In dem Koreanischen BGB sind die Bestimmung uber den Anspruch auf das Surrogat nicht. Dennoch die koreanische herschende Lehre nimmt das Recht an. Und von dem Jahr 1992 nimmt also Rechtsprechung. Aber die Gelehrten streiten uber die manchen Punkten de...
In dem Koreanischen BGB sind die Bestimmung uber den Anspruch auf das Surrogat nicht. Dennoch die koreanische herschende Lehre nimmt das Recht an. Und von dem Jahr 1992 nimmt also Rechtsprechung. Aber die Gelehrten streiten uber die manchen Punkten des Anspruch auf das Surrogat. Daher ich erforsche den Reformsantrag des Koreanischen BGB in diesem Studium. Das Code Napoleon und das deutsche BGB haben die Bestimmungen des Anspruch auf das Surrogat. Aber oben zweie Gesetzbuch sind an Annahmsunfang des Anspruch auf das Surrogat verschieden. Das Code Napoleon nimmt das Recht nur in der nicht zu vertretende Unmoglichkeit an. Indessen das deutsche BGB nimmt das Recht auch in zu vertretende Unmoglichkeit an. Das ABGB und das schweizerische burgerliche Recht haben nicht die Bestimmung. Dennoch die ostreichen und schweizerischen herschende Lehren nehmen das Recht an. Das ist gleich in das Japan. Meine Reformslehre ist folgende: erstens muß der Anspruch auf das Surrogat bei dem Koreanishe BGB angenommen werden. Und die Bestimmungen des Rechtes ist notig. Zweitens muß das Recht nicht nur in der nicht zu vertretende Unmoglichkeit, sondern auch in zu vertretende Unmoglichkeit angenommen werden. Drittens muß auch das durch Rechtsgeschaft des Schuldners mit dem Leistungsgegenstand erlangte Entgelt, das commodum ex negotiatione als das Surrogat angenommen werden. Viertens muß die Herausgabepflicht sich auch alles, was der Schuldner erlangt. Bei Verkauf ist der volle Erlos herauszugeben, also auch ein vom Schuldner erzielter hoherer Preis, der das Erfullungsinteresse des Glaubigers ubersteigt. Funftens muß das Mahnungsrecht des Schuldners uber den Anspruch auf das Surrogat angenommen werden.