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      • KCI우수등재

        사회변화와 민법학

        신유철 한국민사법학회 2017 民事法學 Vol.80 No.-

        11세기 유럽의 대학에서 시작된 법학은 그 당시 새로 발견된 Littera Florentina, 즉 동로마 유스티니아누스 대제의 로마법 대전의 핵심부분인 학설유취(Digesta)의 지속적 연구를 통하여 근대에 이르기까지 계속 발전해 왔다. 로마 고전기 시대의 법학자들의 저술들을 발췌⋅편집한 Digesta는 그 내용이 거의 전부 사인의 권리⋅의무에 관한 미시적 고찰로 이루어져 있다. 이러한 서양의 법학은 중세의 도덕신학과 근세의 인문주의 및 자연법사상의 영향하에 이성과 양심을 갖춘 인간의 존엄성과 개인의 자유권을 보편적 가치로 정립하고 그 토대 위에서 발전해 왔다. 따라서 근대 민법전들은 모두 사적자치의 원칙을 최고의 지도이념으로 삼고 있으며, 동시에 국가 권력의 보충성을 인정하고 있다. 프랑스 혁명이후 성립한 근대 민법학은 그 동안 산업 혁명, 공산주의, 파시즘 및 제국주의, 양차 세계대전, 냉전체제 및 동구권의 와해 등 극심한 정치⋅사회적 체제의 변혁에도 불구하고 근본 원리와 법리적 체계에 있어 커다란 변화 없이 잘 발전해 왔다. 그러나 이러한 민법학의 상대적 안정성은 소위 제4차 산업혁명, 특히 인공지능의 등장으로 말미암아 새로운 도전에 직면해 있다. 본 논문은 인공지능의 사용에 따라 제기되는 민법상의 문제들을 약인공지능의 사용에 국한하여, 그리고 계약법과 손해배상법으로 대별하여 설명하고 있다. 왜냐하면 강인공지능 내지 종자 인공지능의 출현으로 말미암아 지금까지의 생물학적 진화에서 새로운 기계적 진화의 단계로 진입하게 되는 인류 역사상 미증유의 기술적 대변혁(Technological Singularity)이 일어난다면 그 이후의 현상은 현 단계에서 전혀 예측할 수 없기 때문이다. 우선 계약법의 영역에서는 지금까지 자연인이 하던 의사표시 및 대리행위를 자율적 인공지능 시스템 내지 지능형 로봇이 담당하여 처리할 경우 이에 대하여 기존의 의사표시 및 대리의 법리를 준용할 필요가 있고, 이를 위해서는 이러한 시스템 내지 로봇의 행위능력을 인정해야 하며, 행위능력은 개념상 당연히 권리능력을 전제로 하므로, 인공지능 시스템 내지 지능형 로봇에 대하여 “전자 인격”이라는 제한적 권리능력을 부여하자는 논의가 있다. 그리고 전자 인격의 부여를 위하여 법인의 등기와 유사한 인공지능 시스템의 등록제와 책임재산의 확보 문제가 거론되고 있다. 다음으로 손해배상법의 영역에서는 주로 새로운 위험책임의 도입 필요성이 논의되고 있다. 계약책임의 경우 하자담보책임은 청구인이 목적물의 하자를 입증해야 하고, 하자가 인정되는 경우에도 그 책임은 하자손해에 국한되며, 이러한 책임에 대하여 단기의 제척기간이 적용되므로 인공지능 시스템에 대하여 하자담보책임이 인정될 가능성은 매우 희박하다. 그리고 채무불이행책임의 경우, 특히 계약의 목적 이외의 다른 법익의 침해가 있는 경우 피해자가 인공지능을 사용한 계약 상대방 내지 그 이행보조자의 귀책사유를 입증하기 어렵고, 인공지능 시스템 내지 지능형 로봇을 계약 상대방의 이행보조자로 파악하는 경우에도 이러한 기계적 시스템에 대하여 주관적 귀책사유를 인정할 수 있겠는가 하는 문제가 제기된다. 그리고 불법행위책임과 관련하여 인공지능 시스템 내지 지능형 로봇의 제조업자에게 제조물책임을 물으려면 피해자가 이러한 시스템 내지 로봇의 결함을 입증하여야 하나, 이를 입증하지 못하거... Die Rechtswissenschaft ist eine der ältesten Wissenschaft. Ihre Geschichte tra- gen die gleichen Spuren von der Geschichte der Universität. Seit Gründung der ersten Juristenfakultät in Bologna am Ende des 11. Jahrhunderts und mit Wie- derentdeckung der sog. Littera Florentina bildeten die Digesten, der Kernstück des Corpus Iuris Civilis, die textuelle Grundlage der juristischen Forschungen und Lehren an den europäischen Universitäten. Die Digesten enthalten hauptsäch- lich die zivilrechtlichen Betrachtungen der römischen Juristen der klassischen Zeit des römischen Rechts. Unter den Einflüssen von mittelalterlicher Moraltheologie und neuzeitlich- humanistischer Philosophie des Naturrechts hat die europäische Rechtswissenschaft die Menschen als gewissenhaftes und vernünftbegabtes Wesen anerkannt und deren Würde und Freiheitsrechte als universale Werte festgeschrieben, so dass sich alle modernen Zivilgesetzbücher an das Prinzip der Privatautonomie als die oberste Leitidee orientieren und zugleich der Subsidiarität des Staates als Regu- lativ des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft