Hier behandelnder Fall von Rechtsprechung ist sehr seltener Fall, der die Verursachung einer unrichtiger Vollstreckung der Beamten durch Tauschung oder Entstellung I. S. des § 137 StGBs angewandt wird. Die anhaltende Meinung von Rechtsprechung war es...
Hier behandelnder Fall von Rechtsprechung ist sehr seltener Fall, der die Verursachung einer unrichtiger Vollstreckung der Beamten durch Tauschung oder Entstellung I. S. des § 137 StGBs angewandt wird. Die anhaltende Meinung von Rechtsprechung war es, daß z. B. beim Genehmigungsantrag ist die Verursachung einer unrichtiger Vollstreckung der Beamten durch Tauschung oder Entstellung nicht auf die Tauschung von Antragsteller, sondern auf die unvollstandige Prufung von Beamter beruhe. Danach scheide § 137 StGB aus. Aber sei es nicht der Fall, wenn es dem Beamter die Moglichkeit zum Genehmigungsprufung nicht vorhanden sei. Die grammatische Auslegung des § 137 StGB erlaubt uferlose Anwen- dungstragweite. Alle Luge gegen einem Beamten oder alle Ausnutzungs- handlung von irrige oder ahnungslose Situation des Beamten konnten unter diesem § 137 StGB subsumiert werden. Die Rechtsprechung konnte § 137 StGB nicht so weit anwerden. Deshalb hat die Rechtsprechung § 137 StGB mit verschiedener Begrundung nicht angewandt. Aber waren die Begrun- dungen nicht gerecht oder sich gegeneinander in Widerspruch gestanden. Es braucht noch besseren Weg, um die Anwendungstragweite des § 137 StGBs gerecht und vernunftie zu begrenzen. Dieser Vorsatz zeigt sich einen besten Weg: Wenn man § 137 StGB subsidiare Regelung auslege, konnte die Anwendungstragweite des § 137 StGBs best erfolgreich begrenzen. Dafur aber braucht es, die Strafe des § 137 StGBs betrachtlich herabzusetzen. Das geltende Gesetz hat zu hohe Strafe im § 137 StGB. Letztlich aber wenn man § 137 StGB subsidiare Regelung auslegt, scheidet fast beim allen Falle die Anwendung des § 137 StGBs aus. Dann ware § 137 StGB unbrauchbar. Die Vorschrift des 137 StGBs ist ein unbrauchbare Regelung.