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    횡령죄의 기수성립에 관한 논의 구조: 횡령죄의 구조

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Das Rechtsgut der Eigentumsdelikte ist das Eigentum. Das Rechtsgut der Eigentumsdelikte ist aber nicht das bürgerlich-rechtliche Eigentum als formaller Sollenssatz. Dieses wird durch Zueignungstaten in der Regel nicht einmal gefährdet. Strafrechtlich geschütztes Eigentum der Unterschlagung ist entgegen herrschenden Meinung nicht eine Herrschaftsbeziehung des Eigentümers zur Sache, sondern eine interpersonales Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Täter in Bezug auf eine Sache. Die Eigentumsverletzung im Unterschlagungstatbestand liegt in der Verletzung des Ausschließungsrechtes des Eigentümers. Eine Eigentumsverletzung bedarf daher keiner Sachbehandlung. Die Vollendung der Unterschlagung heißt die Zueignung. Alle Eigentumsverletzungen sind nicht die Zueignung. Der Begriff der Zueueignung in Diebstahl und Unterschlagung ist identisch. Die Zueignung besteht aus den Elementen der Enteignung und der Aneignung. Enteignung liegt vor, wenn der Täter vereitelt, dass der Eigentümer sein Ausschließungsrecht ausüben kann, den Täter vom Zugriff auf die Sache auszuschließen. Die Enteignung muss auf Dauer angelegt sein. Aneignung ist Nutzung der Sache für selbstbezogene Zwecke. Zueignung ist somit die auf Dauer angelegte Vereitelung des Ausschließungsrechts, das dem Eigentümer gegenüber dem Täter zusteht, an einer Sache, die der Täter als Eigenbesitzer für sich nutzt. Die Enteignung als qualifizierte Eigentumsverletzung bezieht sich auf die Rechtsbeziehung zwischen Täter und Eigentümer. Die Aneignung bezieht sich unmittelbar auf die Sache. Die Manifestationstheorie zum Gehalt der Zueignung des Art. 355 Abs.1 normiert Gesinnungsstrafrecht. Für die Annahme der Unterschlagung muss eine vollendete Zueignung vorliegen. Die Verwirklichung von Enteignung und Aneignung ist zwingend erforderlich. Die Unterschlagung ist damit Verletungs-und damit Erfolgsdelikt. Im Gegensatz dazu sieht die koreanische Rechtsprechung neulich den Unterschlagungstatbestand als konkretes Gefährdungsdelikt an. Die Vollendung der Unterschlagung richte sich danach, ob das Rechtsgut Eigentum konktret gefährdet ist oder nicht. Auch die koreanische Wissenschaft berft sich auch die Eigentumsverletzung. Beide sind darüber einig. Die Vollendung bezieht sich nicht die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, sondern die Verwirklichung des Tatbestandes. Die Verwirklichung des Tatbestandes bezieht sich in der Unterschlagung natürlich die Zueignung. Trotzdem erkennt man in Korea noch nicht einmal den Zueignungsbegriff in der Unterschlagung. Die Zueignungsdogmatik ist noch nicht begonnen. Der vorliegender Beitrag versucht in diesem Sinne die Struktur der Unterschlagung zu erklären.
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    Das Rechtsgut der Eigentumsdelikte ist das Eigentum. Das Rechtsgut der Eigentumsdelikte ist aber nicht das bürgerlich-rechtliche Eigentum als formaller Sollenssatz. Dieses wird durch Zueignungstaten in der Regel nicht einmal gefährdet. Strafrechtlic...