zustimmen. Die nach der französischen Revolution entstandene moderne Zivilrechtswissen- schaft hat sich trotz enormen Umwälzungen der politschen und gesellschaftlichen Verhältnisse durch industrielle Revolution, Komunismus, Faschismus, Imperialis- mus, zwei Weltkriege, kalter Krieg und Zusammenbruch des Ostblocks, bisher ohne große Veränderung deren Prinzipien und Systematik gut entwickelt. Diese relative Stabilität stellt sich in Anbetracht der sog. vierten industriellen Revolu- tion, insbesondere der künstlichen Intelligenz, einer neuen Herausforderung. Dieser Aufsatz skizziert die zivilrechtliche Probleme, die durch die Anwen- dung der künstlichen Intelligenz, insbesondere der sog. schwachen künstlichen Intelligenz, verursacht werden; die sog. „technological Singularity“, wonach die bisherige biologische Evolution beendet und in die neue Stufe der maschinellen Evolution eingeleitet werde, ist zwar eingehend erörtert, aber die dadurch ent- stehenden zivilrechtlichen Probleme können zur Zeit nicht näher untersucht wer- den, weil die futurologischen Perspektive noch ganz ungewiss sind. Im Vertragsrecht soll die sog. elektronische Persönlichkeit einem System der künstlichen Intelligenz bzw. einem intelligenten Roboter zuerkannt werden, und zwar im Sinne der Teilrechtsfähigkeit, um die Dogmatik der Stellvertretung ent- sprechend anzuwenden. Das heißt jedoch nicht den Begriff der Persönlichkeit rechtsphilosophisch zu revidieren, sondern vielmehr die Vertragsrealität wahrzu- nehmen, die zum Vertragsschluss maschninelles System der künstlichen Intelli- genz anwendet. Wenn ein maschninelles System der künstlichen Intelligenz die bisherige Stellvertreterrolle der natürlichen Person substituiert, so dass die Hand- lungsfähigkeit solches Systems anerkennt werden muss, muss logischerweise die Rechtsfähigkeit solches Systems in funktionaler Hinsicht anerkannt werden. Vor- aussetzungen dafür wären die Eintragung solches Systems ähnlich wie die juris- tischen Personen, sowie die Sicherstellung der Haftungsmasse solches Systems für die Fälle der Stellvertretung ohne Vertretungsmacht und der Irrtumsanfechtung. Im Haftungsrecht wird hauptsächlich ein neues System der Gefährdungshaftung diskutiert. Denn im Bereich der Vertragshaftung würde das Recht der Mängel- gewährleistung im Falle etwaiger Programmfehler des intelligenten Systems prak- tisch wenig zur Anwendung kommen, zumal der Benutzer die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels trägt und die Ansprüche des Nutzers sich nur auf den Ersatz der Mangelschäden beschränken und kurzfristig verjähren. Und das Recht der Leistungsstörungen würde dem Geschädigten im Falle der positiven Vertragsverletzung praktisch kaum helfen, weil ein eigenes Verschulden des Vertragspartners, also des Liferanten oder des Herstellers solches Systems, schwer n...

