In seiner Entscheidung vom 26. 6. 2003 konnte das Verfassungsgericht § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Jugend vor sexuellem Missbrauch (GJsM) nicht fu¨r verfassungswidrig erkla¨ren, da es durch § 23 Abs. 2 des Verfassungsgerichtsgesetz...
In seiner Entscheidung vom 26. 6. 2003 konnte das Verfassungsgericht § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Jugend vor sexuellem Missbrauch (GJsM) nicht fu¨r verfassungswidrig erkla¨ren, da es durch § 23 Abs. 2 des Verfassungsgerichtsgesetzes daran gehindert war. Danach kann ein Gesetz nur dann fu¨r verfassungswidrig erkla¨rt werden, wenn mindestens 6 von 9 Richtern dem zustimmen. Bei der vorliegenden Entscheifdung stimmten jedoch nur 5 der 9 Richter fu¨r die Verfassungswidrigkeit, 4 betrachteten es als verfassungsma¨ßig. Die Begru¨ndung und Schlussfolgerung des Minderheitenvotums kann indes nicht u¨berzeugen. Hiergegen sind folgende Gesichtspunkte einzuwenden:
Die Auffassung der Minderheit der Richter hat die Bedeutung des Doppelsanktionsverbotes im Sinne des Art. 13 Abs. 1 2. Halbsatz der Verfassung verkannt. Das Prinzip des Doppelsanktionsverbots ("ne bis in idem") verbietet nicht nur eine mehrfache Verurteilung oder eine Verurteilung nach einem Freispruch, sondern steht bereits der Einleitung eines erneuten Verfahrens entgegen. Somit liegt eine Verletzung des Doppelsanktionsverbotes auch vor, wenn fu¨r dieselbe Tat ein neues Verfahren eingeleitet wird. Genau dies ist der Fall bei der Verha¨ngung einer Massnahme nach § 20 Abs. 2 und Abs. 3 GJsM, denn das Verfahren vor dem Jugendschutzkomitee bezu¨glich der Bekanntmachung der Ta¨terdaten wird erst eingeleitet, nachdem der Ta¨tet schon durch ein Strafgericht rechtkra¨ftig verurteilt worden ist. Damit versto¨ßen sich § 20 Abs. 2 und Abs. 3 GJsM auf Art. 13 Abs. 1 2. Halbsatz der Verfassung.
Im Ergebnis verletzt § 20 Abs. 3 GJsM den Grundsatz der Gewaltenteilung, das Verbot der Mehrfachbestrafung aus Art. 13 Abs. 1 2. Halbsatz sowie den Richtervorbehalt aus Art. 27 Abs. 1 der Koreanischen Verfassung. Somit ha¨tte das Minderheitsvotum dazu kommen mu¨ssen, dass §§ 20 Abs. 2 und 3 GJsM verfassungswidrig und daher nichtig sind.