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    증권매매위탁과 증권대체거래의 법적 구조 = Rechtsstruktur der Effektenkommission und des Effektengiroverkehrs

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    §103(Koreanisches Handelsgesetzbuch, im folgenden KHGB) schrbt vor: Sachen odor Wertpapieren, die der Kommissiona¨r vom Kommittenten zur Kommission bekommen hat, odor Sachen, Wertpapieren odor Forderungen, die der Kommissiona¨r aus Ausfu¨hrung der Kommission erlangt hat, gelten im Verha¨ltnis zwischen fem Kommittenten und fem Kommissiona¨r oder dessen Gla¨ubigern als die des Kommittenten. Bei der (Wertpapier)verkaufskommission hat §103(KHGB) nur deklaratorische Bedeutung. Bis das Eigentum an den aumVerkauf beauftragten Wertpapieren auf den Erwerber(Einkaufskommittenten) odor den Einkaufskommissiona¨r u¨bertragen wird, ist und bleibt der Kommittent immer noch Eigentu¨mer der verkaufsbeauftragten Wertpapieren. Der Kommittent hat den Verkaufskommissiona¨r nur dazu erma¨chtigt, im eigenen Namen und fu¨r Rechnung des Kommittenten die Wertpapieren zu verkaufen. Der Verkaufskommssiona¨r ist dahererma¨chtigter Nichteigentu¨mer, der u¨ber die zum Verkauf beauftragten Wertpapieren vefu¨gen darf. Hingegen spielt § 103(KHGB) bei der Wertpapiereinkaufskommission eine groβe Rolle, wenn der Erwerber(Einkaufskommittent) das Eigentum an den zum Kauf beauftragten Wertpapieren nicht direkt vom Vera¨uβerer, sondern vom Einkaufskommissiona¨r erlangt(sog. Durchgangserwerb). Nach der worttreuen Auslegung des § 103(KHGB) geht der Gesetzgeber davon aus, daβ bei der Einkaufskommission zuerst der Einkaufskommissiona¨r vom Vera¨uβerer, danach der Erwerber vom Einkaufskommissiona¨r das Eigentum an den gekauften Sachen erwirbt. Entgegen dem Wortlaut des § 103(KHGB) und manchen Kritiken besteht aber ein Bedu¨rfnis danach, einen Direkterwerb des Eigentums fu¨r den Erwerber belder Wertpapiereinkaufskommission nach fem Grundsatr Gescha¨ft fu¨r den, den es angeht anzuerkennen. Diese Auslegung, die ausnahmsweise § 103(KHGB) auch bei der Wertpapiereinkaufskommission deklaratorlsch macht, vedient Zustimmung sowohl unter fem Aspekt des Anlegerschutzes (Einkaufskommittenten) als auch hinsichtlich der Wirklichkeit der Wertpaplerkommission, daβ es fu¨r den Vera¨uβerer nicht darauf ankommt, wer sein Vertrags patner ist. Bei der Sammelverwahrung verliert der bisherige Eigentu¨mer(Hinterleger) das Eigentum(Einzeleigentum) an den zur Verwahrung eingelieferten Wertpapieren mit deren Eingang bei dem Sammelverwrer (Wertpapiersammelbank, securities depository). Er erwirbt stattdessen Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers geho¨renden Wertpapieren derselben Art. Der Hinterleger kann nur u¨ber seinen Anteil an dem gesamten Sammelbestand verfu¨gen, nicht aber u¨ber seine Miteigentumsrechte an einzelnen Wertpapieren. Hinsichtlich des Besitzverha¨ltnisses bei der Sammelverwahrung ist der Sammelverwahrer unmittelbarer Fremdbesitzer der elngelieferten Wertpapieren, der den Zwischenverwahrern(Wertpapierhaus, securities company) den Mitbesitz mittelt. Der Zwischenverwahrer ist mittelbarer Fremd-Mitbesitzer erster Stufe, der seinen Hinterleger Mitbesitz mittelt. Der Hinterleger ist mittelbarer Eigen-Mitbesitzer zweiter Stufe am gesamten Sammelbestand. Im Effektengiroverkehr erfolgt die Verfu¨gung des Hinterlegers u¨ber diesen Anteil(U¨bertagung des Miteigentums) durch dingliche Einigung und Umbuchung, welche als U¨bertragung des Mitbesitzes U¨bergabe nach § 188 Abs. 1(Koreanisches Zivilgesetzbuch) ersetzt. Das Angebot wird im Wege derVerkaufskommission vom Zwischenverwahrer(Wertpapierhaus des Hinterlegers, also Vera¨uβerers) als mittelbarem Stellvertreter abgegeben. Dieses Angebot wird von dem Wertpapierhaus des Erwerbers als Einkaufskommissiona¨r angenommen. Dabei schlieβt das Wertpapierhaus des Erwerbers durch die Annahme des Angebots im eigenen Namen ein verdecktes Geschfift fur den, den es angeht, ab. Das U¨bereignungsangobt nimmt der Sammelverwahrer als direkter Stellvertreter des Wertpapierhauses des Erwerbers damit kokludent an, daβ er zugunsten des Wertpapierhauses des Erwerbers den z
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    §103(Koreanisches Handelsgesetzbuch, im folgenden KHGB) schrbt vor: Sachen odor Wertpapieren, die der Kommissiona¨r vom Kommittenten zur Kommission bekommen hat, odor Sachen, Wertpapieren odor Forderungen, die der Kommissiona¨r aus Ausfu¨hrung der...