      • KCI우수등재

        선형 혼합효과 모형에서 실험조건 효과 검정을 위한 절차 비교

        신유철,이우열 한국심리학회 2022 Korean Journal of Clinical Psychology Vol.41 No.5

        In a linear mixed-effects model for psychological experimental data analysis, the effect of the model selection procedure on detecting the experimental condition effect was investigated through a Monte Carlo simulation study. Specifically, while changing the complexity of the random effect structure of the data-generating model, the type I error rate and power were compared between the model selection strategies. As a result, the maximal model approach (or the random slope model) showed relatively low statistical power under the condition that the structure of the random component of the data was simple. On the other hand, when the model comparison approach was used, the Type I error rate approached the significance level, and the power was superior to or equivalent to that of the maximal model approach in all simulation conditions of this study. Finally, we discussed the points that experimental researchers should consider when using the linear mixed-effects model as an analysis tool. 심리학 실험자료 분석을 위한 선형 혼합효과 모형에서 실험자료의 특성에 따라서 모형설정 방법이 실험조건의 효과를 탐지하는데 미치는 영향을 몬테카를로 시뮬레이션 방법을 통해 조 사하였다. 구체적으로 자료생성모형의 무선효과의 복잡성을 변화시키면서 모형을 선택하는 전략에 따른 1종 오류비율과 검정력을 비교하였다. 그 결과, 최대모형 접근(또는 무선기울기 모형)은 자료의 무선효과 구조가 단순한 조건에서 실험조건 효과를 지나치게 엄격하게 검증 하여 상대적으로 낮은 검정력을 보였다. 반면, 모형비교 접근을 사용했을 때는 본 연구의 모 든 시뮬레이션 조건에서 1종 오류비율이 유의수준에 근접하면서도 최대모형 접근에서보다 우 수하거나 그에 상당하는 검정력을 나타냈다. 실험 연구자가 선형 혼합효과 모형을 분석도구 로 사용할 때 고려해야 할 점을 논의하였다.

