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      • KCI등재후보

        신경절아 세포종 1례

        김거환,김광세,하달봉 啓明大學校 醫科大學 1993 계명의대학술지 Vol.12 No.3

        Ganglioneuroblastoma is a rare malignant tumor that derived from the sympathetic nerve system in children and described as having a transitional nature between ganglioma and undifferentiated neuroblastoma. Prognosis depends on histological predominance of tissuses and also relates to stage of the disease. We present a case of ganglioneuroblastoma which was confirmed at sugery. Clinical and histopathological characteristics of the disease are discussed.

      • 現行 保安處分制度의 問題點과 開善方安에 관한 考察

        徐巨錫 全北大學校 1988 論文集 Vol.30 No.-

        This treatise aims to study the security measure system in force based on Social Safety Act and Act for the Protection of Society, and takes out some reform means. The result of this study is as follows.

      • KCI등재

        「刑法上의 行爲理念」

        徐巨錫 전북대학교 법학연구소 1988 法學硏究 Vol.15 No.-

        Da jede Handlungslehre ihre Sta¨rke und Schwa¨che hat , Konnen wir den Schluβ nicht ziehen, daβ eine von allen Handlungslehren die absolute Gu¨ltigkeit hat. Der Handlungsbegriff muβ die Abgrenzungsfunktion und Klassifikationsfunktion und Verbindungsfunktion im Deliktsaufbau tadellos Ubernehmen. Aber da die kausale Handlungslehre und die finale Handlungslehre Ko¨nnen die Klassifikationsfunktion nicht vollig erfu¨llen, gelten sie nicht. Dagegen eifu¨llt die soziale Handlungslehre die Klassifikationsfunktion neben Abgrenzungsfunktion und Verbindungsfunktion gut. Deshalb ist die soziale Handlungslehre vortrefflich. Wir schatzen hoch. daβ Maihofers Lehre von sozialen Handngslehren versucht hat, vom Handlungsbegriff den willku¨rlichen Faktor ganz auszuschliβen. Aber eben deswegen wird Maihofer getadelt dadurch, daβ er den Handlungsbegriff entleert hat. Jescheck meint, "Menschliches Verhalten ist wesentlich als die Ausubung der Zweckta¨tigkeit anzusehen, wie in finaler Handlungslehre wird gemeint. "Jedoch sind alle Verhalten unzwecka¨tig." Auch er meint, "man muβ die Sozialerheblichkeit u¨ber die Strukturfaktoren des Handlungsbegriff legen, um die Fahrla¨ssigkeit und sogar die Unterlassung in den Handlungsbegriff eu umschlieβen, darunter mu¨ssen die Finalita¨t, Kausalita¨t und die Handlungserwartung dei den Unterlassungsdelikte liegen." Aber Jeschecks Lehre la¨βt die Abgrenzungsfunktion des Handlungsbegriff nicht erfu¨llen. weil Jescheck den Grund dafu¨r nicht genau ero¨rtert, daβ er meint. "Physiologische Reflexbewegung, die Bewegung beirn Schlafen und die gezwungene von der Gewalt Handlung sind im menschlichen Verhalten nicht eingeschlossen ." obwohl Jescheck die Handlung als sozialerhebliches rnenschliches Verhalten ansieht. Also muβ Jeschecks Meinung modifiziert werden wie folgt, "Handlung ist strafre chtbedeutendes menschliches Verhalten mit der sozialerheblichkeit.

