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    복수국적자에 대한 대한민국 국적박탈규정의 위헌성 연구

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    In koreanischer Verfassung(kor. Verfassung) befindet sich kein Artikel von dem Entzug bzw. der Verlust der Staatsangehörigkeit. Der Art. 2 Abs. 1 der kor. Verfassung erhält einen Gesetzvorbehalt, damit Rechtssetzender die koreanische Staatsangehörigkeit regelt. Infogedessen ist das 'Nationalstaatsangehörigkeitsgesetz' erlassen. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber des 'Nationalstaatsangehörigkeitsgesetz'es anstatt der unbegrenzten Gestaltungsfreiheit einen verengten Bewegraum hat. Denn das Gesetz muss den Leuten das Recht verschaffen, die die Voraussetzung für das Erhalten der koreanischen Staatsangehörigkeit erfüllt haben, Koreaner zu sein.
    Mit der Revision vom Jahr 2010 ist das 'Nationalstaatsangehörigkeitsgesetz' erneuert worden. Zu wichtiger Änderung kann man vor allem die Regelungen von 'Multi-Staatsangehörigkeit' und 'Entzug der koreanischen Staatsangehörigkeit' zählen. Die Einführung der Multi-Staatsangehörigkeit ist hinsichtlich der sog. 'Doppel-Staatsbürgern', die sich aus verschiedenen Gründen vermehrt haben, positiv zu bewerten. Problematisch ist die Bestimmung, die unter bestimmten Voraussetzungen den Entzug der koreanischen Staatsangehörigkeit von Multi-Staatsangehörigkeitsbesitzern vorsieht. Die unentziebare Staatsangehörigkeit ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Lebensführung als ein Staatsbürger. Es gilt auch für Multi-Staatsangehörigkeitsbesitzer, weil er in Korea nur als Koreaner gilt.
    §14-3 des Nationalstaatsangehörigkeitsgesetzes und §18 Abs. 3 dessen Verordnung regelt den Entzug der koreanischen Staatsangehörigkeit von Multi-Staatsangehörigkeitsbesitzern mit einer Ausnahme für den Multi- Staatsangehörigkeitsbesitzern anhand der Geburt in folgenden Fällen: ① Die Verletzung der Staatsinteresse ② Die Bedrohung des Gemeinsamenwohls, die in der Verordnung über 7 Jahre Gewahrsam oder Freiheitsstrafe präzisiert ist.
    Kritisch ist die Regelung wie folgt: Erstens, man kann sie als ein Eingriff in das Gleichheitsprinzip kritisieren. Denn sie diskriminiert die Gruppen zwischen gebürtigen Multi-Staatsangehörigkeitsbesitzer und nicht gebürtigen Multi-Staatsangehörigkeitsbesitzer ohne sachlichen Gründen. Zweitens, sie verwendet zu vage Begriffe, die die Rechtsklarheit und Bestimmtheit der Norm verletzt. Drittens, es ist anzunehmen, dass sie sich ein Eingriff in das Prinzip des Verbots des 'blank-Gesetzesvorbehalts' stellt. Daher ist notwendig, das Gesetz und die Verordnung verfassungsmässig zu revisionieren.
    Vergleich zu kor. Verfassung verankert sich im Art. 16 Abs. 1 das Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit und die begrenzte Möglichkeit derer Verlust. Und das Staatsangehörigkeitsgesetz hat keine Bestimmung für den Entzug der Staatsangehörigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die zuständige Verwaltung für den Fall des arglistigem Erhaltens der Staatsangehörigkeit nach einem Landesverwaltungsverfahrensgesetz seine Akt rückwirkend zurücknehmen kann. Es ist aber kritisch, ob ohne die bundesgesetzliche Grundlage die Verwaltungsakt für die Verleihung der Staatsangehörigkeit einfach zurückgenommen kann.
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    In koreanischer Verfassung(kor. Verfassung) befindet sich kein Artikel von dem Entzug bzw. der Verlust der Staatsangehörigkeit. Der Art. 2 Abs. 1 der kor. Verfassung erhält einen Gesetzvorbehalt, damit Rechtssetzender die koreanische Staatsa...