      • KCI등재후보

        유럽 불법행위법의 동향 ⁃ 손해배상법의 체계에 관하여 ⁃

        신유철 사법발전재단 2012 사법 Vol.1 No.21

        Das europäische Deliktsrecht hat sich bisher nach der Kodifizierung eines Zivilgesetzbuches des jeweiligen Landes hauptsächlich durch Sondergesetze und Rechtsprechungen weiter entwickelt. Neuerdings ist jedoch zu beobachten, dass die umfassenden Diskussionen über das gesamte System des Schadenersatz- rechts bzw. Haftpflichtrechts europaweit und intensiver stattgefunden haben und noch stattfinden. Es scheint dabei besonders bemerkenswert, dass die wichtigen Reformvor- haben, wie der schweizerische Vorentwurf über die Revision und Vereinheitli- chung des Haftpflichtsrechts 1999, der französische Avant-projet betreffs der zivilen Haftungsordnung 2005 (Catala-projet), der österreichische Entwurf eines neuen Schadenerstatzrechts 2005 und 2011, sowie die Grundsätze eines europäi- schen Deliktsrechts (PETL), die tradierte haftungsrechtliche Dichotomie von Vertrag und Delikt vermeiden und stattdessen möglichst einheitliche Regelun- gen unter dem Aspekt des gesamten Schadenersatzrechts zu erfassen versuchen. Im Vergleich dazu regelt das deutsche BGB auch nach dessen Revision zur sog. Schuldrechtsmodernisierung 2001 die Voraussetzungen und die Rechtsfol- gen der Schadenshaftung getrennt. Es enthält daher lediglich die allgemeinen Regelungen für das Schadenersatzrecht im engeren Sinne, d. h. nichts weiter als über den Inhalt und Umfang der Schadenersatzschuld; im Zusammenhang der Entstehungsgründe der Schadenshaftpflicht hält es die tradierte haftungsrecht- liche Dichotomie von Vertrag und Delikt fest. Der Entwurf eines gemeinsamen Referenzrahmens für das europäische Privatrecht (DCFR) 2008, der die Kodifi- kation eines Europäischen Zivilgesetzbuches im Auge hat, scheint im großen und ganzen diesen deutschen Standpunkt fortzusetzen. Dieser Aufsatz erkennt auch für die besseren Lösungen der aktuellen Proble- me die Unerlässlichkeit an, die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts im weiteren Sinne, d. h. sowohl die vertragliche als auch die deliktische Scha- denshaftung umfassend, rechtsdogmatisch zu begründen. Unter Berücksitigung der europäischen Diskussionen erörtert er das System und den Inhalt eines allge- meinen Schadenersatzrechts. Unter diesem Aspekt weist er schließlich auf die unzureichenden und zum Teil verfehlten Regelungen betreffs des Schadenersat- zes im geltenden Recht hin und unterbreitet einige Reformvorschläge. 유럽의 불법행위법은 각국의 민법전이 정비된 이후부터 지금까지 주로 특별법과 판례에 의하여 발전해 왔다. 그러나 최근에 들어서는 불법행위법 내지 손해배상법의 체계 전반에 관한 포괄적인 논의가 점차 활발하게 전개되고 있다. 이러한 유럽 불법행위법의 동향에서 특히 주목할 사항은 1999년의 스위스 배상책임법 개정 초안, 2004년의 유럽 불법행위법의 원칙(PETL), 2005년의 프랑스 채권법 개정 예비초안(Catala-projet), 2005년 및 2011년의 오스트리아 손해배상법 개정 초안 등 일련의 주요 법안들이 손해배상에 있어 계약책임과 불법행위책임을 준별하는 종래의 이분법적 접근 방법을 지양하고, 이를 손해배상법 내지 배상책임법의 관점에서 통합적으로 파악하여 규율하려는 태도를 보여 주고 있다는 점이다. 그러나 독일은 2001년의 채권법 현대화를 위한 민법전의 개정 이후에도 손해배상책임의 법적 요건 및 효과를 분리하여 손해배상채무의 내용 및 범위 등에 관한 협의의 손해배상법에 관해서만 총칙적인 규정을 두고 있으며, 손해배상책임의 발생 원인에 관하여는 계약책임과 불법행위책임을 준별하여 규율하는 전통적인 입장을 고수하고 있다. 유럽 민법전의 제정을 염두에 두고 2008년에 마련된 소위 공통참조기준 초안(DCFR)은 대체로 이러한 독일의 입장을 따르고 있다. 본 논문은 계약책임과 불법행위책임을 포괄하는 광의의 손해배상법 일반 이론을 정립해야 할 현실적 필요성을 인정하면서, 지금까지 유럽에서 전개된 논의를 중심으로 이러한 손해배상법 총론의 체계와 내용에 관하여 살펴보고 있다. 그리고 이러한 관점에서 현행 민법의 손해배상 관련 규정들의 문제점을 지적하고 그 개선 방향을 모색하고 있다.

