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    보험계약자의 보험계약에 대한 철회 - 우리나라와 독일의 비교법적인 관점에서 - = Widerruf des Versicherungsnehmers im deuschen und koreanischen Recht

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Das reformiert Versicherungsvertragsgesetz(VVG) in Deutschland gewährt dem Versicherungsnehmer in § 8 grundsätzlich ein allgemeinees Widerrufsrecht. Damit weicht erstmals ein zivilrechtliches Gesetz generell von der Grundregel des § 130 Abs. 1. S. 2 BGB. Diese Grundregel hat sich für Verträge, die auf eine bestimmte Art und weise zustande kommen, bereits seit einiger Zeit geändert, nämlich für Haustürgeschäfte seit 1985 und für Fernabsatzverträge seit 1997.
    In Privatversicherungsrecht bestand vor 2008 eine besondere Situation. Es gab das Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. und das Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr(§ 8 Abs. 4 VVG a.F.) sollte beim Vertragsschluss nach dem Policemodell der europarechtlichen Anforderung Rechnung tragen, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen bei Vertragsschluss vorliegen müssen.
    Der Reformgesetzgeber hat sich freilich generös gezeigt und dem Versicherungsnehmer nunmehr anstelle der frühren, von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Gestaltungsrechte in § 8 VVG n.F. ein einheitliches Widerrufsrecht eingeräumt. Damit wird der Schutz des Versicherungsnehmers über die Richtlinievorgaben hinaus erheblich erhöht. er muss nicht nur gemäß § 7 Abs. 1 VVG sämtliche vertragsrelevanten Unterlangen bereits bei Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten haben, sondern zusätzlich wird him durch § 8 VVG noch nach Vertragsschluss eine Überlegungsfrist ergeräumt.
    Eine absolute zeitliche Grenze für die Ausübung des Widerrufsrechts sieht § 8 VVG -anders als § a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.-nicht vor. Eine Verwirkung gem. § 242 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer zunächst durch sein Verhalten das Vertrauen erweckt, er werde das ihm bekannte Widerrufsrecht nicht ausüben. Grundsätzlich hat der Versicherer den Zugang der Unterlagen § 8 Abs. 2 S. 3 VVG zu beweisen. Weist der Versicherer nicht auf die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts und auf den zu leistenden betrag hin, so hat er nach HalbS. 1 VVG zusätzlich nur die Prämie für das erste Jahr zurückzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann auf das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht verzichten. Wünscht er freilich ausdrücklich, dass der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt wird, so führt diese Erfüllung § 8 Abs. 3 S. 2 VVG zum Erlöschen des Widerrufsrechts.
    Anders als Widerrufsrecht in Deutschland, wird die Anfechtungsrecht des Versicherungsnehmers im koreanischen Handelsrecht normiert. Es ist nicht so gut für den Versicherungsnehmer. Damit sollte die Anfechtunsrecht von § 638 Abs. 2 nächstmals geändert werden.
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    Das reformiert Versicherungsvertragsgesetz(VVG) in Deutschland gewährt dem Versicherungsnehmer in § 8 grundsätzlich ein allgemeinees Widerrufsrecht. Damit weicht erstmals ein zivilrechtliches Gesetz generell von der Grundregel des § 130 Abs. 1. S....

    Das reformiert Versicherungsvertragsgesetz(VVG) in Deutschland gewährt dem Versicherungsnehmer in § 8 grundsätzlich ein allgemeinees Widerrufsrecht. Damit weicht erstmals ein zivilrechtliches Gesetz generell von der Grundregel des § 130 Abs. 1. S. 2 BGB. Diese Grundregel hat sich für Verträge, die auf eine bestimmte Art und weise zustande kommen, bereits seit einiger Zeit geändert, nämlich für Haustürgeschäfte seit 1985 und für Fernabsatzverträge seit 1997.
    In Privatversicherungsrecht bestand vor 2008 eine besondere Situation. Es gab das Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. und das Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr(§ 8 Abs. 4 VVG a.F.) sollte beim Vertragsschluss nach dem Policemodell der europarechtlichen Anforderung Rechnung tragen, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen bei Vertragsschluss vorliegen müssen.
    Der Reformgesetzgeber hat sich freilich generös gezeigt und dem Versicherungsnehmer nunmehr anstelle der frühren, von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Gestaltungsrechte in § 8 VVG n.F. ein einheitliches Widerrufsrecht eingeräumt. Damit wird der Schutz des Versicherungsnehmers über die Richtlinievorgaben hinaus erheblich erhöht. er muss nicht nur gemäß § 7 Abs. 1 VVG sämtliche vertragsrelevanten Unterlangen bereits bei Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten haben, sondern zusätzlich wird him durch § 8 VVG noch nach Vertragsschluss eine Überlegungsfrist ergeräumt.
    Eine absolute zeitliche Grenze für die Ausübung des Widerrufsrechts sieht § 8 VVG -anders als § a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.-nicht vor. Eine Verwirkung gem. § 242 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer zunächst durch sein Verhalten das Vertrauen erweckt, er werde das ihm bekannte Widerrufsrecht nicht ausüben. Grundsätzlich hat der Versicherer den Zugang der Unterlagen § 8 Abs. 2 S. 3 VVG zu beweisen. Weist der Versicherer nicht auf die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts und auf den zu leistenden betrag hin, so hat er nach HalbS. 1 VVG zusätzlich nur die Prämie für das erste Jahr zurückzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann auf das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht verzichten. Wünscht er freilich ausdrücklich, dass der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt wird, so führt diese Erfüllung § 8 Abs. 3 S. 2 VVG zum Erlöschen des Widerrufsrechts.
    Anders als Widerrufsrecht in Deutschland, wird die Anfechtungsrecht des Versicherungsnehmers im koreanischen Handelsrecht normiert. Es ist nicht so gut für den Versicherungsnehmer. Damit sollte die Anfechtunsrecht von § 638 Abs. 2 nächstmals geändert werden.

