Der einheitliche Begriff des offentlichen Interesses ist dem demokratischen Rechtsstaat fremd. So kann er nur unbestimmt und abstrakt gefasst werden, was konsequenterweise zu Konkretisierungsproblemen fuhrt, die als Kernaufgabe der heutigen Diskussion...
Der einheitliche Begriff des offentlichen Interesses ist dem demokratischen Rechtsstaat fremd. So kann er nur unbestimmt und abstrakt gefasst werden, was konsequenterweise zu Konkretisierungsproblemen fuhrt, die als Kernaufgabe der heutigen Diskussion um das offentliche Interesse gilt. Um diese Aufgabe richtig wahrzunehmen, sollen nun untersucht werden, wie sich offentliche Interessen in einzelnen Bereichen konkret erscheinen und welche Funktionen sie ubernehmen. Zunachst wird in der vorliegenden Arbeit gepruft, ob das offentliche Interesse als verfassungsrechtlich verankertes Rechtsprinzip anerkannt werden kann. In diesem Zusammenhang sollen dem republikanischen Prinzip material-rechtliche Inhalte zugewiesen werden. Dann wird auf die Frage der Wirtschaftsordnung nach der Verfassung eingegangen, wobei der Schwerpunkt auf das Verhaltnis zwischen Art. 119 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 der Verfassung auferlegt wird. Der Abs. 2 ist als Voraussetzung bzw. Basis fur den Abs. 1 zu qualifizieren. So soll das Verhaltnis nicht als Regel-Ausnahme angenommen werden. Danach sind Wirtschaftsregulierungen theoretisch zu analysieren und zu klassifizieren, wobei drei Ebenen unterschieden werden konnen: Eigentums-und Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, und Rechtsinsitut zur sektor-spezifischen Regulierung. Je nach den Vorstellungen uber das offentliche Interesse in der Wirtschaftsordnung werden diese Rechtsinstitute der drei Ebenen in die Regulierungspolitik der Wirtschaft verschieden gemischt eingesetzt. Zum ersten wird teilweise behauptet, dass die Wirtschaftspolitik grundsatzlich aufgrund des Eigentums- und Vertragsrechts aufgebaut und die Wettbewerbspolitik notigenfalls nur beschrankend getrieben werden soll. Zum zweiten wird z.T. vertreten, dass nicht nur das Eigentums-und Vertragsrecht, sondern auch das Wettbewerbsrecht Rahmenbedingungen fur den Markt darstellen sollen. Zum dritten gibt es folgende republikanisch orientierte Meinung, wonach der effektive Marktwettbewerb auch sektorspezifische Regulierungen benotigen, vor allem in den Bereichen der sog. service public, wie z.B. Telekommunikation-und Energiewirtschaft. Schließlich sind zu betrachten, in welchen Bereichen, unter welchen Bedingungen sektorspezifische Regulierungen zu rechtfertigen sind, und was sie beinhalten sollten. Als wesentliche Inhalte der sektorspezifischen Regulierung sind beispielsweise Universaldienst, Gestaltung und Gewahrleistung der fairen Wettbewerbsordnung, Verbraucherschutz, Entgeltregulierung, Organisation der Regulierungsbehorde zu behandeln.