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      판례평석 : 교통사고에서 신뢰의 원칙의 적용제한사례 해석 = Cases Analysis : Zur Auslegung der Ausnahmefallen vom Vertrauensgrundsatz

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

      Der Vertrauensgrundsatz, nach dem jeder grundsatzlich auf verkersgerechtes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer “vertrauen” darf, d.h. sein Verhalten nicht darauf einzurichten braucht, daß andere sich ordrungswidrig oder unvernunftig verhalten, ist allgemein anerkannt als ein Spezialfall des erlaubten Risikos. Ausnahmen vom Vertrauenssatz ergeben sich naturgemaß dann, wenn konkrete Anhaltspunkte fur einen kommenden Regelverstoß vorliegen oder wegen der Haufigkeit solcher Verstoße ein Vertrauen offenbar nicht gerechtfertigt ist. Weiter ist dies der Fall, wenn sich der Verkehrsteilnehmer selbst verkehrswidrig verhalt, d.h. auf den Vertrauensgrundsatz darf sich nur berufen, wer sich selbst verkehrsgerecht verhalt. Bei den betoffenen Fallen wird daher der Umstand, daß der Angeklagte in der kritischen Verkehrssituation zu schnell gefahren war, von entscheidender rechtlicher Bedeutung. Eben deswegen gilt der Vertrauensgrundsatz nicht. Man hat eine solche Argumentation treffend als “Verwirkung des Vertrauensgrundsatzes” bezeichnet. In oben gerannten beiden Fallen geht es vielmehr um allgemeine Zurechnugslehre, namlich Risikoverwirklichungsmaximen (Rechtswidrigkeitszusammenhang bei hypothetischer Erfolgsursachen sowie Schutzbereich der Norm). In unseren Fallen fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil der Tater den Erfolg zwar durch das Fahren mit der Geschwindigkeituberschreitung verursacht hat, der gleiche Erfolg aber auch bei verkehrsgerechtem Verhalten eingetretten ware. Und dabei ist das Argument, daß der Tater bei Einhaltung der zulassigen Geschwindigkeit erst spater am Unfallsort angekommen und der Unfall ware aus diesem Grund nicht erfolgt ware, nicht zum Zurechnungsgrund herzustellen. Denn das Verbot der Uberschreitung bestimmter Geschwindigkeitsgrenzen will aber nicht die Anwesenheit von Kraftfahrzeugen an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten verhindern. Betrachtet man useren Fallen naher, so stellt man fest, daß der Vertrauensgrundsatz keine ergebnisbegrundende Funktion hat. Der Vertrauensgrundsatz findet sich zwar oft in den Entscheidungen zitiert, aber der Satz ist gelegentlich uberhaupt fehl am Platze, weil sich auf ein Vertrauen, das verwirkt werden konnte, wegen des Fehlverhaltens des Angeklagten gar nicht berufen darf.
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      Der Vertrauensgrundsatz, nach dem jeder grundsatzlich auf verkersgerechtes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer “vertrauen” darf, d.h. sein Verhalten nicht darauf einzurichten braucht, daß andere sich ordrungswidrig oder unvernunftig verhalte...

      Der Vertrauensgrundsatz, nach dem jeder grundsatzlich auf verkersgerechtes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer “vertrauen” darf, d.h. sein Verhalten nicht darauf einzurichten braucht, daß andere sich ordrungswidrig oder unvernunftig verhalten, ist allgemein anerkannt als ein Spezialfall des erlaubten Risikos. Ausnahmen vom Vertrauenssatz ergeben sich naturgemaß dann, wenn konkrete Anhaltspunkte fur einen kommenden Regelverstoß vorliegen oder wegen der Haufigkeit solcher Verstoße ein Vertrauen offenbar nicht gerechtfertigt ist. Weiter ist dies der Fall, wenn sich der Verkehrsteilnehmer selbst verkehrswidrig verhalt, d.h. auf den Vertrauensgrundsatz darf sich nur berufen, wer sich selbst verkehrsgerecht verhalt. Bei den betoffenen Fallen wird daher der Umstand, daß der Angeklagte in der kritischen Verkehrssituation zu schnell gefahren war, von entscheidender rechtlicher Bedeutung. Eben deswegen gilt der Vertrauensgrundsatz nicht. Man hat eine solche Argumentation treffend als “Verwirkung des Vertrauensgrundsatzes” bezeichnet. In oben gerannten beiden Fallen geht es vielmehr um allgemeine Zurechnugslehre, namlich Risikoverwirklichungsmaximen (Rechtswidrigkeitszusammenhang bei hypothetischer Erfolgsursachen sowie Schutzbereich der Norm). In unseren Fallen fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil der Tater den Erfolg zwar durch das Fahren mit der Geschwindigkeituberschreitung verursacht hat, der gleiche Erfolg aber auch bei verkehrsgerechtem Verhalten eingetretten ware. Und dabei ist das Argument, daß der Tater bei Einhaltung der zulassigen Geschwindigkeit erst spater am Unfallsort angekommen und der Unfall ware aus diesem Grund nicht erfolgt ware, nicht zum Zurechnungsgrund herzustellen. Denn das Verbot der Uberschreitung bestimmter Geschwindigkeitsgrenzen will aber nicht die Anwesenheit von Kraftfahrzeugen an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten verhindern. Betrachtet man useren Fallen naher, so stellt man fest, daß der Vertrauensgrundsatz keine ergebnisbegrundende Funktion hat. Der Vertrauensgrundsatz findet sich zwar oft in den Entscheidungen zitiert, aber der Satz ist gelegentlich uberhaupt fehl am Platze, weil sich auf ein Vertrauen, das verwirkt werden konnte, wegen des Fehlverhaltens des Angeklagten gar nicht berufen darf.

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