Mit diesem Titel gemeint ist die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werurteile, die bei der Anwendung §§ 307 ff. korStGB eine entschei- dende Rolle spielt. Die Abgrenzungsfrage ha¨ngt vor allem damit zusammen, dass die beiden A¨usserungsformen...
Mit diesem Titel gemeint ist die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werurteile, die bei der Anwendung §§ 307 ff. korStGB eine entschei- dende Rolle spielt. Die Abgrenzungsfrage ha¨ngt vor allem damit zusammen, dass die beiden A¨usserungsformen selten in reiner Form anzutreffen sind Vielmehr ist die Vermengung wertender und tatsa¨chlicher Bestandteile in einer A¨usserung die Regel. Werturteilen beziehen sich also auf Tatsachen, Tatsachen sollen Werturteile untermauern. Dabei versteht man unter Werturteile subjektive Meinen, Schluβfolgerung und Prognosen, unter Tat-sachenbehauptung hingegen Ereignisse odor Zusta nde der Aussen- oder Innenwelt, die der Vergangenheit oder Gegenwart angeho ren und daher im logischen Vefahren grundsa tzlich beweisbar ist. Im vorliegenden Beitrag hat der Vefasser versucht, unter Berufung auf deutsche Dogmatik die Grenz-fa lle der Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteile in Sechs Fa llen einzuteilen, in denen der Verfasser jeweilige Entscheidungs- kriterien herausfinden mo chte. So kann ein allgemeines Schimpfwort eine Tatsachen-behauptung darstellen, wenn es sich erkennbar auf ein bestimmtes Ge-schehen bezieht. Eine Tatsachenbehauptung kann aber auch nicht ihren Charakter dadurch verlieren, dass aus den behaupteten Tatsachen zusa tzlich Werturteile abgeleitet werden, auch nicht dadurch, dass einer schwerwie-genden Behauptung ein unbedeutendes Schimpfwort beigefu¨gt wird. Jedoch sind die hier vorliegenden Kriterien fu¨r die Abgrenzung bei den Grenzfa¨llen nicht abschlieβend, weshalb man immer die neuen erga nzenden Kriterien entwickeln sollte.