Der Begriff der Pornographie in Strafrecht laßt sich teleologisch nach den Schutzzwecken des Rechtsgutes auslegen. Bis jetzt hat die hochstgerichtliche Rechtsprechung nur abstrakt ohne konkrete Definition die traditionelle Pornographiedefinitionen wi...
Der Begriff der Pornographie in Strafrecht laßt sich teleologisch nach den Schutzzwecken des Rechtsgutes auslegen. Bis jetzt hat die hochstgerichtliche Rechtsprechung nur abstrakt ohne konkrete Definition die traditionelle Pornographiedefinitionen wiederholt. In der hochstgerichtlichen Rechtsprechung werden noch die allgemeine gute sexuelle Sitte oder der gute sexuelle Moral fur die Bestimmung der Pornographie zugrundegelegt. Statt dessen muß der Begriff der Pornographie teleologisch nach den Schutzzwecken der Tatbestande ausgelegt werden. Bei der teleologischen Auslegung des Pornographiebegriffs stellt sich zunachst die Frage, welche Gefahren fur Kinder und Jugendlichen uberhaupt beeinflußt werden konnen. Mit der Verbot der Vorbereitung von Darstellungen der Pornographie muß die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geschutzt werden. Zweitens laßt sich der Schutz des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf den Pornographiegenuß uberlegen. Nach der allgemeinen Grunfsatzen teleologischer Auslegung muß der Begriff der Pornographie eigenstandig und auf dieses Schutzobjekt bezogen audgelegt werden. Drittens kann auch gegen die Pornographie der Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwurde von Frauen von feministischer behauptet werden. Die hier herauspraparierten Kriterien soll bei der Definition der Pornographie miteinander kombiniert werden. Deshalb muß die Definition der hochstgerichtlichen Rechtsprechung, ‘Verletzung der guten sexuellen Sitten oder sexuellen Morel’, aufgehoben werden.