Heute konnen wir nicht leugnen, dass die gegenwartige Welt sich durch das Zerstorungspotential auszeichnet, das die sich aus dem wissenschaftlich -technische Fortschritt ergebenden risikoerhohenden Faktoren herausgefuhrt haben. Um die bei der Technolo...
Heute konnen wir nicht leugnen, dass die gegenwartige Welt sich durch das Zerstorungspotential auszeichnet, das die sich aus dem wissenschaftlich -technische Fortschritt ergebenden risikoerhohenden Faktoren herausgefuhrt haben. Um die bei der Technologieentwicklung notwendigerweise begleitenden Risiken zu beseitigen oder zumindest zu minimieren, wird es mehr und mehr gefordert, dass das Strafrecht vom Praventionsgedanke ausgehen soll. Das bedeutet die Umwandlung zu einem Risikostrafrecht, das durch die abstrakten Gefardungsdelikte und die Symbolcharakter des Strafrechts die Strafbarkeit vorverlagert, um die Gefahren aus Risikoquelle schon im Vorfeld zu beseitigen. Die Aufgabe des Strafrechts in der modernen Risikogesellschaft ist der Schutz der Rechtsguter des einzelnen und der Gemeinschaft vor der Steigerung des Risikos. Um die neue Risiken effektiv abzuwehren, kann die Einfuhrung auch der Universalrechtsguter und abstrakter Gefahrdungsdelikte, die eine Verhaltenspflicht mit den zu schutzenden Rechtsguter eng zusammen stellen, befurwortet werden. Aber trotz der Bejahung des vorverlagten Strafrechtseingriffs zur Bekampfung der neuen Risiken bedarf es Barrieren von der Traditionen eines rechtsstaatlichen Strafrechtrs wie Gesetzlichkeits-, Schuld-,Verhaltnismassigkeits-, Subsidiaritatsprinzip, da eine grosse Gefahr besteht, auch in der modernen Gesellschaft die menschliche Freiheit von der staatlichen Gewalt verletzt zu werden. Jedenfalls soll das Strafrecht nur ganz beschrankt dazu beitragen, die durch die Risikogesellschaft aufgetretenen Befurchtungen fur die Zukunft zu bewaltigen. Das an der Pravention orientierte Strafrecht muss also im Rahmen der liberal-rechtsstaatlichen Prinzipien konkretisiert werden. Unsichtbar ist die Struktur des Unrechts in der Industriegesellschaft, weil der eigentliche Handlungserfolg sowie die objektive Zurechnung des Erfolgs unklar ist. And auch Probleme der subjektiven Zurechnung werden mangels eines handfesten Unrechtserfolges herbeigefuhrt. Die meisten grossen Gefahren in der modernen Risikogesellschaft werden ferner in der Regel von juristischer Personen und Personenvereinigungen realisiert. Also empfiehlt es sich, sie als Tater einer Straftat zu berucksichtigen und die Verbandsstrafe in das Strafrecht einzufuhren, sie als Risikoverursacher effektiv zu uberwachen. In der heutigen Risikogesellschaft, wo die moderne Technik taglich neue Gefahr produziert, ist es wichtiger, Fahrlassigkeit und Unterlassung der erforderlichen Pflicht sowie gefahrliche Vorbereitungshandlungen zu bestrafen. Diese Deliktsformen sollen zur der effizienten Bekampfung von den die Zukunft bedrohenden Großgefahren, die sinnlich nicht mehr wahrnehmbar sind, weiter wissenschaftlich erforscht werden. Es kann also dazu dienen, den Umfang der erforderlichen Pflicht zu prazisieren.