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    KCI등재

    양벌규정을 통한 법인제재의 문제 = Sanktionsmoglichkeiten gegen juristische Personen in die koreanischen Parallerbestrafungsvorschriften

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    https://www.riss.kr/link?id=A99851511

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Die Frage nach dem Bedurfnis, den Moglichkeiten und dem Sinn von Sanktionen gegen juristische Personen wurde bereits in den funfziger Jahren lebhaft diskutiert. Die Gesetze des koreanischen Nebenstrafrechts enthalten fast ohne Ausnahme eine spezielle Vorschrift der beiderseitigen Bestrafung, wonach sowohl der Vertretene(Unternehmen, Juristishe Person usw.) als auch der Vertreter(Beauftragter, Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter usw.) haftet. In Bezug auf die Vorschriten der beiderseitigen Bestrafung ist es uber so viele Themen bislang diskutiert worden. Zuerst handelt es sich darum, wo der Grund der Unternehmensbestrafung liegt. Hier geht es darum, das Unternehmen mit oder ohne Verschulden bestraft werden kann. In diesem Punkt stimmt das Schriftum oder die Rechtsprechung bisher nicht uberein. Aufgrund der Schuldprizip oder das Prinzip der Unschuldvermutung darf das Unternehmen oder die juristische Person ohne Verschulden nicht bestraft. Deswegen ist es erwunsht, das Schulderfordernis in die Vorschrift der beiderseitigen Bestrafung einzufuhen. Noch eine weitere Frage, die die koreanischen Parallerbestrafungsvorschriften aufwerfen, hangt mit der Schuld der juristischen Person zusammen. Dieses Problem ist heute mode und sehr wichtig, so dass es der ausfurlichen Untersuchung bedarf. Aber hier wird es nicht im Einzelheiten gehandelt und zuruckgeblieben, um in anderen Gelegenheit weiter zu untersuchen. Aber Schuldhaft im Sinne des kStGB konnen Verbande hingegen nicht handeln. Ihnen fehlt die Einsichtsfahigkeit, Unrecht zu tun. Die Fahigkeit, das Unrecht eines Verhaltens zu erkennen und sich aufgrund dieser Erkenntnis gegen das Unrecht und fur die Einhaltung der Rechtsordnung zu entscheiden, kann immer nur einem Menschen zu eigen sein, niemals aber einem Verband als solchem. Juristische Personen konnen also nicht als schuldfahig angesehen wedern.
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    Die Frage nach dem Bedurfnis, den Moglichkeiten und dem Sinn von Sanktionen gegen juristische Personen wurde bereits in den funfziger Jahren lebhaft diskutiert. Die Gesetze des koreanischen Nebenstrafrechts enthalten fast ohne Ausnahme eine spezielle ...

    Die Frage nach dem Bedurfnis, den Moglichkeiten und dem Sinn von Sanktionen gegen juristische Personen wurde bereits in den funfziger Jahren lebhaft diskutiert. Die Gesetze des koreanischen Nebenstrafrechts enthalten fast ohne Ausnahme eine spezielle Vorschrift der beiderseitigen Bestrafung, wonach sowohl der Vertretene(Unternehmen, Juristishe Person usw.) als auch der Vertreter(Beauftragter, Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter usw.) haftet. In Bezug auf die Vorschriten der beiderseitigen Bestrafung ist es uber so viele Themen bislang diskutiert worden. Zuerst handelt es sich darum, wo der Grund der Unternehmensbestrafung liegt. Hier geht es darum, das Unternehmen mit oder ohne Verschulden bestraft werden kann. In diesem Punkt stimmt das Schriftum oder die Rechtsprechung bisher nicht uberein. Aufgrund der Schuldprizip oder das Prinzip der Unschuldvermutung darf das Unternehmen oder die juristische Person ohne Verschulden nicht bestraft. Deswegen ist es erwunsht, das Schulderfordernis in die Vorschrift der beiderseitigen Bestrafung einzufuhen. Noch eine weitere Frage, die die koreanischen Parallerbestrafungsvorschriften aufwerfen, hangt mit der Schuld der juristischen Person zusammen. Dieses Problem ist heute mode und sehr wichtig, so dass es der ausfurlichen Untersuchung bedarf. Aber hier wird es nicht im Einzelheiten gehandelt und zuruckgeblieben, um in anderen Gelegenheit weiter zu untersuchen. Aber Schuldhaft im Sinne des kStGB konnen Verbande hingegen nicht handeln. Ihnen fehlt die Einsichtsfahigkeit, Unrecht zu tun. Die Fahigkeit, das Unrecht eines Verhaltens zu erkennen und sich aufgrund dieser Erkenntnis gegen das Unrecht und fur die Einhaltung der Rechtsordnung zu entscheiden, kann immer nur einem Menschen zu eigen sein, niemals aber einem Verband als solchem. Juristische Personen konnen also nicht als schuldfahig angesehen wedern.

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