    Das Rechtsgut der Eigentumsdelikte ist das Eigentum. Das Rechtsgut der Eigentumsdelikte ist aber nicht das bürgerlich-rechtliche Eigentum als formaller Sollenssatz. Dieses wird durch Zueignungstaten in der Regel nicht einmal gefährdet. Strafrechtlich geschütztes Eigentum der Unterschlagung ist entgegen herrschenden Meinung nicht eine Herrschaftsbeziehung des Eigentümers zur Sache, sondern eine interpersonales Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Täter in Bezug auf eine Sache. Die Eigentumsverletzung im Unterschlagungstatbestand liegt in der Verletzung des Ausschließungsrechtes des Eigentümers. Eine Eigentumsverletzung bedarf daher keiner Sachbehandlung. Die Vollendung der Unterschlagung heißt die Zueignung. Alle Eigentumsverletzungen sind nicht die Zueignung. Der Begriff der Zueueignung in Diebstahl und Unterschlagung ist identisch. Die Zueignung besteht aus den Elementen der Enteignung und der Aneignung. Enteignung liegt vor, wenn der Täter vereitelt, dass der Eigentümer sein Ausschließungsrecht ausüben kann, den Täter vom Zugriff auf die Sache auszuschließen. Die Enteignung muss auf Dauer angelegt sein. Aneignung ist Nutzung der Sache für selbstbezogene Zwecke. Zueignung ist somit die auf Dauer angelegte Vereitelung des Ausschließungsrechts, das dem Eigentümer gegenüber dem Täter zusteht, an einer Sache, die der Täter als Eigenbesitzer für sich nutzt. Die Enteignung als qualifizierte Eigentumsverletzung bezieht sich auf die Rechtsbeziehung zwischen Täter und Eigentümer. Die Aneignung bezieht sich unmittelbar auf die Sache. Die Manifestationstheorie zum Gehalt der Zueignung des Art. 355 Abs.1 normiert Gesinnungsstrafrecht. Für die Annahme der Unterschlagung muss eine vollendete Zueignung vorliegen. Die Verwirklichung von Enteignung und Aneignung ist zwingend erforderlich. Die Unterschlagung ist damit Verletungs-und damit Erfolgsdelikt. Im Gegensatz dazu sieht die koreanische Rechtsprechung neulich den Unterschlagungstatbestand als konkretes Gefährdungsdelikt an. Die Vollendung der Unterschlagung richte sich danach, ob das Rechtsgut Eigentum konktret gefährdet ist oder nicht. Auch die koreanische Wissenschaft berft sich auch die Eigentumsverletzung. Beide sind darüber einig. Die Vollendung bezieht sich nicht die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, sondern die Verwirklichung des Tatbestandes. Die Verwirklichung des Tatbestandes bezieht sich in der Unterschlagung natürlich die Zueignung. Trotzdem erkennt man in Korea noch nicht einmal den Zueignungsbegriff in der Unterschlagung. Die Zueignungsdogmatik ist noch nicht begonnen. Der vorliegender Beitrag versucht in diesem Sinne die Struktur der Unterschlagung zu erklären.

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    목차 (Table of Contents)

    • [대상판결] 대법원 2012. 8. 17. 선고 2011도9113 판결
    • 1. 사실관계
    • 2. 소송의 경과
    • [연 구]
    • I. 문제의 제기
    • [대상판결] 대법원 2012. 8. 17. 선고 2011도9113 판결
    • 1. 사실관계
    • 2. 소송의 경과
    • [연 구]
    • I. 문제의 제기
    • Ⅱ. 기수성립의 인정기준
    • Ⅲ. 횡령죄의 보호법익
    • Ⅳ. 횡령의 실질적 의미내용 - 영득개념의 요건
    • Ⅴ. 영득결과 (영구적 배제와 일시적 이용)의 의미내용에 관한 최근의 구체화 시도
    • Ⅵ. 각칙상 소유권자 배제의 구체적 위험과 총칙상의 구체적 위험범
    • Ⅶ. 소유권자의 영구적 배제의 구체적 위험 판단
    • Ⅷ. 결어 - 영득의사의 실현 = 영득
    • [참고문헌]
    • [Zusammenfassung]
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    참고문헌 (Reference)

    1 김봉수, "횡령죄의 미수범 성립여부" 2013

    2 신동운, "횡령죄의 미수범 성립여부"

