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        치료 발전을 위한 인간복제배아 연구의 허용성 여부에 대한 검토 및 관련 생명윤리법 규정의 타당성

        오정한(Oh, Jung-Han) 한국형사법학회 2013 刑事法硏究 Vol.25 No.4

        Bei der Kernfrage in der Embryonenforschung durch die Klontechniken handelt es sich nicht um die Frage der technischen Errungenschaften, sondern um die Frage, ob ein geklonter Embryo ein menschliches Individuum ist. Der Embryo soll hier als Person angesehen werden, weil bei ihm ein Verwandtschaftsverhältnis mit Personen besteht, die ihn als ein 'jemand" und nicht als ein 'etwas" verstehen. Medizinische oder biotechnische Eingriffe zum menschlichen Embryo, bei dem es sich um Person-Sein handelt, könnten daher gerechtfertigt werden, falls diese Eingriffe nur therapeutisch sind. Zum Wesen des Menschen gehören außerdem seine Unvollkommenheiten und Unzulänglichkeiten, aber auch zumindest die potentielle Fähigkeit, über die eigene Unvollkommenheit hinauszuwachsen. Bei aller zugestandenen Unklarheit des Würdebegriffs kann die Würdeinhaberschaft nicht vom Zustimmungsurteil der Gesellschaft abhängig gemacht werden, sondern wird jedem Menschen bedingungslos zuerkannt, was gerade 'die Pointe des Menschenwürdegedankens" ist, der Mensch also vor Instrumentalisierung geschützt werden soll. Die bloße Zugehörigkeit zur Gattung Mensch muss deswegen genügen, damit die Menschenwürde in vollem Umfang begründet werden kann. Wenn das Forschungsziel nur unter Rückgriff auf geklonte Embryonen erreicht werden kann, so würde es sich bei einer Alternativlosigkeit in diesem Sinne um eine unabdingbare Voraussetzung für die Rechtfertigung von Forschungsvorhaben handeln, bei denen auf Embryonen zurückgegriffen wird. Jedoch kann in diesem Fall die Zulässigkeit der Aufopferung auf der Wertungsgrundlage des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt werden. Wenn die Zerstörung des Embryos durch Klontechniken die Verletzung des menschlichen Lebensrechts und der Menschenwürde nach sich zieht, kann diese Tat durch therapeutische oder reproduzierende Ziele nicht gerechtfertigt werden. Mit der bio- bzw. gentechnischen Forschung, die sich auf menschliches Leben bezieht, soll der Grundsatz der Freiheit und Verantwortung gleichzeitig einhergehen. Daher handelt es sich bei dem Leben überhaupt nicht um den Gegenstand, der Wissenschaftlern zur Disposition steht. Die Handlungsfreiheit ist möglich, insoweit ihr der Gedanke der Verantwortung zugrunde liegt.

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