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        뇌사의 법적 의미와 장기등이식에관한법률

        문채규 한국비교형사법학회 2003 비교형사법연구 Vol.5 No.2

        Die jahrzentelange rechtspolitische Diskussion um die Organtransplantation bei Hirntoten wird mit dem Transplantationsgesetz vom 8. Februar 1999 vermutlich kein Ende finden. Sie begegnet eine Reihe von Rechtsfragen, deren Losung bislang noch nicht befriedigend ist: Zum einen bleibt noch immer eine wisswnschaftliche Streitfrage, ob wir den Hirntod als den Tod des Menschen anerkennen durfen, zum andern bleibt auch eine andere Frage, ob Angehorige, wenn der Hirntote die Entscheidung uber eine Organspende zu Lebzeiten noch offen ließ, diese Entschedung treffen konnen. Die bisherigen Auffassungen haben deutlich werden lassen, daß der Hirntod unterschiedlich, ja gegensetzlich gewertet wird: Fur die einen ist er ein sicheres Kriterium fur die Todesfeststellung; fur die anderen markiert er zwar einen bedeutsamen Punkt im Sterbeprozeß, doch er bedeutet noch nicht den endgultigen Todeseintritt. Auch wenn man alle rein medizinischen Argumente fur die Gleichsetzung des Hirntodes mit dem Tod des Menschen als unbestritten ansahe, blieben immer noch Fragen innerhalb des rechtlichen Bereichs offen, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Gleichsetzung zu begrunden. Was medizinisch machbar ist, ist nicht stets auch rechtlich vertretbar. Weiter ist problematisch, ob die Angehorigen aus eigenem Recht in die Organentnahme einwilligen konnen oder ob man sagen muß, das Personlichkeitsrecht des Hirntotes verlange, daß sie sich nach seinem mutmaßlichen Willen richten. Es spricht mehr dafur, die Angehori- genseinwilligung im letztgenannten Sinne zu verstehen, da es der Konzeption der Selbstbestimmung und -verfugung des Hirntotes am besten entspricht. Das Recht auf ein naturliches Sterben und die Gewahrleistung einer ungestorten Endphase dieses Sterbens ist, sofern der Sterbende wirklich oder vermutlich nicht zuvor in eine Organentnahme eingewilligt hat, ein integraler Teil des grundgesetzlich verburgten Lebensschutzes. Dieses Grundrecht kann niemandem genommen werden. Eine medizinwissen- schaftliche Mehrheitsmeinung kann die Reichweite der Grundrechte nicht einschranken. So durfte das Transplantationsgesetz ab dem Zeitpunkt der Unumkehr- barkeit des Sterbeprozesses nur noch eine vom Spender selbst konsentierte Organentnahme zulassen und keiner dritten Person, auch nicht einem nahen Angehorigen, das eigenen Recht einraumen, einer Organentnahme zuzu- stimmen. Die Erkenntnisumwandlung ist erforderlich. Es gilt, die Voraussetzungen dafur zu schaffen, daß die Bevolkerung optimal daruber informiert wird, was es mit der Entnahme blutfrischer Organe nach dem Hirntod auf sich hat. Erfolgreich kann auf lange Sicht nur im Verein mit einer umfassenden und ehrlichen Information fur Organspenden geworben werden.

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