    3 김태명, "횡령죄의 기수시기와 장물죄의 성립여부" 한국형사법학회 (23) : 111-136, 2005

    4 엄상섭, "횡령죄의 기수시기" 10 (10): 1955

    5 성낙현, "횡령의 객관적 구성요건의 실체" 법조협회 54 (54): 19-46, 2005

    6 박상기, "형법각론(제8판)" 박영사 2011

    7 임웅, "형법각론" 2012

    8 이재상, "형법각론" 2012

    9 오영근, "형법각론" 2009

    10 배종대, "형법각론" 2013

    1 김봉수, "횡령죄의 미수범 성립여부" 2013

    2 신동운, "횡령죄의 미수범 성립여부"

    3 김태명, "횡령죄의 기수시기와 장물죄의 성립여부" 한국형사법학회 (23) : 111-136, 2005

    4 엄상섭, "횡령죄의 기수시기" 10 (10): 1955

    5 성낙현, "횡령의 객관적 구성요건의 실체" 법조협회 54 (54): 19-46, 2005

    6 박상기, "형법각론(제8판)" 박영사 2011

    7 임웅, "형법각론" 2012

    8 이재상, "형법각론" 2012

    9 오영근, "형법각론" 2009

    10 배종대, "형법각론" 2013

    11 김성돈, "형법각론" 2009

    12 이정원, "형법각론" 2012

    13 김일수, "한국형법 III" 1997

    14 우인성, "위험범 미수의 성립여부" 2012

    15 조현욱, "부동산횡령죄의 미수- 대법원 2012.8.17. 선고 2011도9113 판결 -" 법학연구소 36 (36): 335-359, 2012

    16 김성규, "법익을 통한 기수와 미수의 구별에 대한 비판적 검토 - 주거침입죄의 기수와 미수의 구별에 관한 법익론적 사고방식을 중심으로 -" 한국비교형사법학회 10 (10): 51-70, 2008

    17 Schmidhäuser, "Über die Zueignungsabsicht als Merkmal der Eigentumsdelikte"

    18 Kauffmann, "Zur Identität des strafrechtlichen Zueignungsbegriffes" 2005

    19 Rittstieg, "Zur Entwicklung des Grundeigentums"

    20 Goriath, "Zum Streit um die Gefährdungsdelikte"

    21 Hefendehl, "Vermögensgefährdung und Vermögensschaden" 1988

    22 Hirsch, "Strafrechtliche Probleme" 1999

    23 "SK-Hoyer, §246 Rn.22"

    24 "Roxin, AT"

    25 "MK-Hohmann"

    26 Horn, "Konkrete Gefährdungsdelikte" 1973

    27 Samson, "Grundprobleme des Unterschlagungstatbestandes"

    28 Ambos, "Gewahrsamslose Zueignung als Unterschlagung?"

    29 Kargl, "Gesinnung und Erfolg im Unterschlagungstatbestand" 103 : 136-, 1991

    30 Radtke, "Gefährlichkeit und Gefahr bei den Straßenverkehrsdelikten"

    31 Brandt, "Eigentumstheorien von Grotius bis Kant" 1974

    32 Basak, "Die Tathandlung der Unterschlagung"

    33 Mylonopoulos, "Die Endgültigkeit der Enteignung als Merkmal des Unterschlagungstatbestandes"

    34 Hoyer, "Die Eignungsdelikte" 1987

    35 Maiwald, "Der Zueignungsbegriff im System der Eigentumsdelikte" 1970

    36 Degener, "Der Zueignungsbegriff des Unterschlagungstatbestandes"

    37 Gropp, "Der Diebstahlstatbestand unter besonderer Berücksichtigung der Regelbeispiele"

    38 Hauck, "Betrug und Untreue als konkrete Gefährdungsdelikte de lege lata und de lege ferenda"

    39 김일수, "(새로쓴) 형법각론" 博英社 2007

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    2013-01-01 등재 등재후보학술지 유지 (기타) KCI등재후보
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    2016 1 1 0.88
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    0.82 0.79 1.043 0.4
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