Die Diskussion uber das Rechtsgut, das Handlungsobjekt und die Moglichkeit der sog. Drittzueignung im Sinn des § 329 korStGB scheint m. E. noch nicht befriedigend gefuhrt, geschweige denn fur die eigentumliche Auslegung des koreanischen Gesetzes. Hin...
Die Diskussion uber das Rechtsgut, das Handlungsobjekt und die Moglichkeit der sog. Drittzueignung im Sinn des § 329 korStGB scheint m. E. noch nicht befriedigend gefuhrt, geschweige denn fur die eigentumliche Auslegung des koreanischen Gesetzes. Hinterfragen soll man die ubereinstimmende Auslegungsergebnisse im Bezug auf das Handlungsobjekt, die Moglichkeit der Drittzueignung im korStGB eingehender, um die sog. eigentliche Ausleung des korStGB in der Tat umzusetzen. Das Bestimmtheitsgebot -lex certa- in Gesetzgebung und das Analogieveobot in Auslegung und Anwendung des Straftatsbestandes werden insoweit nicht beachtet, als die h. M und die Rechtsprechung das Diebstahlsobjekt als eine bewegliche Sache annimmt und die Drittzueignung als Sich-Zueignung auf die normative Bewertung umdeuten. Der vorliegende Beitrag wendet sich gegen die herkommliche Auslegung und Rechtsprechung und pladiert fur eine auf die Gesetzeslage des korStGB gerichtete Auslegung uber das Handlungsobjekt und die Moglichkeit der Drittzueignung. Damit eine solche Auslegung sinnvoll gemacht werden kann, hat er die Gesetzeslage und die wichtige Lehremeinung und Rechtsprechung nicht nur in Korea, sondern auch in Japan und Deutschand rechtsvergleichend, zusammenfassend vorgestellt und einige Bemerkung daruber gemacht.