    §103(Koreanisches Handelsgesetzbuch, im folgenden KHGB) schrbt vor: Sachen odor Wertpapieren, die der Kommissiona¨r vom Kommittenten zur Kommission bekommen hat, odor Sachen, Wertpapieren odor Forderungen, die der Kommissiona¨r aus Ausfu¨hrung der Kommission erlangt hat, gelten im Verha¨ltnis zwischen fem Kommittenten und fem Kommissiona¨r oder dessen Gla¨ubigern als die des Kommittenten. Bei der (Wertpapier)verkaufskommission hat §103(KHGB) nur deklaratorische Bedeutung. Bis das Eigentum an den aumVerkauf beauftragten Wertpapieren auf den Erwerber(Einkaufskommittenten) odor den Einkaufskommissiona¨r u¨bertragen wird, ist und bleibt der Kommittent immer noch Eigentu¨mer der verkaufsbeauftragten Wertpapieren. Der Kommittent hat den Verkaufskommissiona¨r nur dazu erma¨chtigt, im eigenen Namen und fu¨r Rechnung des Kommittenten die Wertpapieren zu verkaufen. Der Verkaufskommssiona¨r ist dahererma¨chtigter Nichteigentu¨mer, der u¨ber die zum Verkauf beauftragten Wertpapieren vefu¨gen darf. Hingegen spielt § 103(KHGB) bei der Wertpapiereinkaufskommission eine groβe Rolle, wenn der Erwerber(Einkaufskommittent) das Eigentum an den zum Kauf beauftragten Wertpapieren nicht direkt vom Vera¨uβerer, sondern vom Einkaufskommissiona¨r erlangt(sog. Durchgangserwerb). Nach der worttreuen Auslegung des § 103(KHGB) geht der Gesetzgeber davon aus, daβ bei der Einkaufskommission zuerst der Einkaufskommissiona¨r vom Vera¨uβerer, danach der Erwerber vom Einkaufskommissiona¨r das Eigentum an den gekauften Sachen erwirbt. Entgegen dem Wortlaut des § 103(KHGB) und manchen Kritiken besteht aber ein Bedu¨rfnis danach, einen Direkterwerb des Eigentums fu¨r den Erwerber belder Wertpapiereinkaufskommission nach fem Grundsatr Gescha¨ft fu¨r den, den es angeht anzuerkennen. Diese Auslegung, die ausnahmsweise § 103(KHGB) auch bei der Wertpapiereinkaufskommission deklaratorlsch macht, vedient Zustimmung sowohl unter fem Aspekt des Anlegerschutzes (Einkaufskommittenten) als auch hinsichtlich der Wirklichkeit der Wertpaplerkommission, daβ es fu¨r den Vera¨uβerer nicht darauf ankommt, wer sein Vertrags patner ist. Bei der Sammelverwahrung verliert der bisherige Eigentu¨mer(Hinterleger) das Eigentum(Einzeleigentum) an den zur Verwahrung eingelieferten Wertpapieren mit deren Eingang bei dem Sammelverwrer (Wertpapiersammelbank, securities depository). Er erwirbt stattdessen Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers geho¨renden Wertpapieren derselben Art. Der Hinterleger kann nur u¨ber seinen Anteil an dem gesamten Sammelbestand verfu¨gen, nicht aber u¨ber seine Miteigentumsrechte an einzelnen Wertpapieren. Hinsichtlich des Besitzverha¨ltnisses bei der Sammelverwahrung ist der Sammelverwahrer unmittelbarer Fremdbesitzer der elngelieferten Wertpapieren, der den Zwischenverwahrern(Wertpapierhaus, securities company) den Mitbesitz mittelt. Der Zwischenverwahrer ist mittelbarer Fremd-Mitbesitzer erster Stufe, der seinen Hinterleger Mitbesitz mittelt. Der Hinterleger ist mittelbarer Eigen-Mitbesitzer zweiter Stufe am gesamten Sammelbestand. Im Effektengiroverkehr erfolgt die Verfu¨gung des Hinterlegers u¨ber diesen Anteil(U¨bertagung des Miteigentums) durch dingliche Einigung und Umbuchung, welche als U¨bertragung des Mitbesitzes U¨bergabe nach § 188 Abs. 1(Koreanisches Zivilgesetzbuch) ersetzt. Das Angebot wird im Wege derVerkaufskommission vom Zwischenverwahrer(Wertpapierhaus des Hinterlegers, also Vera¨uβerers) als mittelbarem Stellvertreter abgegeben. Dieses Angebot wird von dem Wertpapierhaus des Erwerbers als Einkaufskommissiona¨r angenommen. Dabei schlieβt das Wertpapierhaus des Erwerbers durch die Annahme des Angebots im eigenen Namen ein verdecktes Geschfift fur den, den es angeht, ab. Das U¨bereignungsangobt nimmt der Sammelverwahrer als direkter Stellvertreter des Wertpapierhauses des Erwerbers damit kokludent an, daβ er zugunsten des Wertpapierhauses des Erwerbers den z

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