Software entsteht auf der Festplatte des Anwenders eine neue Sache, also Softwarekopie, die der Gegenstand der Üertragung ist.
목차 (Table of Contents)