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        전자기록 부정행사의 형사책임

        황태정(Hwang Tae-Jeong) 한국형사법학회 2007 刑事法硏究 Vol.19 No.4

          A few years ago, The Supreme Court of Korea gave a decision upon the use of KT card(deferred payment telephone card issued by Korea Telecom), denying unlawful use of facilities for convenience(§348-2) and admitting unlawful uttering of private document(§236). I think that the argument of the decision is not appropriate in two points of view.<BR>  First of all, It is not rational to admit unlawful uttering of private document. When we use KT card in public telephone, only magnetic stripe of the card is uttered. Criminal Act of Korea has a provisions to punish falsification or alteration of electromagnetic records(§227-2, §232-2), uttering falsified or altered electromagnetic records(§229, §234) and unlawful uttering of official or private document(§230, §236). But the Act does not have a provision to punish unlawful uttering of electromagnetic records.<BR>  Secondly, unlawful uttering of KT card should be valued not only from social point of view but individual point of view. It is very important value to protect individual property as well as to protect social reliance on document. In this case, the accused uttered other person"s KT card without paying price, acquired benefits to property and caused loss to telecomunication service provider or the owner of KT card. For that reason, I think it is needed to admit unlawful use of facilities for convenience in this case.

      • KCI등재
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        재산범죄에 있어서 재물간주규정에 대한 새로운 이해 : 편의시설부정이용죄와 관련하여

        이정원 한국비교형사법학회 2003 비교형사법연구 Vol.5 No.2

        § 346 des koreanischen StGBs sieht elektronische Energie(Strom) und andere beherrschbare Energie als eine Sache beim Diebstahl und Raub an. Diese regelung wird bei Betrug, Erpressung, Unterschlagung, Untreue und Sachbeschadigung entsprechend angewandt(§§ 354, 361, 372). Im Schriftum streiten sich die Korperlichkeits- und Beherrschbarkeitslehre uber diese Regelung. Diese Regelung ist aber nicht stichhaltig, weil elektronische und andere beherrschbare Energie nicht gegenstandlich ist und daher diese Energie sachgerecht wegnehmen oder unterschlagen kann. Vielmehr muß die Verletzung gegen diese Energie nicht als eine Verletzung gegen Sache, sondern als ungerechte Erschleichen von Leistungen ansehen. Wenn § 346 des koreanischen StGBs nur die Energie als Sache beim Vermogensdelikt ansieht, besteht es ein große Straflucke im Vermogens- delkte. Denn § 346 des koreanischen StGBs beinhaltet keine elektrische Welle. Vielmehr hat § 348-2 des koreanichen StGBs anders als § 265a des deutschen StGBs den Handlungsobjekt des Erschleichens von Leistungen nur auf Automaten, offentlichen Telephon und andere entgeltliche automa- tische Einrichtungen extrem begrenzt. Deshalb gibt es keine strafrechtliche Sanktion uber das Erschleichen von Leistungen des Fernmeldenetzes(z. B. schnur oder schnurlos Telepfon, Fernsehefunk, Rundfunk oder Internet usw.). Im Welchem Gebiet die Verletzung der beherrschbaren Nichtgegen- standliche geregelt werden muß, konnte nach jeweiligen staatlicher Gesetzgebungspolitik abhangen. Z. B. durch die als eine Sache entsprechende Anwendungsregelung wie unserem Gesetz oder durch die Regelung des Erschleichens von Leistungen wie deutschem Recht. Aber ist es nicht sachgerecht, die Verletzung der beherrschbaren Nichtgegenstandliche mit einer Verletzung gegen eine Sache gleichzustellen. Es ist auch nicht exakt, daß das deutsdche Strafrecht sich gesondert die Entziehung elektrischer Energie im Abschnitt des Diebstahl und das Erschleichen von Leistung im Abschnitt des Betruges bestimmt. Die Entziehung elektrischer Energie im Abschnitt des Diebstahl muß im Erschleichen von Leistungen des Abschnittes des Betruges eingeschlossen werden. Denn die Entziehung elektrischer Energie wird nicht als eine wegnahmeahnliche Handlung, sondern als ein Erschleichen von Leistung des Strom-Belieferungssystems angesehen. Hiernach muß § 346 des koreanischen StGBs, die elektronische Energie(Strom) und andere beherrschbare Energie als eine Sache anzusehen, aufgehoben werden. Diese Regelung beinhaltet sich nicht alle beherrschbare und strafrechtlich schutzwurdige Nichtgegenstandliche. Und die Verletzung gegen die beherrschbare Nichtgegenstandliche kann nicht als die Verletzung gegen eine Sache gleichstellen. Aber § 348-2 des koreanichen StGBs muß deren Handlungsobjekt erweitern, um die Verletzungshandlung gegen alle beherrschbare und strafrechtlich schutzwurdige Nichtgegenstandliche zu regeln.

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