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    참고문헌 (Reference)

    1 김형배, "채권각론(계약법)" 박영사 1998

    2 이시윤, "신민사소송법, 제3판"

    3 정찬형, "상법강의(하), 제 11판" 박영사

    4 최병규, "상법 제638조의3과 약관규제법 제3조의 관계" (15) : 1997

    5 장경환, "상법 제4편(보험편) 개정의견" 24 (24): 2005

    6 김성태, "상법 보험편 개정의 입법적 기조" 법조협회 56 (56): 5-27, 2007

    7 박세민, "상법 보험편 개정시안 공청회" 법무부 17-, 2007

    8 김선정, "상법 보험편 개정시안 공청회" 법무부 2007

    9 유주선, "보험자의 정보제공의무-독일과 한국의 비교법적인 관점에서-" 한국보험학회 (79) : 93-120, 2008

    10 한창희, "보험약관의 구속력의 근거 및 고지의무의 개정론" 2007

    1 김형배, "채권각론(계약법)" 박영사 1998

    2 이시윤, "신민사소송법, 제3판"

    3 정찬형, "상법강의(하), 제 11판" 박영사

    4 최병규, "상법 제638조의3과 약관규제법 제3조의 관계" (15) : 1997

    5 장경환, "상법 제4편(보험편) 개정의견" 24 (24): 2005

    6 김성태, "상법 보험편 개정의 입법적 기조" 법조협회 56 (56): 5-27, 2007

    7 박세민, "상법 보험편 개정시안 공청회" 법무부 17-, 2007

    8 김선정, "상법 보험편 개정시안 공청회" 법무부 2007

    9 유주선, "보험자의 정보제공의무-독일과 한국의 비교법적인 관점에서-" 한국보험학회 (79) : 93-120, 2008

    10 한창희, "보험약관의 구속력의 근거 및 고지의무의 개정론" 2007

    11 최준선, "보험법·해상법" 삼영사 2005

    12 이기수, "보험·해상법(상법강의 IV)" 박영사 2006

    13 곽윤직, "민법총칙(민법강의 I)" 박영사 2007

    14 이영준, "민법총칙" 박영사 2007

    15 김은경, "독일보험계약법 개혁과 그 시사점" 한국상사법학회 25 (25): 223-269, 2007

    16 Prölss Jürgen, "ersicherungsvertragsgestz" 27 : 2004

    17 Römer, Zu, "ausgewählten Problemen der VVG-Reform nach den Referentenwurf vom 13. März 2006 (Teil I)"

    18 Terbille Michael, "Versicherungsrecht" C.H.Beck 2008

    19 Rüffer Wilfried, "Versicherungs-vertragsgesetz" Nomos 2009

    20 Rixecker Roland, "VVG 2008-Eine Einführung" 6 : 2007

    21 Langheid Theo, "Reform des VVG" NJW 2007

    22 Hoffman Edgar, "Privatversicherungsrecht" 4 : 1998

    23 Wandt Manfred, "Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Versicherungsvertrags gem" 9 : 425-, 2008

    24 Niederleithinger Ernst, "Das neue VVG" Nomos 2007

    25 Armbrüster Christian, "Das allgemeine Widerrufsrecht im neuen VVG"

    26 Palandt Otto, "BGB" 67 : 2008

    27 이필규, "2009 독일 보험계약법(VVG)" 세창출판사 2009

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