      • KCI등재

        우리 民法의 自畵像과 未來像 - 독일 민법의 영향과 교훈 -

        신유철 한국민사법학회 2010 民事法學 Vol.52 No.-

        Bei der Kodifikation des koreanischen BGB von 1958, das am 1. Janur 1960 in Kraft trat, hat der koreanische Gesetzgeber bekanntlich das System des deutschen BGB von 1896 übernommen. Das geschah aber unter starkem Einfluß des japanischen BGB von 1896/98, das während der japanischen Besetzungszeit (1910-1945) und auch danach bis zum Inkrafttreten des koreanischen BGB in der koreanischen Halbinsel zur Anwendung kam, sowie der japanischen Rechtslehre,welche durch die sog. Theorienrezeption seit 1910 die deutsche Zivilrechtslehre intensiv übernommen hat. Denn die Redaktoren des koreanischen BGB und die Mitglieder des parlamentarischen Rechtsausschusses waren ohne Ausnahme in der japanischen Besetzungszeit juristisch ausgebildet. Das koreanische BGB wiederholt deshalb die typischen Fehler des japanischen BGB, die von den falschen Lehnübersetzungen (z. B. „Gesetzeshandlungen‟ statt Rechtsgeschäfte) bis zur systematisch unreflektierten Eingliederung der wichtigen Regelungen (z. B. allgemeine Bestimmungen des Vertrages im besonderen Teil des Schuldrechts statt im allgemeinen Teil des BGB) reicht. Das koreanische BGB nähert sich andererseits in Anlehnung an die japanische Rechtslehre mehr dem deutschen Recht als das japanische BGB. Während das japanische Recht gleich wie das französische Code civil die dingliche Wirkung des obligatorischen Vertrages anerkennt (sog. Vertragsprinzip), hat das koreanische BGB den seit v. Savigny in Deutschland durchgesetzten Gedanken des abstrakten dinglichen Rechtsgeschäfts übernommen. So trennt es obligatorische Verpflichtungsgeschäfte und dingliche Verfügungsgeschäfte begrifflich voneinander (sog. Trennungsprinzip) und verlangt zur Veränderung des dinglichen Rechts die Besitzübergabe bzw. die Eintragung (sog. Publizitätsprinzip). Mit Rücksicht auf den damals mangelhaften Zustand des Grundbuches hat der koreanische Gesetzgeber jedoch ihm keinen öffentlichen Glauben zugebilligt und damit den gutgläubigen Erwerb eines Immobiliarsachenrechts ausgeschlossen; im Bereich des Mobiliarsachenrechts sind dagegen sowohl der öffentliche Glaube des Besitzes als der gutgläubige Erwerb anerkannt. Deshalb ist die Herausbildung einer allgemeinen Lehre des koreanischen Sachenrechts von Anfang an nicht möglich. Nach der eingehenden Analyse der Gesetzgebungsgeschichte des deutschen BGB und des koreanischen BGB zog der Verfasser die Schlußfolgerung, daß das koreanische BGB deshalb mangelhaft sein mußte, weil es an den zur Verwirklichung einer Kodifikationsidee erforderlichen rechtswissenschaftlichen Grundlagen fehlte. Die besonderen Vorzüge des deutschen BGB beruht anerkanntermaßen hauptsächlich auf die Errungenschaft der seit v. Savigny begonnenen Pandektenwissenschaft im 19. Jahrhundert und den damit zusammenhängenden Erfolg der Juristenausbildung in Deutschland. Zur weiteren Entwicklung des koreanischen Zivilrechts fordert der Verfasser vor allem die systematische Bereinigung und Vervollständigung des koreanischen BGB. Dafür hält er aber für unabdingbar, die rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung im Sinne der Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung zu intensivieren und die Juristenausbildung in dieser Hinsicht zu verbesseren.

