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        장기이식에 관련한 법적,현실적 문제와 그 해결방안

        성낙현 ( Nak Hyon Seong ) 법조협회 2011 法曹 Vol.60 No.7

        Seit den ersten erfolgreichen Organtransplantationen wurde die Nachfrage der Organen fur Transplantation durch die Modernisierung der Medizin rapid erhoht. Aber in der Tat stunden zu vielen bedurftigen Empfangern immer noch zu wenig verfugbare Organe gegenuber. Es ist zu sagen, daß die Interessen der potenziellen Organempfanger auf Erhaltung ihres Lebens durch die Verfassung geschutzt werden. Namlich werden die Grundrechte heutzutage nicht mehr nur als bloße Abwehrrechte gegen den Staat begriffen, sondern der Staat hat sich auch schutzend und fordernd vor das Leben kranker Menschen zu stellen. Trotzdem resultiert daraus noch nicht direkt grundsatzlicher Leistungsanspruch jedes wartenden Organempfangers auf ein Transplantat. Weil hier nicht allein das Verhaltnis Staat zu Burger betroffen ist, sondern sich die Transplantationsproblematik zwischen Burger und Burger als potentielle Spender und Empfanger abspielt, muß noch untersucht werden, wie der Staatliche oder die Gesellschaft zwischen der Gewahrleistung von Autonomie des Einzelnen einerseits und Organbeschaffung andererseits am vernunftigsten balancieren kann. Da das Notstandslosung eindeutig nicht verfassungsmaßig ist und die enge Zustimmungsregelung uberwiegend die Interessen der Empfanger vernachlassigt, sind nicht akzeptabel. Und weil die Informationslosung genau auf diese zusatzlichen potentiellen Spender abzielt, bei denen die Angehorigen ihre Totensorgepflicht nicht ernstnehmen, konnte auch nicht angenommen werden. Die Entscheidung soll also zwischen der erweiterten Einwilligungslosung und der Widerspruchslosung fallen. Davon ist die erstere bevorzugt, weil nach dieser Losung die potenziellen Spender wohl am wenigsten belastet und die Integritat des Leichnams dessen, der zu Lebzeiten unsicher war oder die mit dem Tode verbundene Problematik verdrangt hat, gewahrt bleibt. Anders als koreanisches Transplantationsgesetz(TPG) sind nach deutschem TPG solche Angehorige von entscheidungsberechtigten ausgeschlossen, die in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod keinen personlichen Kontakt mehr zum Verstorbenen aufgenommen hatten. Im Gegenteil steht eine volljahrige Person dem nachsten Angehorigen gleich, die dem Verstorbenen bis zum Tod in besonderer Verbindlichkeit offenkundig nahegestanden hat. Es ist wohl empfehlenswert, solche Elemente vom deutschen TPG ins koreanische TPG einzufuhren.

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