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      집단분쟁의 효율적인 해결과 대량소송의 방지를 위한 대표소송제도의 신설

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

      Ein effektiver Rechtsschutz bei den Massenstreitigkeiten ist seit längerem ein Kernpunkt des Zivilprozesses in vielen Ländern und einige Institutionen sind schon in Gang gesetzt, z.B. class action in Amerika, Verbandsklage in Deutschland und in Korea usw. Die Folge ist aber nicht zufriedenzustellend,weil bei denen entweder der Geltungsbreich eingeschränkt ist oder sie als eine Ausnahme im Sondergesetz geregelt sind. Es ist nun für effektiven Kollektivrechtsschutz und Vorbeugung gegen Massenprozess erforderlich,eine allgemeingültige Institution in der ZPO selbst zu regeln.
      Beim Musterverfahren geht es um ein kollektives Rechtsschutzinstrument,das eine Vielzahl von Streitigkeiten mit gleichen oder gleichartigen Tat-und Rechtsfragen durch eine Musterklage erledigen kann. Die individuelle Rechtsverfolgung und-verteidigung würden erschwerende Kosten für die Parteien verursachen und die Gerichte mit hohem Aufwand belasten, da gleiche Sach-und Rechtsfragen mehrfach geklärt werden müssten. Um die Durchsetzung gleichartiger Ansprüche mehrerer Betroffener zu erleichtern und kostengünstig auszugestalten, sollen Regelungen über das Musterverfahren in der ZPO geschaffen werden, nämlich ist eine legistische Lösung für eine ökonomische und sachgerechte Bewältigung von Massenverfahren zuzuführen.
      Anders als in Deutschland ist das Musterverfahren in Korea in den Rechtsbestand der ZPO zu integrieren.
      Die wichtigste Voraussetzung für das Musterverfahren ist ein Vorliegen einer grossen Anzahl von Ansprüchen, die gegen dieselben Personen gerichtet sind und sich aus einem im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt ergeben und gleiche Tat- und Rechtsfragen aufwerfen.
      Wenn das Gericht die Musterklage zulässt, dann repräsentiert der Musterkäger alle anderen betroffenen Personen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, dem Musterverfahren beizutreten.
      Die Entscheidungen im Musterverfahren betrifft ausschliesslich die Feststellung der gemeinsamen Tat-und Rechtsfragen und hat eine Bindungswirkung auf die weiteren, einzelnen zu führenden Gerichtsverfahren, bei denen die Beteiligten an Musterverfahren individuell einen konkreten, bezifferten Schadensersatz verfolgen. Diese einheitliche Grundentscheidung dient nicht zuletzt der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.
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      Ein effektiver Rechtsschutz bei den Massenstreitigkeiten ist seit längerem ein Kernpunkt des Zivilprozesses in vielen Ländern und einige Institutionen sind schon in Gang gesetzt, z.B. class action in Amerika, Verbandsklage in Deutschland und in Kore...

      Ein effektiver Rechtsschutz bei den Massenstreitigkeiten ist seit längerem ein Kernpunkt des Zivilprozesses in vielen Ländern und einige Institutionen sind schon in Gang gesetzt, z.B. class action in Amerika, Verbandsklage in Deutschland und in Korea usw. Die Folge ist aber nicht zufriedenzustellend,weil bei denen entweder der Geltungsbreich eingeschränkt ist oder sie als eine Ausnahme im Sondergesetz geregelt sind. Es ist nun für effektiven Kollektivrechtsschutz und Vorbeugung gegen Massenprozess erforderlich,eine allgemeingültige Institution in der ZPO selbst zu regeln.
      Beim Musterverfahren geht es um ein kollektives Rechtsschutzinstrument,das eine Vielzahl von Streitigkeiten mit gleichen oder gleichartigen Tat-und Rechtsfragen durch eine Musterklage erledigen kann. Die individuelle Rechtsverfolgung und-verteidigung würden erschwerende Kosten für die Parteien verursachen und die Gerichte mit hohem Aufwand belasten, da gleiche Sach-und Rechtsfragen mehrfach geklärt werden müssten. Um die Durchsetzung gleichartiger Ansprüche mehrerer Betroffener zu erleichtern und kostengünstig auszugestalten, sollen Regelungen über das Musterverfahren in der ZPO geschaffen werden, nämlich ist eine legistische Lösung für eine ökonomische und sachgerechte Bewältigung von Massenverfahren zuzuführen.
      Anders als in Deutschland ist das Musterverfahren in Korea in den Rechtsbestand der ZPO zu integrieren.
      Die wichtigste Voraussetzung für das Musterverfahren ist ein Vorliegen einer grossen Anzahl von Ansprüchen, die gegen dieselben Personen gerichtet sind und sich aus einem im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt ergeben und gleiche Tat- und Rechtsfragen aufwerfen.
      Wenn das Gericht die Musterklage zulässt, dann repräsentiert der Musterkäger alle anderen betroffenen Personen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, dem Musterverfahren beizutreten.
      Die Entscheidungen im Musterverfahren betrifft ausschliesslich die Feststellung der gemeinsamen Tat-und Rechtsfragen und hat eine Bindungswirkung auf die weiteren, einzelnen zu führenden Gerichtsverfahren, bei denen die Beteiligten an Musterverfahren individuell einen konkreten, bezifferten Schadensersatz verfolgen. Diese einheitliche Grundentscheidung dient nicht zuletzt der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.

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      참고문헌 (Reference)

      1 이시윤, "신 민사소송법, 제5판" 2009

      2 Hess, "“Private law enforcement” und Kollektivklagen"

      3 Klauser, "Von der “Sammelklage nach österreichischem Recht” zur echten Gruppenklage"

      4 Klauser, "Sammelklage” und Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung auf demPrüfstand"

      5 Huber, "Sammelklagen auch in Österreich"

      6 Hess, "Musterverfahren im Kapitalmarktrecht"

      7 Pörnbacher, "Massverfahren-Ende des Beibringungsgrundsatzes"

      8 "Kölner Kommentar zum KapMuG, 1. Aufl"

      9 Fasching, "Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen Bd. III"

      10 Bergmeister, "Kapitalanlagemusterverfahrensgesetz, 1. Aufl" 2009

      1 이시윤, "신 민사소송법, 제5판" 2009

      2 Hess, "“Private law enforcement” und Kollektivklagen"

      3 Klauser, "Von der “Sammelklage nach österreichischem Recht” zur echten Gruppenklage"

      4 Klauser, "Sammelklage” und Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung auf demPrüfstand"

      5 Huber, "Sammelklagen auch in Österreich"

      6 Hess, "Musterverfahren im Kapitalmarktrecht"

      7 Pörnbacher, "Massverfahren-Ende des Beibringungsgrundsatzes"

      8 "Kölner Kommentar zum KapMuG, 1. Aufl"

      9 Fasching, "Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen Bd. III"

      10 Bergmeister, "Kapitalanlagemusterverfahrensgesetz, 1. Aufl" 2009

      11 Moser, "Gruppenklagen"

      12 Kodek, "Die “Sammelklage” nach österreichischem Recht"

      13 Braun, "Die Diskussionsentwurf zum KapMuG-Verbesserter Anlegerchutz" BKR 2004

      14 Jahn, "Der Telecom-Prozess:Stresstest für das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz"

      15 Madl, "Ausgewählte Rechtsfragen zur Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen bei mangelnder Bestimmtheit einer Zinsanpassungsklausel"

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