      • KCI등재
      • 유럽불법행위법의 통일과 전망

        申有哲 忠南大學校 法學硏究所 2004 法學硏究 Vol.15 No.1

        Im Zuge der politischen Vereinigung der Europaischen Union (EU) sind zur Zeit vielfaltige Bemuhungen um eine Rechtsvereinheitlichung oder Rechtsangleichung innerhalb des immer großer werdenden Kreises von Mitgliedstaaten der EU festzustellen. Weit vorangeschritten ist in den vergangenen Jahren die Harmonisierung des europaischen Vertragsrechts: Außer zahlreichen Richtlinien der Europaischen Gemeinschaften und einer Reihe bedeutsamer Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofes hat bereits die sog. Lando-Kommission auf rechtsvergleichender Grundlage ein allgemeines Regelwerk entworfen, das fur das europaische Vertrgsrecht einen begrifflichen und systematischen Rahmen bieten mochte. Hinzu kommen Initiativen, die auf eine uber Europa hinausreichende Rechtsvereinheitlichung abzielen, wie die Grundregeln der internationalen Handelsvertrage von UNIDROIT, und nicht zuletzt das in internationalen Konventionen niedergelegten Einheitsprivatrecht, wie vor allem das UN-Kaufrecht. Es ist jedoch wiederholt darauf hingewiesen worden, daß eine Vereinheitlichung allein des europaischen Vertragsrechts wenig sinnvoll ist. Denn das Vertragsrecht bildet schließlich nur einen Bestandteil des als eine großere systematische Einheit zu verstehenden Schuldrechts. Es ist deshalb nur konsequent, wenn immer starker auch die gesetzliche Schuldverhaltnisse, insbesondere das Deliktsrecht, in das Zentrum der Bestrebungen um eine europaischen Privatrechtsharmonisierung rucken. Im Jahre 1993 haben Jaap Spier und Helmut Koziol eine Arbeitsgruppe zusammengerufen, die zunachst auch als ?Tilburg-Group“ bezeichnet wurde, sich nunmehr ?European Group on Tort Law” nennt und mittlerweile auf uber zwanzig Mitgliedern angewachsen ist. Als organisatorische Basis dienen der Gruppe das von Helmut Koziol 1999 in Wien gegrundete ?European Centre of Tort and Insurence Law (ECTIL)“ sowie seit 2002 auch die ebenfalls von ihm geleitete ?Forschungsstelle fur Europaisches Schadenersatzrecht der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften (ETL)“. Diese Gruppe hat inzwischen im Rahmen der Schriftenreihe ?Unification of Tort Law“ mehrere bedeutende Forschungsergebnisse zu den wichtigen Einzelthemen des Deliktsrechts veroffentlicht und auf dieser rechtsvergleichenden Grundlage die ?Principles of European Tort Law“, also den allgemeinen Teil des europaischen Deliktsrechts, ausgearbeitet. Die Endfassung dieser Principles liegt nun seit 15. Oktober 2004 festformuliert vor; sie soll mit Kommentaren versehen und moglichst im Lauf des Jahres 2005 in Buchform publiziert werden. Ebenfalls mit der Ausarbeitung von Grundregeln eines europaischen Deliktsrechts befaßt sich eine Arbeitsgruppe in Osnabruck unter der Leitung von Christian von Bar, der sich zunachst an der Arbeit der European Group beteiligt und spater 1999 die ?Study Group on a European Civil Code“ initiiert hat. Diese Study Group versteht sich als Nachfolgeorganisation der Lando-Kommission und soll deren Arbeitsergebnisse fur die bislang nicht erfaßten Bereiche des Vermogensrechts erganzen. Die Arbeiten eines Entwurfes des europaischen Deliktsrechts werden von einem aus jungen Wissenschaftlern bestehenden Arbeitsteam in Osnabruck durchgefuhrt. Es liegt zwar ein Entwurf vor, doch sind großere Teile des bisher ausgearbeiteten Textes noch nicht endgultig. Diese Abhandlung behandelt deshalb haupsachlich die ?European Principles of Tort Law“ der European Group; der Entwurf der Study Group wurde dabei nur gelegentlich und zur Vergleichung beider Texte berucksichtigt. Im Inhalt dieser Abhandlung wurde zunachst der jeweilige Text der Principles ins Koreanische ubersetzt; daran anschließend sind die wichtigen Standpunkte der Principles kurz kommentiert worden. Die Gliederung dieser Abhandlung entspricht auch der der Principles, namlich (1) Grundnorm, (2) Schaden, (3) Kausalitat, (4) Verschuldenshaftung, (5) Gefahrungshaftung, (6) Haftung fur andere Leute, (7) Einrede im Allgemeinen, (8) Mitverschulden, (9) Haftung mehrerer Personen und (10) Ersatz des Schadens. Die Vereinheitlichung des europaischen Rechts hat schließlich das Ziel, die Rechte der drei Ursprungslander der okzidentalen Rechtskultur, namlich von England, Frankreich und Deutschland, begrifflich und systematisch zu harmonisieren. Dieser Vorgang ist ein großes und einmaliges Ereignis in der Geschichte der Rechtswissenschaft und muß eine uber Europa hinausgehende Wirkung haben. Deshalb hat nicht nur die Republik Korea, die nach dem zweiten Weltkrieg das deutsche Rechtssystem ubernommen hat, sondern jedes Land, das ein europaisches Recht rezipiert hat, diesen Vorgang der europaischen Rechtsvereinheitlichung genau zu beobachten und daraus gegebenenfalls Schlußfolgerungen fur die kunftige Rechtsentwicklung des eigenen Landes zu ziehen.

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