      • KCI등재

        環境犯罪에 대한 刑事的 制裁

        徐巨錫 전북대학교 법학연구소 1990 法學硏究 Vol.17 No.-

        Zusammenfassung 1. Die Umweltkriminalitat bedeutet die Tat, daβ man Naturwelt von Luft, Boden und Gewa¨sser scha¨digt, dadurch die Gefahr von Leben und Gesundheit des Menschen verursacht wird. Die Umweltkriminalitat entha¨lt einige Eigenschaften : (1) die Verursachung durch die ku¨nstliche Tat, (2) die Mittelbarkeit der Umweltbescha¨digung, (3) die Langsamkeit, (4) die Unbestimmtheit der Entstehungsursache. Es gibt die Verwaltungsregelung, die zivilrechtliche Regelung und strafrechtliche Sanktionen als die gesetzliche Maβregel gegen Umweltbescha¨digung. Die Verwaltungsregelung bedeutet, daβ die Verwaltungsbeho¨rde die feste Norm von Umwelt bestimmt und la¨βt sie befolgen. Zuerst muβ die Verwaltungsregelung als Methode der gesetzlichen Regelung in Kraft gesetzt werden. Sie ist jedenfalls die erfolgreichste Methode. Die zivilrechtliche Regelung bedeutet, daβ der Ausschluβ oder die Verhu¨tung der Scha¨ den erfordert wird, falls Scha¨den des Umweltschmutzes in der Tat leidet oder spa¨ter erwartet werden. Es gibt drei Wlle als die strafrechtlichen Sanktionen : Verwaltungsstrafrecht, Strafrecht und Sonderstrafrecht. Zwar wollte man bisher Umweltproblem durch die oben genannte Verwaltungsregelung lo¨sen, aber in der letzten Zeit kommt die Tendenz zur Geltung, daβ man auf Umwelt-Sich groβen Wert legen will, daβ man umweltproblem durch Strafrecht lo¨sen will, denn Umweltschutz wird noch wirksamer erfordert. 2. In Korea wird die Umweltkriminalitat zu einer Suhnemapnahme durch Strafrecht nicht gegriffen, denn es gibt die Tendenz, daβ sie durch Verwaltungsstrafrecht gelo¨t werden kann. Im Gegenteil wird Problem der Umweltkriminalita¨t durch Strafrecht in der BRD und O¨terreich und durch Sonderstrafrecht in Japan gelo¨st. Maβregeln gegen Umweltkriminalitat werden deshalb in Korea nicht wirksamer durchgefuhrt als die oben genannten Staaten. Die traditionelle Strafrechtstheorie entha¨lt schwierige Probleme, um die Verantwortlichkeit fu¨r Umweltkriminalitat aufzubu¨rden, da sie darauf beruht die Industrieentwicklung stark zu unterstutzen, auch denn sie setzt das Verbrechen voraus. Es gibt einige probleme, um Umweltkfiminzlita¨t durch Verwaltungsstrafrecht wie Umweltbewahrungsrecht zu lo¨sen. Erstens : da man die indirekte Bestrafung auftreibt, kann man anfangs Umweltschmutz nicht zuru¨ckhalten und auch die Wirkung der Umweltregelung nicht erho¨hen. Daher muβ man das direkte Bestrafungsprizip annehmen. Zweitens : einige Artikel verstoβen gegen Bestimmtheitsgrundsatz aus 'Keine, Strafe ohne Gesetz". 3. Meine Arbeit bezieht sich auf den Vergleich mit den Beispielen der Gesetzgebung in Japan der BRD und o¨sterreich und sie betont die Bestrafung der Umweltkriminalita¨t durch Strafrecht. Im Fall Japans wurde anfangs u¨ber Umweltkriminalitat im Rahmen 'der Bearbeitungen der ganzen Strafrechtsreform diskutiert. Aber das Justizministerium in Japan hat Sonderstrafrecht legalisiert, abgesondert von einem Teil der Umweltkriminalita¨t im Strafrecht, denn die ganze Bearbeitungszeit des Strafrechts dauerte zu lange und es gab einige Probleme im Bereich der Strafrechtstheorie. Dies ist sogenannt das Gesetz von Umweltscha¨denkriminalita¨t, das mit der Gesundheit des Menschen zu tun hat. Das Merkmal dieses Gesetzes ist, daβ Bestrafungsbestimmung gelindert wirdd mit Rucksicht auf die Besonderheit der Umweltkriminalitat, entkommen dem Rahmen der traditionellen Strafrechtstheorie. Und auch Umweltkriminalita¨t wird als das konkrete Gefa¨hrdungsdelikt in diesem Gesetz betrachtet. Als die 18. Strafrechtsbearbeitung am 28. 3. 1980 in der BRD gearbeitet wurde, wurden die 11 Artikel der Straftaten gegen die Umwelt darin neu eingeschlossen. Dieses Strafrecht nahm seinen Ursprung im Volksbewuβtsein, daβ man wit 1970 Sanktionen durch Strafrecht bedurfte um wirksamer Umweltkriminalita¨t zu handhaben. In Amerika und England schu¨tzt man Umwelt durch das Verwaltungsrecht. 4. Es gibt viele Schwierigkeiten, um Umweltkriminalita¨t zu legalisieren : die gesetzgebende Form, Rechtsgu¨ter, Deliktstypen, Kausalita¨t, Vorsatz, Fahrla¨ssigkeit und Schuld. Erstens, wenn wir die gesetzgebende Form erwa¨hnen, behaupte ich vor allem, daβ die Artikel der Kriminalita¨t wie in der BRD u. O¨erreich ins StGB mu¨ssen eingeschrieben werden. Zweitens, nkht nur UmweltSich, sondern auch Leben und Gesundheit des Menschen geho¨ren zu Rechtsgu¨ter, weil Umweltkriminalita¨t eigentlich das doppelte Merkmal aufbewahrt. Drittens, Deliktstypen der Umweltkriminalitat sind zweierlei : wenn man Umwelt-Sich bescha¨digt, das heipt das abstraMe Gewrdungsdelikt. Wenn man Leben und Gesundheit des Menschen bescha¨digt, das heiβt das konkrete Gefa¨hrdungsdelikt. Viertens, wenn man naoh dem Sein der strengep Kausalita¨t wie in der traditionellen Kriminalit verlangt, laβt Umweitkriminalta¨t sich nicht bestrafen, weil Kausalita¨t meistens nicht zu besta¨tigen ist. Um die oben erwa¨hnten Probleme zu lo¨sen, muβ also sogenannte epidemologische Kausalita¨tstheorie und Ansicht, daβ Vermutungsbestimmung der Kausalita¨t muβ darin eingeschrieben werden, angenommen werden. Fu¨mftens. die Lehre von dem Gefa¨hrdungsgefu¨hl in dem Bereich der fahrla¨ssigen Delikten ist vor allem in Betracht zu ziehen, um. einen wirksamen Umweltschutz zu erreichen. Sechstens, in dem Bereich der Umweltkriminalita¨t wird ein Verbrechen von Individuum oder Firma begangen. Wenn Umweltkriminalita¨t auch durch Firma begangen wird, nicht nur Angestellten, sondern auch Unternehmer u. Firma selbst, die Umwelt schmu¨tzen, mu¨ssen daher bestraft werden.