    In koreanischer Verfassung(kor. Verfassung) befindet sich kein Artikel von dem Entzug bzw. der Verlust der Staatsangehörigkeit. Der Art. 2 Abs. 1 der kor. Verfassung erhält einen Gesetzvorbehalt, damit Rechtssetzender die koreanische Staatsangehörigkeit regelt. Infogedessen ist das 'Nationalstaatsangehörigkeitsgesetz' erlassen. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber des 'Nationalstaatsangehörigkeitsgesetz'es anstatt der unbegrenzten Gestaltungsfreiheit einen verengten Bewegraum hat. Denn das Gesetz muss den Leuten das Recht verschaffen, die die Voraussetzung für das Erhalten der koreanischen Staatsangehörigkeit erfüllt haben, Koreaner zu sein.
    Mit der Revision vom Jahr 2010 ist das 'Nationalstaatsangehörigkeitsgesetz' erneuert worden. Zu wichtiger Änderung kann man vor allem die Regelungen von 'Multi-Staatsangehörigkeit' und 'Entzug der koreanischen Staatsangehörigkeit' zählen. Die Einführung der Multi-Staatsangehörigkeit ist hinsichtlich der sog. 'Doppel-Staatsbürgern', die sich aus verschiedenen Gründen vermehrt haben, positiv zu bewerten. Problematisch ist die Bestimmung, die unter bestimmten Voraussetzungen den Entzug der koreanischen Staatsangehörigkeit von Multi-Staatsangehörigkeitsbesitzern vorsieht. Die unentziebare Staatsangehörigkeit ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Lebensführung als ein Staatsbürger. Es gilt auch für Multi-Staatsangehörigkeitsbesitzer, weil er in Korea nur als Koreaner gilt.
    §14-3 des Nationalstaatsangehörigkeitsgesetzes und §18 Abs. 3 dessen Verordnung regelt den Entzug der koreanischen Staatsangehörigkeit von Multi-Staatsangehörigkeitsbesitzern mit einer Ausnahme für den Multi- Staatsangehörigkeitsbesitzern anhand der Geburt in folgenden Fällen: ① Die Verletzung der Staatsinteresse ② Die Bedrohung des Gemeinsamenwohls, die in der Verordnung über 7 Jahre Gewahrsam oder Freiheitsstrafe präzisiert ist.
    Kritisch ist die Regelung wie folgt: Erstens, man kann sie als ein Eingriff in das Gleichheitsprinzip kritisieren. Denn sie diskriminiert die Gruppen zwischen gebürtigen Multi-Staatsangehörigkeitsbesitzer und nicht gebürtigen Multi-Staatsangehörigkeitsbesitzer ohne sachlichen Gründen. Zweitens, sie verwendet zu vage Begriffe, die die Rechtsklarheit und Bestimmtheit der Norm verletzt. Drittens, es ist anzunehmen, dass sie sich ein Eingriff in das Prinzip des Verbots des 'blank-Gesetzesvorbehalts' stellt. Daher ist notwendig, das Gesetz und die Verordnung verfassungsmässig zu revisionieren.
    Vergleich zu kor. Verfassung verankert sich im Art. 16 Abs. 1 das Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit und die begrenzte Möglichkeit derer Verlust. Und das Staatsangehörigkeitsgesetz hat keine Bestimmung für den Entzug der Staatsangehörigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die zuständige Verwaltung für den Fall des arglistigem Erhaltens der Staatsangehörigkeit nach einem Landesverwaltungsverfahrensgesetz seine Akt rückwirkend zurücknehmen kann. Es ist aber kritisch, ob ohne die bundesgesetzliche Grundlage die Verwaltungsakt für die Verleihung der Staatsangehörigkeit einfach zurückgenommen kann.

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    참고문헌 (Reference)

    1 법무부 출입국, 법무부 2008

    2 신옥주, "헌법상 남녀동권규정 도입의 필요성에 관한 비교법적 고찰" 한국비교공법학회 10 (10): 55-80, 2009

    3 이금로, "복수국적 허용의 국적법 개정과 의의" 법학연구소 11 (11): 97-126, 2010

    4 "http://www.moj.go.kr/search/jsp/search.jsp"

    5 "http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060524_2bvr066904.html"

    6 "http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20050718_2bvr223604.html"

    7 Schmitt, Rolf, "Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung"

    8 Hesse, Konrad, "Grundzüge des Verfassungsrechts"

    9 Pieroth, "Grundrechte, Staatsrechte II"

    10 Sacha Michel, "Grundgesetz Kommentar"

    1 법무부 출입국, 법무부 2008

    2 신옥주, "헌법상 남녀동권규정 도입의 필요성에 관한 비교법적 고찰" 한국비교공법학회 10 (10): 55-80, 2009

    3 이금로, "복수국적 허용의 국적법 개정과 의의" 법학연구소 11 (11): 97-126, 2010

    4 "http://www.moj.go.kr/search/jsp/search.jsp"

    5 "http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060524_2bvr066904.html"

    6 "http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20050718_2bvr223604.html"

    7 Schmitt, Rolf, "Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung"

    8 Hesse, Konrad, "Grundzüge des Verfassungsrechts"

    9 Pieroth, "Grundrechte, Staatsrechte II"

    10 Sacha Michel, "Grundgesetz Kommentar"

    11 Dreier, "Grundgesetz Kommentar"

    12 v. Münch, "Grundgesetz Kommentar"

    13 Maunz, "Grundgesetz Kommentar"

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