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이재경(Yi Jae Kyeong) 원광대학교 법학연구소 2013 의생명과학과 법 Vol.9 No.-
Mittlerweile ist das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten als allge meines Grundrecht anerkannt; daher kann ein Patient dieses unter Beruf ung auf die ärztliche Aufklärungsplicht ausüben. Die akute Problematik bei Indikationsabbrüchen lebenserhaltender Maßnahmen ergibt sich jedoch vor allem daraus, dass dieNutzung des Selbstbestimmungsrechts in jedem Falle einen klaren Bewusstseinszustand voraussetzt, welcher jedoch nicht mehr gegeben ist, wenn der Patient z.B. ohne mächtig ist oder aber bereits im Komaliegt. In einem solchen Falle liegt auf Seiten des Patienten grundsätzlich eine sogenannte Einwilligungsunfähigkeit vor. In der Rechtsprechung und herrscht ein Konsens darüber, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch in oben genannten Fällen zu respektieren ist. Sofern eine ausdrückliche Willensbekundung des Patiente n fehlt und auch nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, ist es daher von besonderer Relevanz, die Äußerungen eines Patienten auch im Falle einer gegebenen Einwilligungsunfähigkeit ernst zu nehmen: In diesem Zusammenhang sei etwa die sogenannte Patientenverfügung erwähnt. Den noch bleibt die Frage nicht streitfrei, ob der in der Patientenverfügung fixierte Wille nun dem aktuellen Wille des Patienten entspricht, oder nicht; daher ist nach wie vor äußerst schwierig, festzustellen, dass der darin geäußerte Wille zum Zeitpunkt des Abbruches lebenserhaltender Maßnahmen maßgebend ist. Aus der Perspektive der Rechtssicherheit ist die Willensbestimmung aber auch bei einwilligungsunfähigen Patienten noch erforderlich. Für dierechtliche Verbindlichkeit einer Patientenverfügung müssen vor allemhöhere und restriktivere Anforderungen gegeben sein, und auch deren Reich weite muss noch der gesellschaftlichen Übereinstimmung angeglichen werden. Sofern der noch kurz zuvor geäußerte Wille bzw. die Patientenverfügung nicht vorliegen, kann der wirksame mutmaßliche Patientenwille durch den Betreuer im Sinne des sog. Betreuungsrechts ermittelt werden. In einem solchen Falle können die Angehörigen eines Patienten jedoch weder völlig noch grundsätzlich aus dem Willensbestimmungsverlauf unter Berücksichtigung auf koreanischen familienspezifischen Kulturtendenz aus geschlossen werden. Gemäß dem teleologischen Aspekt des Betreuungsrechts können die Familienmitglieder hier nicht als ein selbstständiges Subjekt, sondern nur für die Aufsichtoder Besichtigung an die Willensauffas sungsgeschehen auftreten. Schließlich ist es bei der von Dritten ermittelten und festgelegten Ein willigung unvermeidlich, das Interesse des Dritten aufzugreifen; daher istes in theoretischer Hinsicht in der Folge nicht mehr möglich, dem wirkli chen Willen authentisch zu entsprechen. Daraus folgt die Notwendigkeit der Kontrolle über die Willensbestimmung von Dritten, deren Gewährleistung letztlich eine Aufgabe von (Vormundschafts-) Gerichten darstellt.
이재경 원광대학교 법학연구소 2013 의생명과학과 법 Vol.9 No.-
Mittlerweile ist das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten als allge meines Grundrecht anerkannt; daher kann ein Patient dieses unter Beruf ung auf die ärztliche Aufklärungsplicht ausüben. Die akute Problematik b ei Indikationsabbrüchen lebenserhaltender Maßnahmen ergibt sich jedoch vor allem daraus, dass dieNutzung des Selbstbestimmungsrechts in jedem Falle einen klaren Bewusstseinszustand voraussetzt, welcher jedoch nich t mehr gegeben ist, wenn der Patient z.B. ohne mächtig ist oder aber b ereits im Komaliegt. In einem solchen Falle liegt auf Seiten des Patiente n grundsätzlich eine sogenannte Einwilligungsunfähigkeit vor. In der Rechtsprechung und herrscht ein Konsens darüber, dass das S elbstbestimmungsrecht des Patienten auch in oben genannten Fällen zu r espektieren ist. Sofern eine ausdrückliche Willensbekundung des Patiente n fehlt und auch nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, ist es dah er von besonderer Relevanz, die Äußerungen eines Patienten auch im Fa lle einer gegebenen Einwilligungsunfähigkeit ernst zu nehmen: In diesem Zusammenhang sei etwa die sogenannte Patientenverfügung erwähnt. Den noch bleibt die Frage nicht streitfrei, ob der in der Patientenverfügung fi xierte Wille nun dem aktuellen Wille des Patienten entspricht, oder nicht; daher ist nach wie vor äußerst schwierig, festzustellen, dass der darin g eäußerte Wille zum Zeitpunkt des Abbruches lebenserhaltender Maßnahm en maßgebend ist . Aus der Perspektive der Rechtssicherheit ist die Willensbestimmung aber auch bei einwilligungsunfähigen Patienten noch erforderlich. Für die rechtliche Verbindlichkeit einer Patientenverfügung müssen vor allemhöh ere und restriktivere Anforderungen gegeben sein, und auch deren Reich weite muss noch der gesellschaftlichen Übereinstimmung angeglichen we rden. Sofern der noch kurz zuvor geäußerte Wille bzw. die Patientenverf ügung nicht vorliegen, kann der wirksame mutmaßliche Patientenwille du rch den Betreuer im Sinne des sog. Betreuungsrechts ermittelt werden. I n einem solchen Falle können die Angehörigen eines Patienten jedoch w eder völlig noch grundsätzlich aus dem Willensbestimmungsverlauf unter Berücksichtigung auf koreanischen familienspezifischen Kulturtendenz aus geschlossen werden. Gemäß dem teleologischen Aspekt des Betreuungsr echts können die Familienmitglieder hier nicht als ein selbstständiges Su bjekt, sondern nur für die Aufsichtoder Besichtigung an die Willensauffas sungsgeschehen auftreten. Schließlich ist es bei der von Dritten ermittelten und festgelegten Ein willigung unvermeidlich, das Interesse des Dritten aufzugreifen; daher ist es in theoretischer Hinsicht in der Folge nicht mehr möglich, dem wirkli chen Willen authentisch zu entsprechen. Daraus folgt die Notwendigkeit der Kontrolle über die Willensbestimmung von Dritten, deren Gewährleist ung letztlich eine Aufgabe von (Vormundschafts-) Gerichten darstellt.