      • 고령 환자에서의 간 절제술

        김병철,서거정,김경종,장정환,김성환 조선대학교 2003 The Medical Journal of Chosun University Vol.28 No.1

        Hepatic resection for removal of lesion of the liver may be necessary for a wide variety of conditions. Partial hepatectomy for liver disease have become more common This reports describes a review of our experience for hepatic resection and an analysis of potential risk factors affecting the morbidity and the mortality in a hepatectomy methods : Between Jan 1,997 and Mar.2,001, we performed 112 cases of partial hepatectomy and retrospectively analyzed clinicopathological features of the presented. cases Results : The most common disease was intrahepatic duct stone(31.8%). The mean operative time was 324 minutes. The overall In-hospital mortailty an morbidity rates were 6.8%(3/44) and 59%(27/44), respectively, Various posmiddleerative complications developed, including 14 cardiopulmonary complications(53.8%), 8 wound Infections(30.7%), 2 Bile leakage(7%), 1 intraabdominal abscess(3.8%), 1 hepatic failure(38%), 1 posmiddleerative bleeding(3.8%). The old had more cardiopulmonary complications. The significant risk factors for perioperative mortality were high preoperative serum bilirubin level(above 2.0mg/dl), size of resection, massive operative bleeding(above 2,000cc), concomitant diseases, but cirrhosis was not a significant risk factor. Comparison of young age patients, the old had more complications, but it was not significantly Conclusion : Although the old patients had more cardiopulmonary complications but their operative mortality were not much different than younger patients significantly. Hepatic resection can be performed in over 60 years old with acceptable morbidity and mortality rates.

      • KCI등재

        勞動基本權의 構造와 그 限界에 관한 硏究

        金學洙,許永敏,徐巨錫 전북대학교 법학연구소 1985 法學硏究 Vol.12 No.-

        Historically, the right to work, independent association, collective bargaining and collective action were not admitted in the stage. But left to themselves after that, nowadays, admitted generally. Object for admitting those rights lies in making them live humanly by enhancing working conditions. This paper discourses on the structure and the limitation of the labor standard right. The labor standard right, as a rule, ought to be guaranteed in proper range, the restriction must not transcend necessary extent. Because industrial peace and state development can be made by cooperation of capital and labor.

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