Im Gegensatz m Gerichtsverfahren, das allgemeine unerlaubte Handlungen betrifft, treten bei Umweltschadensfdlen, bei denen es in bezug auf die durch Emission der Schadstoffe verursachten Umwelteinwikungen urn Schadenersatzanspriiche geht, verschiedene...
Im Gegensatz m Gerichtsverfahren, das allgemeine unerlaubte Handlungen betrifft, treten bei Umweltschadensfdlen, bei denen es in bezug auf die durch Emission der Schadstoffe verursachten Umwelteinwikungen urn Schadenersatzanspriiche geht, verschiedene Spezialfdle auf. Denn hier treten die Schadigungen kontinuierlich, groljraumig und mittelbar auf und der Beweis der KausaliBt ist nicht leicht zu fuhren. Aufgrund rechtstheoretischer Unzuliinglichkeiten in Korea sucht der Geschadigte Schutz nicht vor Gericht, sondem er versucht, das Problem durch Vereinbmngen mit dem Schadiger zu losen, was verstiindlichenveise nicht zu einem befnedigenden Schadensersatz fiihrt. Falls er versucht, seinen Schadensersatzanspruch vor Gericht einzuklagen, ist er mit dem Problem konfrontiert, daR er die Beweislast fiir Verschulden, Rechtswidrigkeit, Kausaltat, Entstehung der Schaden usw. tr@t, was ihn ebenfalls damn hindert, sich an das Gericht zu wenden. Nach $214 KJ3GB kann der Eigentiimer vom Storer Beseitigung und Unterlassung von Beeintrachtigunen seines Eigenturns verlangen, die nicht in der Entziehung oder vorenthaltung des Besitzes bestehen, also auch von Umwelteinwirkung. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Eigentiimer mr Duldung der Beeintrachtigung verpflichtet ist($217 KBGB). In der Gerichtspraxis spielen bei der Geltendmachung von Umwelteinwirkung vertragliche Gewahrleistungsanspriiche eine erhebliche Rolle, und es liegt eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen dam vor. Da diese Anspriiche aber alle eine Vertragsbeziehung voraussetzen, erscheinen sie als Grundlage eines generellen haftungsrechtlichen Umweltschutzes von vornherein ungeeignet. Da der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch aus 9750 KBGB nur Fdle erfdt, in denen bestimmte subjektive Rechte oder Rechtsguter in schuldhaft-rechtswidger Weise verletzt werden, ist iiber ihn eine umfassende Umweltschadenshaftung nicht zu erreichen. Das Verschuldenserfordemis stellt im Bereich der Unfallschaden bei hinreichend strengen Sorgfaltspflichten keine uniikwindliche b d e dar, led~glich bei gexhmigungsgenmkn Normalbetrieb wird es haufig zu vemeinen sein, wenngleich auch hier verstiirkt gepriift werden mmte, ob das Vertrauen des Anlagenbetreibers auf den Nichteintritt von Schaden bei ordnungsgemd3en Ektrieb nicht aufgrund von Umstiinden des Einzelfalles erschuttert wurde.Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit sollte in Fortfuhrung bereits erkennbarer Entwicklungen in der Rechtsprechung die grundsatzliche UnabhSngigkeit zivilrechtlicher Widerrechtlichkeit von offentlich-rechtlichen Genehmigung und Vorschriften betont werden. In beweisrechtlicher Hinsicht stehen zugunsten des Geschadigten eine game Reihe flexibel zu handhabender Beweisleichterung ZUT Verfugung, wobei vor allem &e bereits von der Rechtsprechung anerkannte Ekweislastumkehr in bezug auf Rchtswidngkeit und Verschulden zu nennen ist. Beim Ursachlichkeitsnachweis konnen dem Klager die Gnmdsatze des Anscheinsbeweises zugute kommen. Zudem ist zu erwagen, durch Reduziemng des Ekweismaks in Fdlen led~glich statistisch bewegbarer Zusmenhiinge auf uberwiegende Wahrscheinlichkeit die Klagerstellung weiter zu verbessem.